RS OGH 2026/1/21 7Ob236/12z; 7Ob175/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2026
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen.

Entscheidungstexte

  • RS0128805">7 Ob 236/12z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 236/12z
    Beisatz: Hier: Versicherungsfall gemäß Art 1 Abs 1 und Art 3 Abs 1 lit a AWB: nicht bereits ein Leck an sich stellt den Versicherungsfall dar, sondern erst der Eintritt von Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser. (T1)
  • RS0128805">7 Ob 175/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2026 7 Ob 175/25y
    Beisatz: Hier: Zum Schadenereignis in der Leitungswasserversicherung (Art 2.2.1 ABH 2007). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128805

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten