Norm
ABGB §480Rechtssatz
Die Begründung einer (Grund-)Dienstbarkeit ist nicht möglich, wenn die herrschende und die dienende Liegenschaft im Eigentum derselben Miteigentümer stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstbarkeit, Servitut, EigentümeridentitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142810Im RIS seit
20.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026