TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/26 93/04/0248

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §3;
AußHG 1984 §6;
AußHG 1984 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §2;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §3;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen die Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1993, Zlen. 420.079/80-II/A/2/93 und 420.289/83-II/A/2/93, betreffend Einfuhrbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang ihres abweislichen Teiles wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den beiden Bescheiden des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Juni 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1993 auf Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr von insgesamt 25.000 t NPK-Dünger der Warennummer 3105 20 des Zolltarifs, Ursprungsland:

Tschechien und Slowakei (miterledigte Ordnungszahlen der belangten Behörde 420.079/81-II/A/2/93, 420.079/82-II/A/2/93, 420.079/84-II/A/2/93), gemäß §§ 3, 6 und 8 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl. Nr. 245/1993, in der Höhe von insgesamt 1.491,17 t genehmigt und hinsichtlich der darüberhinausgehenden Menge abgewiesen, sowie der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1993 auf Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr von 20.000 t Kalkammonsalpeter der Warennummer 3102 40 des Zolltarifs, Ursprungsland: Tschechien, gemäß §§ 3, 6 und 8 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 iVm der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl. Nr. 245/1993, in der Höhe von insgesamt 2.303,63 t genehmigt und hinsichtlich der darüberhinausgehenden Menge abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister in beiden Bescheiden aus, mit der zitierten Verordnung sei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Einfuhr der in den Sprüchen der beiden Bescheide genannten Waren ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in der Höhe von je 30.000 t festgelegt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung würden 90 Prozent des Kontingentes mit einem anderen Ursprung als einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA an Antragsteller verteilt, die nachweislich Einfuhren in der Zeit von 15. März 1992 bis 14. März 1993 getätigt haben. Anträge gemäß dieser Verordnungsbestimmung müßten bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt sein. Da der Beschwerdeführer seine Anträge innerhalb dieser Einreichfrist gestellt und Vorbezugsrechte gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung nachgewiesen habe, seien seine Anträge gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zu beurteilen gewesen. Da die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteiles überstiegen habe, sei der Kontingentteil nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Verordnung zu verteilen gewesen. Dabei habe sich für die Beschwerdeführerin eine Zuteilungsmöglichkeit in der Höhe von 1.491,17 t bezüglich NPK-Dünger der Warennummer 3105 20 des Zolltarifs und 2.303,63 t bezüglich Kalkammonsalpeter der Warennummer 3102 40 des Zolltarifs ergeben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 15. Oktober 1993, Zl. B 1413, 1414/93-7, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1993, Zl. B 1413, 1414/93-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ficht der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bescheide nur in ihren abweisenden Teilen an und führt aus, er erachte sich durch die angefochtenen Bescheide im Recht "auf Erteilung vollinhaltlich antragsgemäßer Einfuhrbewilligungen verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe ihm zwar zur Kenntnis gebracht, daß eine gänzliche Stattgebung seiner Anträge nicht möglich sei, weil dies die Kontingentierungsverordnung BGBl. Nr. 245/1993 nicht zulasse, weder aus dieser Mitteilung noch aus den angefochtenen Bescheiden könne er jedoch rechnerisch und tatsächlich nachvollziehen, wie die belangte Behörde auf die festgestellten Höhen der genehmigten Einfuhrmengen gekommen sei. Die vorliegenden Bescheide könnten auf dieser Grundlage auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht auf deren Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft werden, weil die wichtigsten Parameter für die erfolgten Berechnungen nicht offengelegt bzw. bekanntgegeben worden seien. Es sei mit den ein rechtstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich seien. Auch wenn kein Anspruch darauf bestehe, die Namen der übrigen Antragsteller zu erfahren, so müsse dennoch verlangt werden, daß die Behörde den zu erlassenden Bescheid insoweit nachvollziehbar begründe, daß der Antragsteller als Partei die Möglichkeit habe, zumindest rechnerisch zu überprüfen, ob die behördlichen Berechnungen einerseits richtig seien und andererseits den zugrundegelegten Normen entsprächen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklich ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/04/0071). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl. Nr. 245/1993, erfolgt die Verteilung der im § 1 dieser Verordnung festgelegten Kontingente für die Einfuhr von Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calziumcarbonat oder anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen der Unternummer 3102 40 sowie von mineralischen oder chemischen Düngemitteln, welche die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten, der Unternummer 3105 20 mit einem anderen Ursprung als einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung der in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung dargelegten Vorgangsweise.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung sind über Antrag Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 Prozent der Kontingente Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit von 15. März 1992 bis 14. März 1993 nachweislich Importe der im § 1 angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen. Derartige Anträge müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung. Auf Grundlage aller bis dahin vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, wird zufolge § 4 dieser Verordnung das Kontingent verteilt. Übersteigt die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich hiebei ergebenden Quoten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen. Sind die Kontingente auf Grund dieser Verteilung nicht erschöpft, werden nach dem 3. Mai 1993 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums dieses Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Um den oben dargestellten Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, hätte es in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Darlegung jenes KONKRETEN Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob einerseits die Bewilligungsgrundsätze des Außenhandelsgesetzes erfüllt und andererseits die Verteilungsgrundsätze der zitierten Verordnung eingehalten wurden. Die eingangs wiedergegebene, bloß allgemeine Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteils überstiegen, reicht hiezu in keiner Weise aus.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung macht es der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgerichtshof unmöglich, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Ausführungen in der Gegenschrift vermögen daran nichts zu ändern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1983, Zl. 82/10/0086). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040248.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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