Norm
StPO §321 Abs2Rechtssatz
Gegenüber dem gesetzlichen Programm unrichtig ist die Rechtsbelehrung jedenfalls, insoweit sie fehlt, aus Sicht maßgerechter Laienrichter undeutlich oder in sich widersprechend ist (WK-StPO § 345 Rz 65).Gegenüber dem gesetzlichen Programm unrichtig ist die Rechtsbelehrung jedenfalls, insoweit sie fehlt, aus Sicht maßgerechter Laienrichter undeutlich oder in sich widersprechend ist (WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125362Im RIS seit
14.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026