RS OGH 2025/11/19 15Ns38/09w; 12Os77/09d; 11Ns59/16i; 13Os100/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2025
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Norm

StPO §37
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Nach § 37 StPO ist im Hauptverfahren eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (nur) dann gegeben, wenn entweder (Abs 1 leg cit) im Fall subjektiver, objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität sowie engem sachlichen Zusammenhang (Fabrizy StPO 10 § 37 Rz 1) gleichzeitig (dh einmalig) Anklage erhoben wird (Abs 1 leg cit) oder aber (Abs 3 leg cit) im Fall des Vorliegens verschiedener Anklagen zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens einer Anklage ein anderes (auf einer anderen Anklage beruhendes) Hauptverfahren gegen denselben Angeklagten (bereits und auch noch immer) anhängig ist. Nur im letztgenannten Fall (subjektiver Konnexität) sind diese bis dahin getrennt geführten Verfahren durch das Gericht zu verbinden.Nach Paragraph 37, StPO ist im Hauptverfahren eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (nur) dann gegeben, wenn entweder (Absatz eins, leg cit) im Fall subjektiver, objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität sowie engem sachlichen Zusammenhang (Fabrizy StPO 10 Paragraph 37, Rz 1) gleichzeitig (dh einmalig) Anklage erhoben wird (Absatz eins, leg cit) oder aber (Absatz 3, leg cit) im Fall des Vorliegens verschiedener Anklagen zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens einer Anklage ein anderes (auf einer anderen Anklage beruhendes) Hauptverfahren gegen denselben Angeklagten (bereits und auch noch immer) anhängig ist. Nur im letztgenannten Fall (subjektiver Konnexität) sind diese bis dahin getrennt geführten Verfahren durch das Gericht zu verbinden.

Entscheidungstexte

  • RS0125115">15 Ns 38/09w
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Ns 38/09w
    Beisatz: Eine Verbindung von auf verschiedenen Anklagen basierenden Hauptverfahren ausschließlich aufgrund objektiver Konnexität sieht das Gesetz - anders als nach § 56 StPO idF BGBl 1993/526 - nicht (mehr) vor. (T1)
  • RS0125115">12 Os 77/09d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 77/09d
    Beis wie T1
  • RS0125115">11 Ns 59/16i
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 11 Ns 59/16i
    Beis wie T1
  • RS0125115">13 Os 100/25t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2025 13 Os 100/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125115

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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