Norm
EuGVVO Art15 Abs1 litcRechtssatz
Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Artikel 13, Absatz eins, Z3 Litera a, EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125252Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026