Norm
AußStrG 2005 §52 Abs2Rechtssatz
Die dem § 488 Abs 4 ZPO nachgebildete Vorschrift des § 52 Abs 2 AußStrG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Soweit das Erstgericht seine Feststellungen nicht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf daher das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts abändern oder auch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.Die dem Paragraph 488, Absatz 4, ZPO nachgebildete Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Soweit das Erstgericht seine Feststellungen nicht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf daher das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts abändern oder auch ergänzen, ohne die in Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126460Im RIS seit
07.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026