Norm
StPO §67Rechtssatz
Bei (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gemeinschuldner entstandenen) Insolvenzforderungen scheidet die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren stets aus, der Gläubiger ist zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren verwiesen (§ 6 Abs 1 IO und §§ 102?113 IO).Bei (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gemeinschuldner entstandenen) Insolvenzforderungen scheidet die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren stets aus, der Gläubiger ist zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren verwiesen (Paragraph 6, Absatz eins, IO und Paragraphen 102 ?, 113, IO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127126Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026