Norm
EuGVVO Art15 Abs1 litcRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128704Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026