Norm
MedienG §7aRechtssatz
Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich (vgl Art 10 Abs 2) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene durch die von § 7a Abs 1 MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet.Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich vergleiche Artikel 10, Absatz 2,) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene durch die von Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125776Im RIS seit
31.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026