Norm
StPO §43 Abs1 Z3Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift (§ 227 Abs 2 StPO) die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag durchgeführt hat, begründet nicht seine Ausgeschlossenheit.Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift (Paragraph 227, Absatz 2, StPO) die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag durchgeführt hat, begründet nicht seine Ausgeschlossenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130667Im RIS seit
11.05.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026