RS OGH 2026/2/25 12Os59/11k (12Os60/11g); 15Os7/26g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Norm

StPO §67
StPO §366
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher ein Anschluss als Privatbeteiligter nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Ein solcherart erweiterter Beteiligungsanspruch iSd § 67 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn trotz des gegen den Schädiger anhängigen Insolvenzverfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die vom Opfer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zulässig ist, also bei Forderungen, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht betroffen sind.Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher ein Anschluss als Privatbeteiligter nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Ein solcherart erweiterter Beteiligungsanspruch iSd Paragraph 67, StPO kommt nur dann in Betracht, wenn trotz des gegen den Schädiger anhängigen Insolvenzverfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die vom Opfer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zulässig ist, also bei Forderungen, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127125">12 Os 59/11k
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 12 Os 59/11k
  • RS0127125">15 Os 7/26g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 7/26g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127125

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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