RS OGH 2026/2/24 9Ob58/09h; 10Ob19/15i; 6Ob123/19k; 6Ob163/21w; 9Ob104/24w; 3Ob191/24w; 6Ob177/25k;

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Veröffentlicht am 24.02.2026
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Rechtssatz

Die „übrigen Streitigkeiten" iSd § 21 Abs 2 ElWOG sind zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird.Die „übrigen Streitigkeiten" iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG sind zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125513

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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