Norm
DSGVO Art9 Abs2Rechtssatz
Die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zu beachten.Die Ausnahmetatbestände des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132791Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026