RS OGH 2026/1/21 7Ob110/11v; 7Ob110/24p; 7Ob214/24g; 7Ob126/25t; 7Ob175/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2026
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Norm

AStB Art1 Abs3 lita
Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.1

Rechtssatz

Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127591">7 Ob 110/11v
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 110/11v
  • RS0127591">7 Ob 110/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 110/24p
    Beisatz: Hier: Hagel. Keine unmittelbare Einwirkung, wenn die zeitlich letzte Ursache des Schadenseintritts nach dem Vorbringen des Klägers die Wassermassen mit Ackerschlamm war, die in das Gebäude eindrangen. (T1)
  • RS0127591">7 Ob 214/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 214/24g
    Beisatz: Die spezifische Gefährlichkeit der versicherten Gefahr „Hagel“ liegt darin, dass feste Körper von nicht unerheblicher Größe aus großer Höhe auf die Erde fallen und dadurch Schäden verursachen können. Das ist daher als seine unmittelbare Einwirkung anzusehen. Sobald der Hagel auf der Erde zu liegen gekommen ist, besteht diese Gefahr nicht mehr. (T2)
  • RS0127591">7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
  • RS0127591">7 Ob 175/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2026 7 Ob 175/25y
    vgl; Beisatz: Hier: Leitungswasserversicherung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127591

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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