RS OGH 2026/3/24 13Os143/11w; 12Os102/12k; 14Os88/13t; 15Os50/13m; 13Os23/14b (13Os26/14v); 15Os12/1

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Norm

StGB §107b Abs1
  1. StGB § 107b heute
  2. StGB § 107b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt.Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 107 b, StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127377

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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