Norm
ZPO §507 Abs1Rechtssatz
Die Befugnis zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels kann devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Dementsprechend ist das Berufungsgericht, dem der Antrag nach § 508 ZPO samt Revision vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung eines (von vornherein) unzulässigen Antrags nach § 508 ZPO befugt.Die Befugnis zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels kann devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Dementsprechend ist das Berufungsgericht, dem der Antrag nach Paragraph 508, ZPO samt Revision vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung eines (von vornherein) unzulässigen Antrags nach Paragraph 508, ZPO befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131273Im RIS seit
05.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026