Norm
ABGB §850Rechtssatz
Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Naturgrenze, BodenbewegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130738Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026