Norm
MRG §6Rechtssatz
Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, kann daher im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 lit b WGG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG nicht angebracht werden.Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, kann daher im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 6, MRG nicht angebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131218Im RIS seit
02.03.2017Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026