RS OGH 2026/3/18 2Ob158/12t; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 9Ob13/24p; 4Ob22/25a; 8Ob130/25p; 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2026
beobachten
merken

Norm

EuGVVO Art15 Abs1 litc
EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist  im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist  im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher für die Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war.

Entscheidungstexte

  • RS0128705">2 Ob 158/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 158/12t
    Bemerkung: EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C?585/08 und C?144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller. (T1)
  • RS0128705">7 Ob 225/13h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 225/13h
    Auch; Beisatz: Hier: Kreuzfahrt; die beklagte Agentur wickelt 10 % der Geschäftsfälle aus Österreich selbst ab, verweist auf Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und aus Mitgliedstaaten der EU. (T2)
  • RS0128705">5 Ob 18/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 18/15f
  • RS0128705">6 Ob 69/18t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 69/18t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch in Deutschland abrufbare Homepage, auf der auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen wird und erwähnt wird, dass sich die Unternehmerin um Kunden "in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien" kümmert; weiters schickte sie Kostenvoranschläge an den Verbraucher in Deutschland - "Ausrichten" der Tätigkeit (auch) auf Deutschland bejaht. (T3)
  • RS0128705">9 Ob 13/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2024 9 Ob 13/24p
    vgl
  • RS0128705">4 Ob 22/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 22/25a
    vgl; Beisatz: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T4)
  • RS0128705">8 Ob 130/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 8 Ob 130/25p
    vgl
  • RS0128705">9 Ob 121/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 121/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128705

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten