RS OGH 2025/12/16 6Ob133/13x; 2Ob35/16k; 2Ob175/17z; 6Ob235/18d; 8Ob55/19z; 10Ob33/20f; 6Ob129/21w;

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Rechtssatz

Hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, ist daran auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.Hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, ist daran auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Nach Paragraph 52, Absatz 3, ZPO hat das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129336

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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