Norm
MRK Art6 Abs1Rechtssatz
Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ? wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ? (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ? wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ? (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130814Im RIS seit
19.07.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026