RS OGH 2026/1/28 4Ob5/24z; 4Ob174/25d; 4Ob168/25x; 4Ob171/25p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2026
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Norm

RAO §8
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (VwGH 97/19/1553; [Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten mit Androhung einer Klage und Anzeige]; VwGH 2006/06/0125 [Beratungstätigkeit]).Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (VwGH 97/19/1553; [Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten mit Androhung einer Klage und Anzeige]; VwGH 2006/06/0125 [Beratungstätigkeit]).

Entscheidungstexte

  • RS0134677">4 Ob 5/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 5/24z
  • RS0134677">4 Ob 174/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d
  • RS0134677">4 Ob 168/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 168/25x
    Beisatz: Hier: Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, die eigentumsrechtlichen oder besitzrechtlichen Ansprüche ihrer Kunden im Zusammenhang mit der unerlaubten Benützung der Parkflächen durch Dritte außergerichtlich zu verfolgen, indem sie von den Dritten "Vertragsstrafen" kassiert und dadurch für ihre Dienstleistungen entlohnt wird. (T1)
  • RS0134677">4 Ob 171/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 171/25p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134677

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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