Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs?)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des Paragraph 364 a, ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs?)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Immission Geräusch EisenbahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130587Im RIS seit
11.03.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026