Norm
AußStrG 2005 §111Rechtssatz
Die Anordnung einer Besuchsbegleitung kann gemäß § 111 AußStrG 2005 nunmehr auch von Amts wegen erfolgen, wenn eine geeignete und dazu bereite Person vorhanden ist.Die Anordnung einer Besuchsbegleitung kann gemäß Paragraph 111, AußStrG 2005 nunmehr auch von Amts wegen erfolgen, wenn eine geeignete und dazu bereite Person vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125571Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026