Norm
StPO §37 Abs2Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Zusammenhangs wird von § 37 Abs 2 letzter Satz StPO nur solange ausgeschlossen, als der Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung fortdauert. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.Die Zuständigkeit des Zusammenhangs wird von Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz StPO nur solange ausgeschlossen, als der Zustand der (vorläufigen) Verfahrenseinstellung fortdauert. Sobald diese Sperrwirkung wegfällt, also die vorläufige Verfahrensbeendigung mittels Fortsetzungsbeschluss aufgehoben wurde, bestehen keine Hindernisse mehr für eine gemeinsame Verfahrensführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130629Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026