Norm
StGB §105 Abs2Rechtssatz
Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131502Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026