RS OGH 2026/1/27 4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h

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Veröffentlicht am 27.01.2026
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Rechtssatz

Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in Paragraph 377, Absatz 5, UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127766

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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