Norm
AußStrG 2005 §43 Abs1Rechtssatz
Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht Paragraph 44, AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124572Im RIS seit
13.12.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026