RS OGH 2026/3/18 1Ob158/09f; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 2Ob158/12t; 6Ob14/13x; 10Ob21/14g; 5Ob18/15f; 6O

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Norm

EuGVVO Art15 Abs1 litc
EuGVVO 2012 Art17 Abs1
Rom I-VO Art6

Rechtssatz

Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Artikel 13, Absatz eins, Z3 Litera a, EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0125252">1 Ob 158/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 158/09f
    Beisatz: Hier: Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit einer deutschen Bank auf Österreich bejaht, der im Rahmen einer Kooperation mit einem österreichischen Finanzdienstleistungsunternehmen von diesem Kunden vermittelt wurden. (T1); Veröff: SZ 2009/117
  • RS0125252">4 Ob 32/11a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 32/11a
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ? VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)
  • RS0125252">4 Ob 172/12s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 172/12s
    Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3)
  • RS0125252">2 Ob 158/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 158/12t
    Auch; Beisatz: Das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen genügt ebenso wenig wie eine Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler. (T4)
  • RS0125252">6 Ob 14/13x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 14/13x
    Beisatz: Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Nicht nur die (wie schon nach dem EuGVÜ) gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung fällt darunter. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. (T5)
    Beisatz: Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert. (T6)
    Beisatz: Die Rechtsprechung, bloßes „doing business“ reiche für die Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens nicht aus, bezieht sich nicht auf Fälle, in denen eine solche singuläre Maßnahme des Unternehmers unmittelbar kausal für den Vertragsabschluss mit dem konkreten Verbraucher ist. (T7)
    Beisatz: Hier: Das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande liegt schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten in den Niederlanden zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags. (T8)
  • RS0125252">10 Ob 21/14g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 21/14g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bedient sich der Unternehmer wissentlich und willentlich eines Vermittlers, der ihm regelmäßig Kunden aus dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten, selbst wenn der Unternehmer keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition von Kunden in diesem Staat erteilt hat und kein Entgelt an den Vermittler leistet. (T9)
  • RS0125252">5 Ob 18/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 18/15f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • RS0125252">6 Ob 18/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
    Vgl; Beisatz: Der geschlossene Vertrag muss nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gerade in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen, die der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet. (T10)
    Beisatz: Hier: Zur Ausgabe von Aktien und dem Ansprechen des Anlagepublikums. Diese sind Voraussetzung und nicht Zweck und Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten. (T11)
    Veröff: SZ 2017/79
  • RS0125252">4 Ob 36/22f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 36/22f
    vgl; nur: Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus. (T12)
    Beisatz: Hier: Wissentliche und willentliche Bedienung des österreichischen Dritten als Vermittler durch ungarischen Beklagten verneint. (T13)
  • RS0125252">2 Ob 189/22s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 189/22s
  • RS0125252">4 Ob 96/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 96/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Deutsche Anwaltsgesellschaft, Ausrichtung auf Österreich vertretbar verneint (T14)
  • RS0125252">1 Ob 151/23x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 151/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat). (T15)
  • RS0125252">9 Ob 13/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2024 9 Ob 13/24p
    vgl; Beisatz: Hier: Deutscher Oldtimer- und Oldtimerersatzteilehändler; Ausrichten auf Österreich aufgrund dessen Internetauftritts (Website) bejaht. (T16)
  • RS0125252">4 Ob 22/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 22/25a
    vgl; Beisatz: Hier: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T17)
  • RS0125252">8 Ob 130/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 8 Ob 130/25p
    vgl
  • RS0125252">9 Ob 121/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 Ob 121/25x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125252

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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