RS OGH 2025/11/26 6Ob45/19i; 9ObA79/24v; 6Ob189/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2025
beobachten
merken

Norm

DSGVO Art9 Abs2
DSGVO Art6 Abs1

Rechtssatz

Die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zu beachten.Die Ausnahmetatbestände des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO zu beachten.

Entscheidungstexte

  • RS0132791">6 Ob 45/19i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 45/19i
    Veröff: SZ 2019/66
  • RS0132791">9 ObA 79/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 79/24v
  • RS0132791">6 Ob 189/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
    vgl; Beisatz: Nur wenn die Voraussetzungen eines Tatbestands nach Art 9 Abs 2 DSGVO vorliegen, ist auch das Vorliegen der allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zu beachten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132791

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten