Norm
RAO §8Rechtssatz
Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (VwGH 97/19/1553; [Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten mit Androhung einer Klage und Anzeige]; VwGH 2006/06/0125 [Beratungstätigkeit]).Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (VwGH 97/19/1553; [Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten mit Androhung einer Klage und Anzeige]; VwGH 2006/06/0125 [Beratungstätigkeit]).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134677Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026