Norm
StGB §156Rechtssatz
Betrügerische Krida nach § 156 StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; hier: Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren.Betrügerische Krida nach Paragraph 156, StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; hier: Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128147Im RIS seit
09.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026