RS OGH 2026/1/27 4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h

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Veröffentlicht am 27.01.2026
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Rechtssatz

Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in Paragraph 377, Absatz 5, UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.

Entscheidungstexte

  • RS0127766">4 Ob 167/11d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 167/11d
    Beisatz: Hier war die Lieferung labormäßig untersuchter Bioware geschuldet. (T1)
  • RS0127766">7 Ob 238/12v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 238/12v
    Auch
  • RS0127766">2 Ob 78/15g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 78/15g
    Auch
  • RS0127766">2 Ob 145/21v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 145/21v
  • RS0127766">3 Ob 187/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 187/25h
    Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht (zu dieser vgl RS0018554) nicht entsprochen hat. (T2)
    Beisatz: Das verpönte Verhalten des Verkäufers im Sinn des § 377 Abs 5 UGB kann – auch im Rahmen des Spezieskaufs – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127766

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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