Norm
AußStrG 2005 §78 Abs2Rechtssatz
In § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist (§ 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 2 letzter Satz GOG).In Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz GOG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130481Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026