RS OGH 2026/2/23 2Ob176/10m; 4Ob250/16t; 1Ob152/18m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i; 3Ob200/25w

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Rechtssatz

Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.Nach dem ersten Satz des Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.

Entscheidungstexte

  • RS0127170">2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1)
  • RS0127170">4 Ob 250/16t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
    Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2)
  • RS0127170">1 Ob 152/18m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 152/18m
    Auch; Beisatz: Keine solche öffentliche Äußerung liegt vor, wenn dem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Liegenschaft übergeben wird. (T3)
  • RS0127170">5 Ob 40/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 40/21z
    Beis wie T1; nur T2
  • RS0127170">1 Ob 77/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i
    Beisatz wie T1; nur T2
  • RS0127170">3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127170

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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