Norm
StPO §37 Abs3Rechtssatz
Ein noch nicht mit Einstellungsbeschluss nach § 199 StPO beendetes "Diversionsverfahren" ändert an der den Konnexitätstatbestand des § 37 Abs 3 StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens nichts.Ein noch nicht mit Einstellungsbeschluss nach Paragraph 199, StPO beendetes "Diversionsverfahren" ändert an der den Konnexitätstatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126517Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026