Rechtssatz
Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128805Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026