Norm
FinStrG §53 Abs1Rechtssatz
Eine selbstständige Tat ist nur dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis 4) - die (bei mehreren selbstständigen Taten nach Maßgabe gleicher Zuständigkeit [§ 53 Abs 1 lit b FinStrG] durch eine Zusammenrechnung der Abgabenbeträge determinierte) Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert.Eine selbstständige Tat ist nur dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz eins bis 4) - die (bei mehreren selbstständigen Taten nach Maßgabe gleicher Zuständigkeit [§ 53 Absatz eins, Litera b, FinStrG] durch eine Zusammenrechnung der Abgabenbeträge determinierte) Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124713Im RIS seit
18.04.2009Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026