RS OGH 2026/2/24 2Ob173/08t; 5Ob37/10t; 1Ob179/11x; 7Ob153/18b; 6Ob182/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Norm

AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §44 Abs1
AußStrG 2005 §42

Rechtssatz

Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht Paragraph 44, AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.

Entscheidungstexte

  • RS0124572">2 Ob 173/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 173/08t
  • RS0124572">5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Beisatz: § 43 Abs 1 AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. (T1)
  • RS0124572">1 Ob 179/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 179/11x
    Beisatz: Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. (T2)
  • RS0124572">7 Ob 153/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 153/18b
    Auch; Beisatz: Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs? und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung. (T3)
  • RS0124572">6 Ob 182/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 182/25w
    vgl; Beisatz: Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (§ 42 AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt. (T4)
    Beisatz: Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124572

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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