Norm
ABGB §480Rechtssatz
Für die Begründung einer Servitut mit Aufhebung der Eigentümeridentität ist vorausgesetzt, dass der Nutzen des fraglichen Grundstreifens weiter bestehen bleibt und der Grundstreifen der Benützung des herrschenden Gutes weiter dient. Eine in die Zukunft reichende (frühere) Eigentümerbefugnis setzt einen im maßgebenden Zeitpunkt aktuellen Bedarf voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131629Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026