TE Dok 2025/4/24 2025-0.243.123

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Veröffentlicht am 24.04.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Justiz, sexuelle Belästigung, Treuepflicht, Vertrauenswahrung, Zohte

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 23. April 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. ist schuldig,

er hat am 29. Oktober 2024 im Dienst im Forensisch Therapeutischen-Zentrum N.N. (in Folge: FTZ) zur Verwaltungspraktikantin C.C. in Anwesenheit des Sozialpädagogen B.B. gesagt: „Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir die Hämorrhoiden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen? Aufgrund der Aussage entgegnete Frau C.C. ein „Danke“
im Sinne eines entsetzten „Nein – Danke“, auf das er mit „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“, antwortete.
er hat am 29. Oktober 2024 im Dienst im Forensisch Therapeutischen-Zentrum N.N. (in Folge: FTZ) zur Verwaltungspraktikantin C.C. in Anwesenheit des Sozialpädagogen B.B. gesagt: „Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir die Hämorrhoiden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen? Aufgrund der Aussage entgegnete Frau C.C. ein „Danke“, im Sinne eines entsetzten „Nein – Danke“, auf das er mit „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“, antwortete.,


Er hat dadurch im Spruchpunkt vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979, (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht), wonach „der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,“ in Verbindung mit
§§ 8 (sexuelle Belästigung) und 9 (Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung) Bundes- Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2008, (B-GlBG),
„eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
, Er hat dadurch im Spruchpunkt vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Beamten Dienstrechtsgesetz 1979, (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht), wonach „der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung, stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,“ in Verbindung mit, Paragraphen 8, (sexuelle Belästigung) und 9 (Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung) Bundes- Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,, (B-GlBG),, „eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis


1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
, 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3.durch Dritte sexuell belästigt wird. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt
wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
3.durch Dritte sexuell belästigt wird. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt, wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

 

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder ...“ Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
„Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen,
die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“,
begangen und seine Dienstplichten im Sinne des § 91 BDG 1979 verletzt.
Gegen BezInsp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.200.-
(eintausendzweihundert Euro) verhängt. Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 326.- (dreihundertsechsundzwanzig Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe wird in 6 Monatsraten zu je € 200.- gemäß § 127 Abs 2 Z 1 BDG
1979 bewilligt.
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder ...“ Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung, „Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen,, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“,, begangen und seine Dienstplichten im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 verletzt., Gegen BezInsp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.200.-, (eintausendzweihundert Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 326.- (dreihundertsechsundzwanzig Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe wird in 6 Monatsraten zu je € 200.- gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, BDG, 1979 bewilligt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1. BezInsp A.A. steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinar- und Suspendierungsverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024.
1. BezInsp A.A. steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinar- und Suspendierungsverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,.


2. Er ist auf dem Arbeitsplatz „Abteilungsbeamter E2a-2“ eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 3.261,10.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren).
Sein Besoldungsmerkmal lautet E2a, Funktionsgruppe 2, in der Gehaltsstufe 08
, 2. Er ist auf dem Arbeitsplatz „Abteilungsbeamter E2a-2“ eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 3.261,10.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren)., Sein Besoldungsmerkmal lautet E2a, Funktionsgruppe 2, in der Gehaltsstufe 08

.

3. BezInsp A.A. ist verheiratet und hat Sorgepflichten für drei Kinder. Er ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans. Dem „Dienststellenausschuss Exekutivbedienstete“ des FTZ N.N. (DA) wurde am 16.12.2024 die beabsichtigte Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs 3 BDG 1979 mitgeteilt. Der DA hat am 30.12.2024 schriftlich geantwortet, dass der Beamte im FTZ N.N. für seine tadellose Dienstverrichtung in Kombination mit seiner dienstlichen
Beflissenheit sowie seinem Festhalten an den dienstlichen und gesetzlichen Vorgaben geschätzt sei. Weiters würde er auch in der Belegschaft wegen seiner hilfsbereiten, allzeit humorvollen
und freundlichen Art in höchstem Maße wertgeschätzt werden.
3. BezInsp A.A. ist verheiratet und hat Sorgepflichten für drei Kinder. Er ist kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans. Dem „Dienststellenausschuss Exekutivbedienstete“ des FTZ N.N. (DA) wurde am 16.12.2024 die beabsichtigte Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 mitgeteilt. Der DA hat am 30.12.2024 schriftlich geantwortet, dass der Beamte im FTZ N.N. für seine tadellose Dienstverrichtung in Kombination mit seiner dienstlichen, Beflissenheit sowie seinem Festhalten an den dienstlichen und gesetzlichen Vorgaben geschätzt sei. Weiters würde er auch in der Belegschaft wegen seiner hilfsbereiten, allzeit humorvollen, und freundlichen Art in höchstem Maße wertgeschätzt werden.


4. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Vermögen, er habe Schulden von ca. € 240.000.- die er in Monatsraten von € 1.000.- bedient, dem steht der Wert eines Eigenheimes in Höhe
von ca. € 650.000 gegenüber. Er ist Alleinverdiener.
, 4. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Vermögen, er habe Schulden von ca. € 240.000.- die er in Monatsraten von € 1.000.- bedient, dem steht der Wert eines Eigenheimes in Höhe, von ca. € 650.000 gegenüber. Er ist Alleinverdiener.

Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:


5. Die Anstaltsleitung des FTZ N.N. setzte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 12.11.2024 mit einem Bericht zunächst in
Kenntnis darüber, dass sie nach Durchführung der Sachverhaltserhebung und Gesprächen unter
Führung der Therapeutischen Leiterin, eine schriftliche Ermahnung des Herrn Bezirksinspektors gemäß § 109 Abs 2 BDG 1979 veranlasst habe. Aufgrund der schriftlichen Weisung vom
13.12.2024 der Dienstbehörde wurde durch FTZ N.N. die Disziplinaranzeige erstattet und im Sachverhalt ausgeführt: „BezInsp A.A. hat
, 5. Die Anstaltsleitung des FTZ N.N. setzte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 12.11.2024 mit einem Bericht zunächst in, Kenntnis darüber, dass sie nach Durchführung der Sachverhaltserhebung und Gesprächen unter, Führung der Therapeutischen Leiterin, eine schriftliche Ermahnung des Herrn Bezirksinspektors gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 veranlasst habe. Aufgrund der schriftlichen Weisung vom, 13.12.2024 der Dienstbehörde wurde durch FTZ N.N. die Disziplinaranzeige erstattet und im Sachverhalt ausgeführt: „BezInsp A.A. hat

1.) am 11. Oktober 2024 die Verwaltungspraktikantin C.C. dadurch, dass er sie darauf aufmerksam machte auf ihr Wording zu achten, nämlich auf ihre Aussage, dass sie „tief im inneren“ den Insassen schon gern kennen lernen würde, für diese einen sexuellen Bezug ihrer Worte hergestellt, den sie so nicht gemeint hat. Frau C.C. wollte mit diesen Worten nur ihr Interesse bekunden den Insassen kennenzulernen und gab dies in weiterer Folge BezInsp A.A.
auch bekannt.
1.) am 11. Oktober 2024 die Verwaltungspraktikantin C.C. dadurch, dass er sie darauf aufmerksam machte auf ihr Wording zu achten, nämlich auf ihre Aussage, dass sie „tief im inneren“ den Insassen schon gern kennen lernen würde, für diese einen sexuellen Bezug ihrer Worte hergestellt, den sie so nicht gemeint hat. Frau C.C. wollte mit diesen Worten nur ihr Interesse bekunden den Insassen kennenzulernen und gab dies in weiterer Folge BezInsp A.A., auch bekannt.

2.) am 23.10.2024 Verwaltungspraktikantin C.C. dadurch, dass er ihr beim Einsteigen in ihr Auto zurief: „In einer viertel Stunde bei mir, goi“ und sie darauf erwiderte „Pff, ja genau“, in eine aus ihrer Sicht unangenehme Situation gebracht.

3.) am 29.10.2024 die Verwaltungspraktikantin C.C. dadurch, dass er sie nach ihren Angaben in Anwesenheit von Sozialpädagogen B.B. ansah und sagte: “Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir die Hämorriden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen?“
Aufgrund dieser Aussage war Frau C.C. so entsetzt, dass sie nur ein abwertendes „Danke“ herausbrachte. Darauf erwiderte BezInsp A.A.: „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“.
Er steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des §§ 43 Abs 1 und Abs 2, § 43a BDG 1979 und in Bezug auf das Delikt der sexuellen Belästigung nach §§ 8 und 9 B-
GlBG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“ Die Dienstpflichtverletzung wurde am 12.11.2024 dem Anstaltsleiter des FTZ N.N. bekannt, nachdem sich die Verwaltungspraktikantin C.C. vorerst an ihren Praktikumsbetreuer DSA Mag. F.F. und dieser sich an seine Vorgesetzte Rätin Maga. E.E. gewandt hat.
3.) am 29.10.2024 die Verwaltungspraktikantin C.C. dadurch, dass er sie nach ihren Angaben in Anwesenheit von Sozialpädagogen B.B. ansah und sagte: “Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir die Hämorriden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen?“, Aufgrund dieser Aussage war Frau C.C. so entsetzt, dass sie nur ein abwertendes „Danke“ herausbrachte. Darauf erwiderte BezInsp A.A.: „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“., Er steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 43 a, BDG 1979 und in Bezug auf das Delikt der sexuellen Belästigung nach Paragraphen 8 und 9 B-, GlBG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.“ Die Dienstpflichtverletzung wurde am 12.11.2024 dem Anstaltsleiter des FTZ N.N. bekannt, nachdem sich die Verwaltungspraktikantin C.C. vorerst an ihren Praktikumsbetreuer DSA Mag. F.F. und dieser sich an seine Vorgesetzte Rätin Maga. E.E. gewandt hat.

Erhebung und Ergebnis: Zu 1. aus dem Aktenvermerk von Frau C.C.:


Ich war gemeinsam mit meinem Praktikumsanleiter, F.F., in der Vorführzone, als sich der erste Vorfall mit Herrn BezInsp A.A. ereignete. Wir standen im Erker und Herr A.A. stellte sich zu uns. Er fragte mich, ob ich denn nicht zu Herrn D.D. gehen möchte um mit ihm zu sprechen. Ich fasste diese Aussage als Scherz auf und er-
widerte sarkastisch, dass das natürlich kein Problem ist und dass ich schon mit ihm reden kann. Kurz wurde das Gespräch auf ein anderes Thema gelenkt. Danach fragte er mich was denn jetzt
wäre. Ich antwortete, dass das nicht geht und ich nicht mit Herrn D.D. reden kann. Kurz darauf fragte er mich noch einmal wann ich denn jetzt zu Herrn D.D. gehe und ich antwortete, dass ich ihn „tief im inneren“ schon gern kennen lernen würde, aber ich dennoch nicht zu ihm gehen werde. Herr A.A. schaute mich ernst an und sagte, dass ich hier drinnen schon auf mein Wording aufpassen muss. Zuerst verstand ich die Aussage nicht und machte mir
Gedanken, ob ich denn was Falsches gesagt hätte, bis ich verstand, dass Herr A.A. meine Aussage von wegen „tief in mir drinnen“ zweideutig aufgefasst hat und deshalb zu mir
sagte, ich muss auf mein Wording aufpassen. Kurz bevor wir uns wieder zurück auf den Weg ins Büro machten, ging ich nochmals zu Herrn A.A. um klar zu stellen, dass ich mit dieser Aussage nur meinte, dass es mich interessieren würde, Herrn D.D. kennenzulernen.
, Ich war gemeinsam mit meinem Praktikumsanleiter, F.F., in der Vorführzone, als sich der erste Vorfall mit Herrn BezInsp A.A. ereignete. Wir standen im Erker und Herr A.A. stellte sich zu uns. Er fragte mich, ob ich denn nicht zu Herrn D.D. gehen möchte um mit ihm zu sprechen. Ich fasste diese Aussage als Scherz auf und er-, widerte sarkastisch, dass das natürlich kein Problem ist und dass ich schon mit ihm reden kann. Kurz wurde das Gespräch auf ein anderes Thema gelenkt. Danach fragte er mich was denn jetzt, wäre. Ich antwortete, dass das nicht geht und ich nicht mit Herrn D.D. reden kann. Kurz darauf fragte er mich noch einmal wann ich denn jetzt zu Herrn D.D. gehe und ich antwortete, dass ich ihn „tief im inneren“ schon gern kennen lernen würde, aber ich dennoch nicht zu ihm gehen werde. Herr A.A. schaute mich ernst an und sagte, dass ich hier drinnen schon auf mein Wording aufpassen muss. Zuerst verstand ich die Aussage nicht und machte mir, Gedanken, ob ich denn was Falsches gesagt hätte, bis ich verstand, dass Herr A.A. meine Aussage von wegen „tief in mir drinnen“ zweideutig aufgefasst hat und deshalb zu mir, sagte, ich muss auf mein Wording aufpassen. Kurz bevor wir uns wieder zurück auf den Weg ins Büro machten, ging ich nochmals zu Herrn A.A. um klar zu stellen, dass ich mit dieser Aussage nur meinte, dass es mich interessieren würde, Herrn D.D. kennenzulernen.

zu 1. aus der Einvernahme von Herrn BezInsp A.A.:
An diesem Tag nahm ich wahr, dass Frau C.C .sehr nervös war und sie sagte dies auch. Sie gab mir bekannt, dass sie noch nie mit einem Insassen gesprochen hat und ich wollte sie unterstützen erste Erfahrungen zu sammeln. Daher bot ich ihr an mit dem Insassen D.D., welcher entsprechenden Gesprächsbedarf hat, in meinem Beisein zu sprechen. Wie sie im Aktenvermerk
festgehalten hat machte sie die Bemerkung, dass sie „tief in ihrem Inneren“ den Insassen schon gerne kennenlernen würde, aber doch nicht zu ihm gehen werde. Ich machte Frau C.C. darauf
aufmerksam, dass sie auf ihr Wording aufpassen muss. Dies sollte ein Hinweis darauf sein, dass bei bestimmten Deliktsgruppen dies als zweideutig aufgefasst werden könnte. Dadurch könnte
sie in unangenehme Situationen mit Insassen geraten und nur dies war die Intention meines Einwurfes und auf keinen Fall sollte daraus eine sexistische Bemerkung interpretiert werden. Ganz im Gegenteil dazu, wollte ich sie vor so einer Situation bewahren.
zu 1. aus der Einvernahme von Herrn BezInsp A.A.:, An diesem Tag nahm ich wahr, dass Frau C.C .sehr nervös war und sie sagte dies auch. Sie gab mir bekannt, dass sie noch nie mit einem Insassen gesprochen hat und ich wollte sie unterstützen erste Erfahrungen zu sammeln. Daher bot ich ihr an mit dem Insassen D.D., welcher entsprechenden Gesprächsbedarf hat, in meinem Beisein zu sprechen. Wie sie im Aktenvermerk, festgehalten hat machte sie die Bemerkung, dass sie „tief in ihrem Inneren“ den Insassen schon gerne kennenlernen würde, aber doch nicht zu ihm gehen werde. Ich machte Frau C.C. darauf, aufmerksam, dass sie auf ihr Wording aufpassen muss. Dies sollte ein Hinweis darauf sein, dass bei bestimmten Deliktsgruppen dies als zweideutig aufgefasst werden könnte. Dadurch könnte, sie in unangenehme Situationen mit Insassen geraten und nur dies war die Intention meines Einwurfes und auf keinen Fall sollte daraus eine sexistische Bemerkung interpretiert werden. Ganz im Gegenteil dazu, wollte ich sie vor so einer Situation bewahren.


Zu 2. aus dem Aktenvermerk von Frau C.C.:
, Zu 2. aus dem Aktenvermerk von Frau C.C.:

Der zweite Vorfall ereignete sich, als ich nach Dienstschluss am Weg zu meinem Auto war. Vor mir gingen 4 Beamt*innen, unter anderem Herr A.A. 3 davon bogen vorher schon zu ihren Autos ab. Herr A.A. und ich sahen uns an und sagten „Hallo“. Mein Auto stand auf der linken Seite und seines schräg gegenüber von meinem. Kurz bevor ich ins Auto einstieg, drehte er sich nochmal zu mir um und sagte: “In einer viertel Stunde bei mir, goi“. Ich erwiderte ein „Pff, ja genau“, stieg in mein Auto ein und fuhr los.


Zu 2. aus der Einvernahme von Herrn BezInsp A.A.:
, Zu 2. aus der Einvernahme von Herrn BezInsp A.A.:

Bereits beim Gang zu den Autos gab es untereinander Kommunikation, wobei ich nicht mehr genau sagen kann, wer mit wem gesprochen hat. Es rannte der „Schmäh“ und aufgrund der
Stimmung äußerte ich beim Einsteigen in das Auto „in einer ¼ Stunde bei mir, goi“, wobei ich mich nicht mehr genau an den Wortlaut erinnern kann. Anführen möchte ich dazu noch, dass
Frau C.C. weder weiß wo ich wohne, noch sonst einen privaten Bezug zu mir hat. Diese Äußerung war unüberlegt, aufgrund dessen, dass sie darüber lachte, war mir auch nicht bewusst,
dass es ihr unangenehm ist und ich dachte sie fasst es ebenso wie ich als „Schmäh“ auf. Wenn sie nun anführt, dass dies ihr unangenehm war, tut es mir natürlich sehr leid und ich möchte
mich auch noch einmal ausdrücklich dafür entschuldigen.
Bereits beim Gang zu den Autos gab es untereinander Kommunikation, wobei ich nicht mehr genau sagen kann, wer mit wem gesprochen hat. Es rannte der „Schmäh“ und aufgrund der, Stimmung äußerte ich beim Einsteigen in das Auto „in einer ¼ Stunde bei mir, goi“, wobei ich mich nicht mehr genau an den Wortlaut erinnern kann. Anführen möchte ich dazu noch, dass, Frau C.C. weder weiß wo ich wohne, noch sonst einen privaten Bezug zu mir hat. Diese Äußerung war unüberlegt, aufgrund dessen, dass sie darüber lachte, war mir auch nicht bewusst,, dass es ihr unangenehm ist und ich dachte sie fasst es ebenso wie ich als „Schmäh“ auf. Wenn sie nun anführt, dass dies ihr unangenehm war, tut es mir natürlich sehr leid und ich möchte, mich auch noch einmal ausdrücklich dafür entschuldigen.


Zu 3. aus dem Aktenvermerk von Frau C.C.: +Nicht einmal eine Woche später kam es zum dritten Vorfall. An diesem Tag war ich mit dem Sozialpädagogen B.B. unterwegs und am Plan stand ein Sparziergang mit Herrn P. und danach einer mit Herrn D.D. Wir waren noch kurz im Wachzimmer. Danach sagte B.B. zu mir, dass er noch etwas von Herrn A.A. braucht und dieser sich gerade in der B-Küche befindet. Also machten wir uns vom Wachzimmer aus auf den Weg Richtung B-Küche. Bei der
Tür hinter der Torwache, welche sich zum Gang Richtung B-Küche befindet, kam uns Herr A.A. entgegen. Er schaute mich an und sagte: „Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir meine Hämorriden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen?“. Ich war so entsetzt von der Aussage, dass ich nur ein abwertendes „Danke“ herausbrachte. Darauf erwiderte er: „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“.
, Zu 3. aus dem Aktenvermerk von Frau C.C.: +Nicht einmal eine Woche später kam es zum dritten Vorfall. An diesem Tag war ich mit dem Sozialpädagogen B.B. unterwegs und am Plan stand ein Sparziergang mit Herrn P. und danach einer mit Herrn D.D. Wir waren noch kurz im Wachzimmer. Danach sagte B.B. zu mir, dass er noch etwas von Herrn A.A. braucht und dieser sich gerade in der B-Küche befindet. Also machten wir uns vom Wachzimmer aus auf den Weg Richtung B-Küche. Bei der, Tür hinter der Torwache, welche sich zum Gang Richtung B-Küche befindet, kam uns Herr A.A. entgegen. Er schaute mich an und sagte: „Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir meine Hämorriden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen?“. Ich war so entsetzt von der Aussage, dass ich nur ein abwertendes „Danke“ herausbrachte. Darauf erwiderte er: „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“.

Zu 3. aus der Einvernahme von Herrn BezInsp A.A.:

Nach meiner Erinnerung fand dieses Zusammentreffen zwischen Herrn B.B. und mir im Speiseraum der Beamtenküche statt, wobei Frau C.C. den Kollegen B.B. begleitet hat. Ich
möchte betonen, dass ich nicht Frau C.C. angesprochen habe, sondern das Gespräch aus- schließlich mit Herrn B.B. geführt habe. Bei dem Gesprächsinhalt ging es um einen „Insider-
Schmäh“, der immer wieder zwischen Herrn B.B. und mir gelaufen ist. Ich habe Frau C.C. nie direkt angesprochen und kann mich daher an keine Kommunikation mit ihr erinnern. Ich bitte darum Herrn B.B. ebenfalls einzuvernehmen um die Situation zu klären. Er wird bestätigen können, dass das Gespräch lediglich zwischen uns gelaufen ist. Auch hier möchte ich noch ein-
mal betonen, dass es mir nie in den Sinn kam Frau C.C. in irgendeiner Form in eine unangenehme Situation zu bringen, geschweige denn zu belästigen.
Nach meiner Erinnerung fand dieses Zusammentreffen zwischen Herrn B.B. und mir im Speiseraum der Beamtenküche statt, wobei Frau C.C. den Kollegen B.B. begleitet hat. Ich, möchte betonen, dass ich nicht Frau C.C. angesprochen habe, sondern das Gespräch aus- schließlich mit Herrn B.B. geführt habe. Bei dem Gesprächsinhalt ging es um einen „Insider-, Schmäh“, der immer wieder zwischen Herrn B.B. und mir gelaufen ist. Ich habe Frau C.C. nie direkt angesprochen und kann mich daher an keine Kommunikation mit ihr erinnern. Ich bitte darum Herrn B.B. ebenfalls einzuvernehmen um die Situation zu klären. Er wird bestätigen können, dass das Gespräch lediglich zwischen uns gelaufen ist. Auch hier möchte ich noch ein-, mal betonen, dass es mir nie in den Sinn kam Frau C.C. in irgendeiner Form in eine unangenehme Situation zu bringen, geschweige denn zu belästigen.

Zu 3. aus der Einvernahme von Herrn SozPäd B.B.:
Ich wurde vom Anstaltsleiter des FTZ N.N. darüber aufgeklärt, dass BezInsp A.A. mich als Zeugen angegeben hat. Mir wurde sowohl der Punkt 3 des Aktenvermerks von Frau C.C. als auch die Stellungnahme zu Punkt 3 des BezInsp A.A. durch den Anstaltsleiter zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich kann ich dazu folgendes angeben: An diesem 29.10.2024 hat mich Frau C.C. als auszubildende Sozialarbeiterin den ganzen Tag begleiten müssen. Ganz
genau kann ich nicht mehr angeben wo das Gespräch stattgefunden hat, in meiner Erinnerung jedoch verorte ich das Gespräch im Speiseraum der Beamtenküche. Zum Gespräch kann ich sagen, dass es sich ausschließlich um ein Gespräch zwischen mir und Herrn A.A. gehandelt hat. Der von ihm genannte „Insider-Schmäh“ ist zwischen uns tatsächlich gelaufen und sollte nur bedeuten, dass Kollege A.A. einen anstrengenden Vormittag hinter sich
hatte. An eine Kommunikation zwischen Frau C.C. und Herrn A.A. kann ich mich nicht erinnern. Auch könnte ich mich an keine, wie immer geartete, Reaktion weder verbal noch emotional von Frau C.C. erinnern, wobei ich auch nicht wirklich bewusst darauf geachtet habe. Hätte ich in dieser Situation mitbekommen wie unangenehm der „Insider-Schmäh“ für Frau C.C. ist oder hätte sie eine klar interpretierbare Reaktion gezeigt, hätte ich dies sofort angesprochen.
Zu 3. aus der Einvernahme von Herrn SozPäd B.B.:, Ich wurde vom Anstaltsleiter des FTZ N.N. darüber aufgeklärt, dass BezInsp A.A. mich als Zeugen angegeben hat. Mir wurde sowohl der Punkt 3 des Aktenvermerks von Frau C.C. als auch die Stellungnahme zu Punkt 3 des BezInsp A.A. durch den Anstaltsleiter zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich kann ich dazu folgendes angeben: An diesem 29.10.2024 hat mich Frau C.C. als auszubildende Sozialarbeiterin den ganzen Tag begleiten müssen. Ganz, genau kann ich nicht mehr angeben wo das Gespräch stattgefunden hat, in meiner Erinnerung jedoch verorte ich das Gespräch im Speiseraum der Beamtenküche. Zum Gespräch kann ich sagen, dass es sich ausschließlich um ein Gespräch zwischen mir und Herrn A.A. gehandelt hat. Der von ihm genannte „Insider-Schmäh“ ist zwischen uns tatsächlich gelaufen und sollte nur bedeuten, dass Kollege A.A. einen anstrengenden Vormittag hinter sich, hatte. An eine Kommunikation zwischen Frau C.C. und Herrn A.A. kann ich mich nicht erinnern. Auch könnte ich mich an keine, wie immer geartete, Reaktion weder verbal noch emotional von Frau C.C. erinnern, wobei ich auch nicht wirklich bewusst darauf geachtet habe. Hätte ich in dieser Situation mitbekommen wie unangenehm der „Insider-Schmäh“ für Frau C.C. ist oder hätte sie eine klar interpretierbare Reaktion gezeigt, hätte ich dies sofort angesprochen.

Zusammenfassung:
Zu den Beweismitteln wird auf den ausführlichen Aktenvermerk (Beweismittel 1) vom 12.11.2024 von Frau C.C. verwiesen. In der am 12. November 2024 durch die Kontaktfrau BezInspin G.G. durchgeführten Niederschrift (Beweismittel 2) gibt Frau C.C. des
Weiteren bekannt, dass die Übergriffe rein verbaler Natur waren, sie sich von den Aussagen des BezInsp A.A. jedoch angewidert fühle. Sie sei dem Kollegen nur dreimal begegnet
und bei jeder dieser Begegnungen kam es zu verbal anzüglichen Äußerungen. Nachdem BezInsp A.A. am 19.11.2024 nach einem Erholungsurlaub den Dienst wieder angetreten hatte, wurde er mit den Vorwürfen von Frau C.C. konfrontiert. Dies
wurde in einem Protokoll (Beweismittel 3) schriftlich festgehalten. In unmittelbarer Folge wurde durch den Anstaltsleiter eine Niederschrift (Beweismittel 4) aufgenommen in welcher er zu den
einzelnen Punkten Stellung nahm. Mit den Vorwürfen konfrontiert, zeigte sich der Beschuldigte erschüttert. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die von ihm getätigten Äußerungen für Frau C.C. unangenehm seien, nichts liege ihm ferner als jedwede Art der Belästigung von Frauen. Er bedauere dies zu tiefst und hoffe auf die Gelegenheit sich entschuldigen zu können. Da BezInsp A.A. bei seiner Einvernahme zum dritten Punkt der Vorwürfe
einen Zeugen benannt hatte wurde auch dieser einvernommen. In der Niederschrift (Beweismittel 5) bestätigte der als Sozialpädagoge tätige B.B. die Angaben des Beschuldigten. In einem Gesprächsprotokoll (Beweismittel 6) vom 19.11.2024 hielt Rätin Maga. E.E. fest, dass ein klärendes Gespräch zwischen Frau C.C. und BezInsp A.A. im Auftrag des Anstaltsleiters stattgefunden hat. In diesem durch die erfahrene Psychologin und als Therapeutische Leiterin im FTZ N.N. tätige Rätin Maga. E.E. wurde dieses Gespräch, in Anwesenheit je einer Vertrauensperson, professionell angeleitet. Frau C.C. hat die mehrfache Entschuldigung des BezInsp A.A. angenommen, gleichzeitig aber ihren Standpunkt beibehalten, dass beim im Punkt 3 beschriebenen Sachverhalt nur sie selbst
die Angesprochene sein konnte. Trotz der Zeugenaussage stellte sie eine andere Möglichkeit in Abrede.
Zusammenfassung:, Zu den Beweismitteln wird auf den ausführlichen Aktenvermerk (Beweismittel 1) vom 12.11.2024 von Frau C.C. verwiesen. In der am 12. November 2024 durch die Kontaktfrau BezInspin G.G. durchgeführten Niederschrift (Beweismittel 2) gibt Frau C.C. des, Weiteren bekannt, dass die Übergriffe rein verbaler Natur waren, sie sich von den Aussagen des BezInsp A.A. jedoch angewidert fühle. Sie sei dem Kollegen nur dreimal begegnet, und bei jeder dieser Begegnungen kam es zu verbal anzüglichen Äußerungen. Nachdem BezInsp A.A. am 19.11.2024 nach einem Erholungsurlaub den Dienst wieder angetreten hatte, wurde er mit den Vorwürfen von Frau C.C. konfrontiert. Dies, wurde in einem Protokoll (Beweismittel 3) schriftlich festgehalten. In unmittelbarer Folge wurde durch den Anstaltsleiter eine Niederschrift (Beweismittel 4) aufgenommen in welcher er zu den, einzelnen Punkten Stellung nahm. Mit den Vorwürfen konfrontiert, zeigte sich der Beschuldigte erschüttert. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die von ihm getätigten Äußerungen für Frau C.C. unangenehm seien, nichts liege ihm ferner als jedwede Art der Belästigung von Frauen. Er bedauere dies zu tiefst und hoffe auf die Gelegenheit sich entschuldigen zu können. Da BezInsp A.A. bei seiner Einvernahme zum dritten Punkt der Vorwürfe, einen Zeugen benannt hatte wurde auch dieser einvernommen. In der Niederschrift (Beweismittel 5) bestätigte der als Sozialpädagoge tätige B.B. die Angaben des Beschuldigten. In einem Gesprächsprotokoll (Beweismittel 6) vom 19.11.2024 hielt Rätin Maga. E.E. fest, dass ein klärendes Gespräch zwischen Frau C.C. und BezInsp A.A. im Auftrag des Anstaltsleiters stattgefunden hat. In diesem durch die erfahrene Psychologin und als Therapeutische Leiterin im FTZ N.N. tätige Rätin Maga. E.E. wurde dieses Gespräch, in Anwesenheit je einer Vertrauensperson, professionell angeleitet. Frau C.C. hat die mehrfache Entschuldigung des BezInsp A.A. angenommen, gleichzeitig aber ihren Standpunkt beibehalten, dass beim im Punkt 3 beschriebenen Sachverhalt nur sie selbst, die Angesprochene sein konnte. Trotz der Zeugenaussage stellte sie eine andere Möglichkeit in Abrede.


6. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – II 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im
Bundesministerium für Justiz vom 29. Jänner 2025 wurde die Disziplinaranzeige mit Anhang des FTZ N.N. gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter-
geleitet. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Dienstbehörde am 12. November 2024 mittels Bericht vom FTZ N.N. von der Dienstpflichtverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.
, 6. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – römisch zwei 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im, Bundesministerium für Justiz vom 29. Jänner 2025 wurde die Disziplinaranzeige mit Anhang des FTZ N.N. gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter-, geleitet. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Dienstbehörde am 12. November 2024 mittels Bericht vom FTZ N.N. von der Dienstpflichtverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.


7. Aufgrund der am 31. Dezember 2024 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2025 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 07. Februar 2025 zugewiesen.
, 7. Aufgrund der am 31. Dezember 2024 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2025 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 07. Februar 2025 zugewiesen.

8. Vom Senat 35 der BDB wurde am 26. Februar 2025 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt, wobei wegen der angelasteten Verhaltensweisen im Punkt 1
(11.10.2024) und Punkt 2 (23.10.2024 „Parkplatz“) kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Der Bescheid erwuchs am 02. April 2025 in Rechtskraft. Das angelastete Verhalten beschränkte
sich auf Punkt 3 (29.10.2024 „Männerwitz - Zote“).
8. Vom Senat 35 der BDB wurde am 26. Februar 2025 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt, wobei wegen der angelasteten Verhaltensweisen im Punkt 1, (11.10.2024) und Punkt 2 (23.10.2024 „Parkplatz“) kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Der Bescheid erwuchs am 02. April 2025 in Rechtskraft. Das angelastete Verhalten beschränkte, sich auf Punkt 3 (29.10.2024 „Männerwitz - Zote“).


9. Die mündliche Verhandlung wurde für den 23.04.2025 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt.
, 9. Die mündliche Verhandlung wurde für den 23.04.2025 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt.

10. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025, bei der der Disziplinarbeschuldigte BezInsp A.A. zu Beginn ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis dahingehend ablegte, dass er in Anwesenheit der Frau C.C. zu
Herrn B.B. gesagt habe „Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir die Hämorrhoiden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen“, aber sich zum Vorwurf, er habe diese Aussage zur Frau C.C. gesagt und auf ihre Antwort hin „Danke“ im Sinne eines entsetzten „Nein – Danke“ auf das er mit „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“ geantwortet hätte, für „nicht schuldig“ erklärt, ist hinsichtlich der weiteren Aussagen auszuführen:
10. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025, bei der der Disziplinarbeschuldigte BezInsp A.A. zu Beginn ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis dahingehend ablegte, dass er in Anwesenheit der Frau C.C. zu, Herrn B.B. gesagt habe „Heute ist wieder mal so ein Tag, wo mir die Hämorrhoiden richtig weh tun, willst du nicht mal nachschauen“, aber sich zum Vorwurf, er habe diese Aussage zur Frau C.C. gesagt und auf ihre Antwort hin „Danke“ im Sinne eines entsetzten „Nein – Danke“ auf das er mit „Bedanken kannst du dich dann, wenn du es gemacht hast“ geantwortet hätte, für „nicht schuldig“ erklärt, ist hinsichtlich der weiteren Aussagen auszuführen:


11. Der Disziplinarbeschuldigte erläuterte eingangs, dass er sich am 19.11.2024, als er von den Vorhalten der Frau C.C. erfuhr, unverzüglich im Rahmen des klärenden Gespräches bei
der Praktikantin in Anwesenheit der Anstaltsleitung entschuldigt hätte. Es wäre der 29.10.2024 ein anstrengender Tag in der Abteilung des FTZ gewesen und zwischen ihm und Herrn B.B.
würde öfters der „Schmäh laufen“, um die belastenden Ereignisse in der FTZ im Sinne der „Psychohygiene“ verarbeiten zu können. Frau C.C. und Herr B.B. hätten ihm nie im Zuge dieser Begegnung am Gang in der Nähe der Beamtenküche zu verstehen gegeben, dass sein Verhalten unpassend gewesen wäre. Es wäre niemand anderer anwesend gewesen, er könne sich die Anschuldigungen der Frau C.C, nicht erklären, dass er die Aussagen ihr gegenüber
tätigte. Die Zote habe dem Herrn B.B. gegolten, dies könne dieser bestätigen. Mit der Frau C.C. sei er - wie die anderen Bediensteten mit Ausnahme der Leitungsbeamten auch - „per du“ gewesen, weil dies in der FTZ üblich sei. In Zukunft werde in Anwesenheit von Frauen keine „Männerwitze“ mehr machen. Er fühle sich im FTZ sehr wohl, auch wenn der Dienst mit den Insassen sehr herausfordernd sei und er habe Karriereziele vor Augen. Auf Nachfrage führte er
aus, dass der Insasse D.D. erhöhten Betreuungsbedarf im Sinne einer Kommunikation hätte, aber nicht wegen eines Sexualdeliktes angehalten werde. Er hätte der Frau C.C. nur die Angst
vor den Insassen nehmen und sie anleiten wollen.
, 11. Der Disziplinarbeschuldigte erläuterte eingangs, dass er sich am 19.11.2024, als er von den Vorhalten der Frau C.C. erfuhr, unverzüglich im Rahmen des klärenden Gespräches bei, der Praktikantin in Anwesenheit der Anstaltsleitung entschuldigt hätte. Es wäre der 29.10.2024 ein anstrengender Tag in der Abteilung des FTZ gewesen und zwischen ihm und Herrn B.B., würde öfters der „Schmäh laufen“, um die belastenden Ereignisse in der FTZ im Sinne der „Psychohygiene“ verarbeiten zu können. Frau C.C. und Herr B.B. hätten ihm nie im Zuge dieser Begegnung am Gang in der Nähe der Beamtenküche zu verstehen gegeben, dass sein Verhalten unpassend gewesen wäre. Es wäre niemand anderer anwesend gewesen, er könne sich die Anschuldigungen der Frau C.C, nicht erklären, dass er die Aussagen ihr gegenüber, tätigte. Die Zote habe dem Herrn B.B. gegolten, dies könne dieser bestätigen. Mit der Frau C.C. sei er - wie die anderen Bediensteten mit Ausnahme der Leitungsbeamten auch - „per du“ gewesen, weil dies in der FTZ üblich sei. In Zukunft werde in Anwesenheit von Frauen keine „Männerwitze“ mehr machen. Er fühle sich im FTZ sehr wohl, auch wenn der Dienst mit den Insassen sehr herausfordernd sei und er habe Karriereziele vor Augen. Auf Nachfrage führte er, aus, dass der Insasse D.D. erhöhten Betreuungsbedarf im Sinne einer Kommunikation hätte, aber nicht wegen eines Sexualdeliktes angehalten werde. Er hätte der Frau C.C. nur die Angst, vor den Insassen nehmen und sie anleiten wollen.


12. Der Zeuge ChefInsp H.H., 1.stvJWKdt, schilderte überzeugend, dass der Herr BezInsp A.A. ein ausgezeichneter Justizwachebeamter sei, den man auch für höhere Aufgaben verwenden könnte. Er bezeichnete ihn als „Musterbeamten“, der aufgrund seiner
herausragenden Dienstleistung und kommunikativen Art ein Vorbild für alle Bediensteten in der FTZ sei. Der Herr BezInsp würde jedes Jahr für seine ausgezeichnete Aufgabenerfüllung belohnt
werden. Er würde in Zukunft sicher nicht noch einmal in eine solche prekäre Situation kommen.
, 12. Der Zeuge ChefInsp H.H., 1.stvJWKdt, schilderte überzeugend, dass der Herr BezInsp A.A. ein ausgezeichneter Justizwachebeamter sei, den man auch für höhere Aufgaben verwenden könnte. Er bezeichnete ihn als „Musterbeamten“, der aufgrund seiner, herausragenden Dienstleistung und kommunikativen Art ein Vorbild für alle Bediensteten in der FTZ sei. Der Herr BezInsp würde jedes Jahr für seine ausgezeichnete Aufgabenerfüllung belohnt, werden. Er würde in Zukunft sicher nicht noch einmal in eine solche prekäre Situation kommen.

13. Der Zeuge SozPäd. B.B. schilderte objektiv, ruhig und nachvollziehbar, dass er den Disziplinarbeschuldigten (DB) seit der gemeinsamen Dienstzeit in der JA N.N. im Jahr
2021 kenne. Er halte seine Angaben zum Vorfall am 29.10.2024 (siehe Ziffer 5) aufrecht, die Zote habe ihm gegolten, weil der DB wieder einmal einen dienstlich anstrengenden Tag hatte.
Frau C.C. haben zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass sie sich angewidert fühle, er hätte widrigenfalls unverzüglich die Situation aufgeklärt. Er selbst wäre an diesem Tag etwas
„genervt“ gewesen, weil er sich um die Praktikantin aus seiner Sicht ungeplant kümmern hätte müssen und er hätte sie halt in das Gesperre mitgenommen, ua. um mit dem DB zu sprechen.
Er sei mit der Praktikantin Frau C.C. ebenfalls „per du“ gewesen, weil dies in der FTZ üblich sei. Auf Nachfrage der Frau Disziplinaranwältin betonte er nochmals, dass er ausschließen könne, dass sich die Aussage des DB an die Frau C.C. gerichtet habe, er habe folglich auch nicht gehört, dass sie ein „Danke“ im Sinne eines entsetzten „Nein-Danke“ gesagt habe und der DB im Anschluss, „bedanken kannst du dich, wenn du es gemacht hast“, gesagt hätte. Die Zeitleiste ergab eine etwa dreistündige Begleitung der Frau C.C. durch den SozPäd. B.B., das Treffen mit dem DB hätte geschätzt 2 Minuten gedauert, danach wäre sie ungefähr noch eine Stunde
mit ihm im Gesperre unterwegs gewesen, wobei sie keine Andeutungen über Unbehagen in Bezug auf den DB gemacht hätte. Sie wäre nur an diesem Tag mit ihm unterwegs gewesen, bis
zum 19.11.2024 (klärendes Gespräch mit seiner Einvernahme) hätte er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Er hätte sicher mitbekommen, wenn der DB zur Frau C.C. gesprochen hätte.
13. Der Zeuge SozPäd. B.B. schilderte objektiv, ruhig und nachvollziehbar, dass er den Disziplinarbeschuldigten (DB) seit der gemeinsamen Dienstzeit in der JA N.N. im Jahr, 2021 kenne. Er halte seine Angaben zum Vorfall am 29.10.2024 (siehe Ziffer 5) aufrecht, die Zote habe ihm gegolten, weil der DB wieder einmal einen dienstlich anstrengenden Tag hatte., Frau C.C. haben zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass sie sich angewidert fühle, er hätte widrigenfalls unverzüglich die Situation aufgeklärt. Er selbst wäre an diesem Tag etwas, „genervt“ gewesen, weil er sich um die Praktikantin aus seiner Sicht ungeplant kümmern hätte müssen und er hätte sie halt in das Gesperre mitgenommen, ua. um mit dem DB zu sprechen., Er sei mit der Praktikantin Frau C.C. ebenfalls „per du“ gewesen, weil dies in der FTZ üblich sei. Auf Nachfrage der Frau Disziplinaranwältin betonte er nochmals, dass er ausschließen könne, dass sich die Aussage des DB an die Frau C.C. gerichtet habe, er habe folglich auch nicht gehört, dass sie ein „Danke“ im Sinne eines entsetzten „Nein-Danke“ gesagt habe und der DB im Anschluss, „bedanken kannst du dich, wenn du es gemacht hast“, gesagt hätte. Die Zeitleiste ergab eine etwa dreistündige Begleitung der Frau C.C. durch den SozPäd. B.B., das Treffen mit dem DB hätte geschätzt 2 Minuten gedauert, danach wäre sie ungefähr noch eine Stunde, mit ihm im Gesperre unterwegs gewesen, wobei sie keine Andeutungen über Unbehagen in Bezug auf den DB gemacht hätte. Sie wäre nur an diesem Tag mit ihm unterwegs gewesen, bis, zum 19.11.2024 (klärendes Gespräch mit seiner Einvernahme) hätte er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Er hätte sicher mitbekommen, wenn der DB zur Frau C.C. gesprochen hätte.


14. Die Zeugin Frau C.C. schilderte den Vorfall mit dem DB vom 29.10.2024 aus ihrer Sicht, sie blieb, frei von Tendenzen zu einer falschen Bezichtigung bei ihrer Version (siehe oben Ziffer 5). Sie hätte vor dem Praktikum (Beginn 01. oder 02.09.2024) den DB und auch B.B. nicht gekannt. Sie wisse von der Diskrepanz bezüglich ihrer Version und jener des DB und des Zeugen B.B. und halte ihre Version aufrecht. Sie wäre an diesem Vormittag des 29.10.2024 mit Herrn B.B. ca. 2 Stunden im Gesperre der FTZ unterwegs gewesen, der Vorfall mit dem DB hätte in etwa 2 Minuten gedauert, danach wäre sie noch ca. eine halbe Stunde mit Herrn B.B. unterwegs gewesen. Da andere Personen, auch Insassen anwesend gewesen wären, hätte sie Herrn B.B. nicht auf die Situation mit BezInsp A.A. ansprechen können. Sie hätte letztendlich das Praktikum aufgrund dieses Vorfalles frühzeitig abgebrochen, wegen
Überstunden und nicht konsumierter Freistellungstage wäre ihr das Praktikum glaublich zur Gänze angerechnet worden. Sie sei sich darüber im Klaren, dass in einer FTZ auch ein rauer
Umgangston herrsche, sie habe das Praktikum durchaus spannend empfunden, es sei jedoch das gesamte Verhalten des DB bei den insgesamt drei Begegnungen sexistisch gewesen und
dies wäre nicht hinzunehmen. Sie habe keine Erklärung für die Wahrnehmung des Zeugen B.B. Nach kurzer Unterbrechung zwischen 1120 bis 1135 Uhr wurde die Einvernahme der
Zeugin fortgesetzt. Der DB nutzte die Gelegenheit, um sich nochmals bei Frau C.C. sehr glaubhaft zu entschuldigen.
, 14. Die Zeugin Frau C.C. schilderte den Vorfall mit dem DB vom 29.10.2024 aus ihrer Sicht, sie blieb, frei von Tendenzen zu einer falschen Bezichtigung bei ihrer Version (siehe oben Ziffer 5). Sie hätte vor dem Praktikum (Beginn 01. oder 02.09.2024) den DB und auch B.B. nicht gekannt. Sie wisse von der Diskrepanz bezüglich ihrer Version und jener des DB und des Zeugen B.B. und halte ihre Version aufrecht. Sie wäre an diesem Vormittag des 29.10.2024 mit Herrn B.B. ca. 2 Stunden im Gesperre der FTZ unterwegs gewesen, der Vorfall mit dem DB hätte in etwa 2 Minuten gedauert, danach wäre sie noch ca. eine halbe Stunde mit Herrn B.B. unterwegs gewesen. Da andere Personen, auch Insassen anwesend gewesen wären, hätte sie Herrn B.B. nicht auf die Situation mit BezInsp A.A. ansprechen können. Sie hätte letztendlich das Praktikum aufgrund dieses Vorfalles frühzeitig abgebrochen, wegen, Überstunden und nicht konsumierter Freistellungstage wäre ihr das Praktikum glaublich zur Gänze angerechnet worden. Sie sei sich darüber im Klaren, dass in einer FTZ auch ein rauer, Umgangston herrsche, sie habe das Praktikum durchaus spannend empfunden, es sei jedoch das gesamte Verhalten des DB bei den insgesamt drei Begegnungen sexistisch gewesen und, dies wäre nicht hinzunehmen. Sie habe keine Erklärung für die Wahrnehmung des Zeugen B.B. Nach kurzer Unterbrechung zwischen 1120 bis 1135 Uhr wurde die Einvernahme der, Zeugin fortgesetzt. Der DB nutzte die Gelegenheit, um sich nochmals bei Frau C.C. sehr glaubhaft zu entschuldigen.


15. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die
gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1145 Uhr geschlossen.
, 15. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die, gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1145 Uhr geschlossen.


16. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten sehr überzeugend aus, dass der Sachverhalt ob der Diskrepanzen in den Zeugenaussagen und der Verantwortung des DB nicht
einfach feststellbar sei. Einigkeit herrsche darüber, dass „Männerwitze“ nicht angebracht sind, wenn sie in Anwesenheit einer weiblichen Person erzählt werden. Dies sei im Fall geschehen,
der DB hätte auch die Verantwortung dafür übernommen, Einsicht gezeigt, dass dies als falsch anzusehen sei und sich dafür auch heute und unmittelbar nach Bekanntwerden bei der Frau
C.C.am 19.11.2024 entschuldigt. Die weiteren Angaben des DB zum Vorfall am 29.10.2024 würden durch den Zeugen gestützt. Herr B.B. bestätigt, dass zwischen ihnen ein „Insider-Schmäh“, eine „Zote“ („Männerwitz“) bestand, bei dem es um Hämorrhoiden (Anm.: das sind erweiterte, verdrehte Blutgefäße in der Wand des unteren Mastdarms und des Afters) ging. Er will aber nicht bemerkt haben, dass Frau C.C. die Bemerkung auf sich bezog bzw. der DB die
Aussage an sie gerichtet hat und mit „Danke kannst du sagen, wenn du es gemacht hast“ auf ihr entsetztes „Nein-Danke“ reagierte. Die Zeugin hat auch selbst ausgesagt, dass sie sich nicht an
den Herrn B.B. nach dem Vorfall gewandt hat. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Zeuge und der DB in einem Naheverhältnis aufgrund ihrer gemeinsamen Arbeit stehen, zudem habe die Zeugin sehr glaubwürdig gewirkt. Sie habe sogar ihr Praktikum abgebrochen und berufliche Nachteile in Kauf genommen, dies hätte das Betriebsklima beeinträchtigt. Auch
wenn der Zeuge das Geschehene herunterspielen wolle, weil er mit dem DB weiterarbeiten müsse, so ist auf einen wesentlichen Widerspruch beim Zeugen hinzuweisen. Er habe sich beim
klärenden Gespräch bzw. bei seiner Niederschrift am 19.11.2024 dahingehend geäußert, dass er sich an eine Kommunikation zwischen Frau C.C. und Herrn A.A. nicht erinnern könne. Heute habe er ausgesagt, er könne ausschließen, dass der DB mit der Frau C.C. das Gespräch geführt habe. Zusammengefasst folge sie der Darstellung der Frau C.C. Der DB
verletzte seine Dienstpflichten der Judikatur des VwGH folgend nach § 43a BDG 1979, weil er ein respektloses und unangebrachtes Verhalten gegenüber der Kollegin gezeigt habe und
dadurch eine diskriminierende Arbeitsbedingung schaffte. Ebenso wäre dieses Verhalten im Sinne der §§ 43 Abs 2 BDG (Vertrauenswahrung) und 8 (sexuelle Belästigung) B-GlBG zu werten. Bei der Strafbemessung wären generalpräventive Gründe zu berücksichtigen. Da der DB ein ausgezeichneter Justizwachebeamter sei und durch die Anstaltsleitung sowie heute durch den Zeugen ChefInsp H.H. eine sehr gute Zukunftsprognose bekam, würden die spezialpräventiven Aspekte in den Hintergrund treten. Mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit und die sofortige Entschuldigung bei der Frau C.C. sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel zu werten, erschwerend die Vorbildwirkung ins Treffen zu führen. Abschließend forderte sie eine
tat- und schuldangemessene Geldstrafe, die insbesondere aus Gründen der Generalprävention indiziert wäre.
, 16. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten sehr überzeugend aus, dass der Sachverhalt ob der Diskrepanzen in den Zeugenaussagen und der Verantwortung des DB nicht, einfach feststellbar sei. Einigkeit herrsche darüber, dass „Männerwitze“ nicht angebracht sind, wenn sie in Anwesenheit einer weiblichen Person erzählt werden. Dies sei im Fall geschehen,, der DB hätte auch die Verantwortung dafür übernommen, Einsicht gezeigt, dass dies als falsch anzusehen sei und sich dafür auch heute und unmittelbar nach Bekanntwerden bei der Frau, C.C.am 19.11.2024 entschuldigt. Die weiteren Angaben des DB zum Vorfall am 29.10.2024 würden durch den Zeugen gestützt. Herr B.B. bestätigt, dass zwischen ihnen ein „Insider-Schmäh“, eine „Zote“ („Männerwitz“) bestand, bei dem es um Hämorrhoiden Anmerkung, das sind erweiterte, verdrehte Blutgefäße in der Wand des unteren Mastdarms und des Afters) ging. Er will aber nicht bemerkt haben, dass Frau C.C. die Bemerkung auf sich bezog bzw. der DB die, Aussage an sie gerichtet hat und mit „Danke kannst du sagen, wenn du es gemacht hast“ auf ihr entsetztes „Nein-Danke“ reagierte. Die Zeugin hat auch selbst ausgesagt, dass sie sich nicht an, den Herrn B.B. nach dem Vorfall gewandt hat. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Zeuge und der DB in einem Naheverhältnis aufgrund ihrer gemeinsamen Arbeit stehen, zudem habe die Zeugin sehr glaubwürdig gewirkt. Sie habe sogar ihr Praktikum abgebrochen und berufliche Nachteile in Kauf genommen, dies hätte das Betriebsklima beeinträchtigt. Auch, wenn der Zeuge das Geschehene herunterspielen wolle, weil er mit dem DB weiterarbeiten müsse, so ist auf einen wesentlichen Widerspruch beim Zeugen hinzuweisen. Er habe sich beim, klärenden Gespräch bzw. bei seiner Niederschrift am 19.11.2024 dahingehend geäußert, dass er sich an eine Kommunikation zwischen Frau C.C. und Herrn A.A. nicht erinnern könne. Heute habe er ausgesagt, er könne ausschließen, dass der DB mit der Frau C.C. das Gespräch geführt habe. Zusammengefasst folge sie der Darstellung der Frau C.C. Der DB, verletzte seine Dienstpflichten der Judikatur des VwGH folgend nach Paragraph 43 a, BDG 1979, weil er ein respektloses und unangebrachtes Verhalten gegenüber der Kollegin gezeigt habe und, dadurch eine diskriminierende Arbeitsbedingung schaffte. Ebenso wäre dieses Verhalten im Sinne der Paragraphen 43, Absatz 2, BDG (Vertrauenswahrung) und 8 (sexuelle Belästigung) B-GlBG zu werten. Bei der Strafbemessung wären generalpräventive Gründe zu berücksichtigen. Da der DB ein ausgezeichneter Justizwachebeamter sei und durch die Anstaltsleitung sowie heute durch den Zeugen ChefInsp H.H. eine sehr gute Zukunftsprognose bekam, würden die spezialpräventiven Aspekte in den Hintergrund treten. Mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit und die sofortige Entschuldigung bei der Frau C.C. sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel zu werten, erschwerend die Vorbildwirkung ins Treffen zu führen. Abschließend forderte sie eine, tat- und schuldangemessene Geldstrafe, die insbesondere aus Gründen der Generalprävention indiziert wäre.


17. In seinem Schlusswort beteuerte der Herr BezInsp, dass ihm sein inakzeptables Verhalten sehr leidtue und niemals wieder vorkommen würde. Er betonte, dass er sich bei Frau C.C. entschuldigt habe und nicht vom Dienst suspendiert worden wäre. Abschließend bat er um eine milde Bestrafung.
, 17. In seinem Schlusswort beteuerte der Herr BezInsp, dass ihm sein inakzeptables Verhalten sehr leidtue und niemals wieder vorkommen würde. Er betonte, dass er sich bei Frau C.C. entschuldigt habe und nicht vom Dienst suspendiert worden wäre. Abschließend bat er um eine milde Bestrafung.


18. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung
wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien beantragt. Unterbrechung der Verhandlung und Zurückziehung des Senates zur Beratung um 1155 Uhr bis 1220 Uhr.
, 18. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung, wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien beantragt. Unterbrechung der Verhandlung und Zurückziehung des Senates zur Beratung um 1155 Uhr bis 1220 Uhr.


Der Disziplinarsenat hat erwogen:
, Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung:
§ 43 Abs 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung:, Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht):, Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden, Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung): Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung): Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen, der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang; Mobbingverbot)
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im
Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren
menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. § 8 B-GlBG (sexuelle Belästigung) und § 9 B-GlBG (Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung):
„Eine Diskriminierung auf Grund des Ges

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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