Norm
StPO §67Rechtssatz
Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher ein Anschluss als Privatbeteiligter nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Ein solcherart erweiterter Beteiligungsanspruch iSd § 67 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn trotz des gegen den Schädiger anhängigen Insolvenzverfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die vom Opfer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zulässig ist, also bei Forderungen, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht betroffen sind.Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher ein Anschluss als Privatbeteiligter nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Ein solcherart erweiterter Beteiligungsanspruch iSd Paragraph 67, StPO kommt nur dann in Betracht, wenn trotz des gegen den Schädiger anhängigen Insolvenzverfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die vom Opfer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zulässig ist, also bei Forderungen, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht betroffen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127125Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026