RS OGH 2025/11/20 5Ob141/16w; 5Ob7/20w; 5Ob50/25a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2025
beobachten
merken

Norm

WEG §2
WEG §5

Rechtssatz

Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines solchen Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an dessen baulicher Abgeschlossenheit nichts ändert. Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts sind sie daher (nur) dann, wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten deren ausschließliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt klar erkennbar ist. Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren Bestandteile.

Entscheidungstexte

  • RS0131435">5 Ob 141/16w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 141/16w
  • RS0131435">5 Ob 7/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 7/20w
  • RS0131435">5 Ob 50/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 50/25a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131435

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten