Norm
VbVG §3Rechtssatz
Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen (vgl § 3 VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des belangten Verbandes stellt einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters und der Verbandsverantwortlichkeit her.Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen vergleiche Paragraph 3, VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des belangten Verbandes stellt einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters und der Verbandsverantwortlichkeit her.
Ist ein solche natürliche Personen (hier: § 2 Abs 1 Z 1 und 3 VbVG) betreffender Schuldspruch (§§ 22 Abs 1 VbVG) nicht auch gegenüber dem belangten Verband materiell rechtskräftig, ist demnach auch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) Gegenstand der amtswegigen Prüfung (§ 290 StPO) des gegen den belangten Verband ergangenen Urteils (§ 22 Abs 2 VbVG).Ist ein solche natürliche Personen (hier: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VbVG) betreffender Schuldspruch (Paragraphen 22, Absatz eins, VbVG) nicht auch gegenüber dem belangten Verband materiell rechtskräftig, ist demnach auch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die Entscheidungsträger (Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) Gegenstand der amtswegigen Prüfung (Paragraph 290, StPO) des gegen den belangten Verband ergangenen Urteils (Paragraph 22, Absatz 2, VbVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0131120Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026