Gbk 2025/3/17 GBK II/544/24 iVm GBK II/567/24

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Veröffentlicht am 17.03.2025
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit sowie der Religion oder Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und Belästigung sowie Diskriminierung bei der Berufsausbildung

Text

Senat II der GleichbehandlungskommissionSenat römisch zwei der Gleichbehandlungskommission

Anonym. Prüfungsergebnis GBK II/544/24 iVm GBK II/567/24 gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzAnonym. Prüfungsergebnis GBK II/544/24 in Verbindung mit GBK II/567/24 gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) hat über die Anträge von Herrn A (in Folge: Antragsteller) wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 GlBG durch die B (in Folge: Erstantragsgegnerin) sowie wegen behaupteter Diskriminierung bei der Berufsausbildung gemäß § 18 Z 1 GlBG durch die B – B (in Folge: Zweitantragsgegnerin) sowie wegen Belästigung gemäß § 21 GlBG und nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO, BGBl. II Nr. 396/2004 idF BGBl. II Nr. 275/2013, erkannt:Der Senat römisch zwei der Gleichbehandlungskommission (GBK) hat über die Anträge von Herrn A (in Folge: Antragsteller) wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, GlBG durch die B (in Folge: Erstantragsgegnerin) sowie wegen behaupteter Diskriminierung bei der Berufsausbildung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, GlBG durch die B – B (in Folge: Zweitantragsgegnerin) sowie wegen Belästigung gemäß Paragraph 21, GlBG und nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF, in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,, erkannt:

Eine Diskriminierung des Antragstellers auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit sowie der Religion oder Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, eine Belästigung des Antragstellers sowie eine Diskriminierung bei der Berufsausbildung gemäß § 18 Z 1 GlBG Eine Diskriminierung des Antragstellers auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit sowie der Religion oder Weltanschauung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, eine Belästigung des Antragstellers sowie eine Diskriminierung bei der Berufsausbildung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, GlBG

l i e g e n n i c h t vor.

VORBRINGEN

In den Anträgen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller Student bei der Zweitantragsgegnerin eingeschrieben und von … bis … als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Erstantragsgegnerin beschäftigt gewesen sei.

Den verschiedenen Formen von Diskriminierung, der er in seiner Zeit als Student ausgesetzt gewesen sei, würden seines Erachtens auf seiner ethnischen Herkunft und einer (ihm zugeschriebenen) Religion, basierend auf seinem Hintergrund, Namen, der ein Präfix enthalte und seiner Sprache, seinen Gewohnheiten und den ihm zugeordneten Meinungen basieren.

Indizien dafür seien vor allem mehrere diesbezüglich abwertende Bemerkungen sowohl von seinen Professoren als auch von seinen Kolleg:innen, einschließlich Bezügen zu seiner ethnischen Herkunft im Kontext des Holocaust, einer zutiefst beunruhigenden und unangemessenen Assoziation, gewesen.

Diese Benachteiligungen seien von Professoren (hauptsächlich C, D, E und F) aus dem Bachelorstudiengang … gekommen. Darüber hinaus sei er von einigen Kolleginnen des Studiengangs bedroht worden, weil er kein Interesse an Beziehungen gehabt habe. Die Äußerungen insgesamt hätten ein ihm unerträgliches Ausmaß angenommen und damit seine gesamte Berufsausbildung beeinträchtigt.

Er rechne das Verhalten der Mitarbeiter:innen der Antragsgegnerin zu. Ein besonders besorgniserregender Aspekt sei die konstant niedrigere Bewertung, die er im Vergleich zu seinen Kommiliton:innen erhalten habe.

Trotz eines höheren Aufwands und mehr Zeit für sein Studium seien seine Noten durchgehend niedriger, manchmal nur um einen geringen Prozentsatz, bewertet worden. Darüber hinaus habe er häufig Schwierigkeiten, Studiengruppen für Aufgaben zu bilden gehabt, was seine Fähigkeit zur effektiven Zusammenarbeit mit seinen Kommiliton:innen beeinträchtigt habe.

Dies habe ein feindliches Umfeld, das seine Fähigkeit beeinträchtigt habe, sich auf sein Studium zu konzentrieren und eine positive Lernerfahrung zu genießen, geschaffen. Während der COVID-19-Pandemie hätten die Treffen online stattgefunden, er sei aufgrund einer Mischung aus Eifersucht, Vorurteilen und Schikanen mehrmals gedemütigt und bedroht worden. Man habe ihm gesagt, er sei Jude und sich über seinen Hintergrund lustig gemacht.

C habe einmal explizit gesagt, dass er Nazi sei und gegen Menschen wie ihn sei. Er sehe diese Verhaltensweise verbunden mit seiner Herkunft, seinem Nachnamen und seiner Weltanschauung.

Er sei von Professoren (C, F, E) gefragt worden, ob alle in seiner Familie so einen Namen und so eine Herkunft hätten. In dieser Zeit sei er oft nach seinen Präsentationen schlechtgemacht worden, vor allen von Studenten; es sei scheinbar lustig für die anderen Studenten/Professoren gewesen zu schauen, wie er reagiere.

Obwohl er qualifiziert sei, sei er in dieser Zeit auch bedroht worden, wie seine Zukunft aussehen würde. Das Studium „X“ sei berufsorientiert. Die Drohungen/Beleidigungen von den Professoren am letzten Tag seines Studiums seien extrem gewesen.

F habe explizit in seiner Abschlussprüfung gesagt, dass er ein „negatives Empfehlungsschreiben“ an Unternehmen richten würde und ihn gefragt, was er machen würde, wenn er so ein Schreiben schicken würde. F und C hätten ihn mehrmals gefragt, wo seine Eltern seien und was sie machen würden. Es sei ihm gesagt worden, dass auch die Abteilung für die Gleichbehandlung der Hochschule nichts machen könne.

F habe Fragen in Bezug zum „Papier [sic!]“ gestellt, er habe damals den Eindruck gehabt, dass dieser schon gewusst habe, wo er nach dem Studium arbeiten würde.

Er habe das Studium mit „gut“ bestanden, sei aber überzeugt, dass er in der Lage gewesen wäre, das Studium mit „sehr gut“ zu bestehen, und fühle sich auch durch diese Benotung diskriminiert.

Während seines Studiums sei er wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen und habe dazu beigetragen zwei Projekte zu realisieren, nämlich das X Projekt (EU gefördert) und das Z Projekt. In beiden Fällen sei sein Name nicht zur Veröffentlichung hinzugefügt worden. Bei dem X Projekt habe er alles allein gemacht, der Name eines österreichischen Kollegen vom Studium, der nichts für das Projektgemacht habe, sei hingegen hinzugefügt worden. Während seines Studiums sei er wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen und habe dazu beigetragen zwei Projekte zu realisieren, nämlich das römisch zehn Projekt (EU gefördert) und das Z Projekt. In beiden Fällen sei sein Name nicht zur Veröffentlichung hinzugefügt worden. Bei dem römisch zehn Projekt habe er alles allein gemacht, der Name eines österreichischen Kollegen vom Studium, der nichts für das Projektgemacht habe, sei hingegen hinzugefügt worden.

Beim Z Projekt habe er die Literatur analysiert und geschrieben, sein Name sei aber auch nicht hinzugefügt worden.

In der Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Antragsteller behaupteten Vorwürfe nie stattgefunden hätten. Zudem seien die Vorwürfe pauschal und nicht konkret, sodass es nicht möglich sei, auf konkrete Behauptungen einzugehen. Das würden auch die vorgelegten Statements der Professoren, welchen allesamt ein untadeliges und korrektes Verhalten allen Studierenden gegenüber zu attestieren sei, zeigen. Teilweise seien die Ausführungen des Antragstellers grotesk und haltlos, insbesondere jene gegen FH-Prof. Ing. Mag. C. Hier wäre zu prüfen, ob Verleumdung und/oder üble Nachrede vorliegen könnte.

Die Antragsgegnerin legte der Stellungnahme Stellungnahmen von den im Antrag genannten Personen, konkret FH-Prof. J, D, Dr. F, FH-Prof. Ing. Mag. C, vor.

FH-Prof. ... J führte darin im Wesentlichen aus:

Der Antragsteller sei als Teilzeitkraft im wissenschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Er (FH-Prof. ... J) habe zu keinem Zeitpunkt seiner Beschäftigung Kenntnis über allfälliges Fehlverhalten weder von seiner Person noch von weiteren Kollegen gehabt.

Die Behauptung, der Antragsteller sei nicht auf Publikationen erwähnt worden, entbehre jeder Grundlage, Aus diesem Projekt bisweilen keine peer-reviewed Publikationen getätigt worden seien. Die bisweilen eingereichten finalen Projektberichte würden selbstverständlich den Antragsteller (wenngleich mit bedauerlicher Erwähnung von Herrn … anstelle A) erwähnen. Dies sei nach erneuter Sichtung beim Konsortialführer (…) bekannt gegeben und die Richtigstellung beantragt worden.

D führte in seiner Stellungnahme aus, dass die von dem Antragsteller vorgebrachten Vorwürfe zu seiner Person nicht stimmen würden. Er habe niemals Derartiges gesagt und alleine aufgrund seiner familiären Situation (Opfer des Nationalsozialismus), die er auch häufig mit Studierenden teile, und seiner bisherigen Aktivitäten (z.B. 14-monatiger Gedenkdienst am Holocaust Dokumentationszentrum der Ungarischen Auschwitzstiftung) sei er alles andere als ein Antisemit.

Dr. F gab in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass die Behauptungen des Antragstellers, dass er den Antragsteller stetig wegen seiner jüdischen Herkunft benachteilige und bei seiner Bachelorabschlussprüfung explizit kommuniziert habe, dass er ein negatives Empfehlungsschreiben über Herrn A an Unternehmen richten würde, jeglicher Realitätsnähe entbehren würde und somit als absolut absurd, infam und verleumderisch zu betrachten seien.

FH-Prof. Ing. Mag. C führte in der Stellungnahme an, dass er zutiefst über diese Aussagen, die jeglicher Grundlagen entbehren würden, schockiert sei. Er sei sehr verwundert, da er mit dem Antragsteller sehr wenig „Touchpoints“ gehabt habe.

Er sei Vorsitzender von der Bachelorprüfung des Antragstellers gewesen. Diese Prüfung sei öffentlich, werde von drei Kollegen durchgeführt und er solle sich dort als Nazi geoutet haben? Solche Behauptungen seien absurd, verleumderisch und absolut realitätsfremd. Diese Aussagen würden in keiner Weise seiner Weltanschauung entsprechen.

Dem Antragsteller wurde die Stellungnahme der Antragsgegnerin übermittelt. Am … fand die vorbereitende Tagsatzung statt. Der Antragsteller replizierte mit einer schriftlichen Eingabe auf die Stellungnahme bzw. Inhalt der vorbereitenden Tagsatzung im Wesentlichen folgendermaßen:

Zur Thematik Datenschutz in der vorbereitenden Tagsatzung:

Er habe die FH Y mehrfach kontaktiert und endlich eine Rückmeldung erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich zur Identifikation melden sollte. Laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei er jedoch nicht verpflichtet, sich zu identifizieren. Zudem sei seine E-Mail-Adresse bereits als Alumni-Adresse registriert, was bedeute, dass seine Identität bereits auf diesem Weg geprüft worden sei.

Er habe nicht darum gebeten, dass einfach seine Daten gelöscht werden, sondern um Auskunft gebeten und Widerspruch/Einschränkungen eingelegt. Die Löschung habe er lediglich im Zusammenhang mit Urkunden danach beantragt. Bis jetzt habe er keine Reaktion auf seine Anfragen zu seinen Datenschutzrechten erhalten. Dies beziehe sich nicht nur auf die Anfrage zur Löschung, wie die Antragsgegnerin erklärt habe.

Zu C: Herr C habe selbst erklärt, er sei ein Nazi (obwohl er, der Antragsteller, nicht genau wisse, was er, C damit meinte). Er (der Antragsteller) selbst habe diese Bezeichnung jedoch bisher nie verwendet. Er fühlte sich jedoch belästigt, da die Situation für ihn sehr unangenehm gewesen sei. Besonders problematisch sei, dass in diesem Zusammenhang das Thema Auswanderung vorher zur Sprache gekommen sei.

Die gesamte Situation ergebe für ihn den Eindruck, dass die FH ihn anbiete, seine Daten zu löschen, unter der Voraussetzung, dass er die Behauptung, C sei ein Nazi, zurücknehme. Er wolle jedoch klarstellen, dass er diese Behauptung nicht aufgestellt habe und auch nie darum gebeten habe, dass einfach seine Daten gelöscht werden.

Hier werde suggeriert, dass ohne seine Daten eine Verfolgung der „Verleumdung oder üblen Nachrede“ nicht möglich wäre. Das sei vollkommen „illogisch“ [sic!]. Die Antragsgegnerin kämpfe offenbar mit sich selbst.

Die Vertretung der FH Y sei bei dem Termin unklar gewesen und habe anscheinend falsche Informationen verbreitet. Es scheine, als würden viele Worte gemacht werden, um Platz zu füllen, da es keine Möglichkeit gäbe, schlüssige und überzeugende Argumente zu liefern.

? Er habe sich auch mit seiner Matrikelnummer identifiziert.

? Die FH habe anschließend seine E-Mail-Adresse gesperrt. Wie sollte er dann noch kommunizieren können?

? Es scheine, dass die FH absichtlich sein Anliegen missinterpretiere, um darüber zu sprechen und Platz zu füllen.

? Die Stellungnahme sei verspätet abgegeben worden?

Zur Stellungnahme:

„Die von A (im folgenden kurz Antragsteller: AS) behaupteten Vorwürfe haben nie stattgefunden. Zudem sind die Vorwürfe pauschal und nicht konkret, sodass es nicht möglich ist, auf konkrete Behauptungen einzugehen.“

Alle behaupteten Vorfälle hätten stattgefunden, und es gebe noch viele weitere, die bisher nicht zur Sprache gekommen seien. Mehrere Informationen seien bereits den Behörden gemeldet und könnten noch weiter übermittelt werden.

„Das zeigen auch die vorgelegten Statements unserer Professoren, welchen allesamt ein untadeliges und korrektes Verhalten allen Studierenden gegenüber zu attestieren ist. Teilweise sind die Ausführungen des AS grotesk und haltlos, insb jene gegen FH Prof. Ing. Mag. C. Hier wäre zu prüfen, ob Verleumdung und/oder üble Nachrede vorliegen könnte.“

„Wer attestiert dies? Der Student selbst oder andere? Grotesk?“ Es liege keine Verleumdung oder üble Nachrede vor. Wenn jemand berichte, dass eine andere Person behauptet habe, er sei ein Nazi, handele es sich in der Regel nicht um eine direkte Verleumdung oder üble Nachrede, sondern um die Wiedergabe einer Äußerung, die von einer anderen Person gemacht worden sei. Sollte die Person, die über diese Äußerung berichtet, dies im Rahmen einer sachlichen oder politischen Diskussion tun und dabei deutlich machen, dass es sich um die Aussage einer anderen Person handele, könnte dies durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt sein „!?“[sic!]

„J

Sehr geehrter Herr ...,

Betreffend der Anfrage bzgl. Herrn A nehme ich wie folgt Stellung:

Herr A war als Teilzeitkraft im wissenschaftlichen Betrieb (.. Gmbh) beschäftigt.

Zu keinem Zeitpunkt seiner Beschäftigung habe ich Kenntnis über allfälliges Fehlverhalten weder von meiner Person noch von weiteren Kollegen.“

Er habe nicht behauptet, dass Herr J etwas Falsches (während der Beschäftigung) getan habe, und er habe ihm auch nicht über Fehlverhalten anderer Mitarbeiter berichtet (er hätte auch gar nicht die Gelegenheit dazu gehabt!).

„Die Behauptung, er sei nicht auf Publikationen erwähnt worden, entbehrt ebenso jeder Grundlage, Aus diesem Projekt bisweilen keine peer-reviewed Publikationen getätigt wurden.“

Es seien peer-reviewed Publikationen veröffentlicht worden, wie zum Beispiel im Rahmen des Remote-Working-Projekts. Habe er (der Antragsteller) gemeint, dass er (der Antragsteller) nicht auf „peer-reviewed“ Publikationen nicht erwähnt worden sei??

„Die bisweilen eingereichten finalen Projektberichte (abgelegt im Portal der…) erwähnen selbstverständlich Herrn A (wenngleich mit bedauerlicher Erwähnung von Herrn … anstelle A.)“

„Nicht verständlich.“

„Jedoch wurde dies nach erneuter Sichtung beim Konsortialführer (…) gegeben und die Richtigstellung beantragt. (…)“

[Anm.: der Antragsteller fügte nicht leserliche Bildschirmausschnitte ein]

D

[Anm.: der Antragsteller fügte einen nicht leserlichen Bildschirmausschnitt ein]

D habe nie etwas über seine familiäre Situation erwähnt. Er (der Antragsteller) habe nicht ausdrücklich behauptet, dass Herr D ein Antisemit sei, und der Antrag tue dies ebenfalls nicht! Die Benachteiligungen stünden nicht zwingend in diesem Zusammenhang.

„F“

[Anm.: der Antragsteller fügte einen nicht leserlichen Bildschirmausschnitt ein]

Das sei nicht das Hauptanliegen. Er (der Antragsteller) habe nicht ausdrücklich gesagt, dass Herr F ihn aufgrund seiner jüdischen Herkunft ständig benachteiligt habe. Allerdings habe er über ein negatives Empfehlungsschreiben gesprochen!

„…“

[Anm.: der Antragsteller fügte einen nicht leserlichen Bildschirmausschnitt ein]

Die Prüfung sei von F, … und C durchgeführt worden. Neben ihm seien die drei im Raum anwesend gewesen. Während dieser Prüfung habe C gesagt, dass er ein Nazi sei. Darüber hinaus habe C mehrere Situationen geschaffen und viele Bemerkungen geäußert, die von allen Anwesenden als belästigend empfunden worden seien. Diese hätten Themen wie Kulturen, Arbeitsweisen, Geld und weitere betroffen.

Insgesamt lasse sich sagen, dass das Verhalten der FH Y bei dem Termin unprofessionell gewesen sei. Es scheine, als hätten die anwesenden Anwälte den Fall nicht ausreichend studiert und versucht, ihn durch falsche Anschuldigungen einzuschüchtern, um vor Ort eine Vereinbarung zu erzielen. Diese Vorgehensweise sei sehr besorgniserregend gewesen. Sie hätten die gesamte Situation absichtlich missinterpretiert, eine Lösung angeboten, die absolut keinen Sinn ergeben habe, und viele falsche Informationen erfunden, um das Gespräch in eine für sie vorteilhaftere Richtung zu lenken.

Was die Stellungnahme betreffe, so scheine sie verspätet eingegangen zu sein. Viele der enthaltenen Informationen würden keinen Sinn machen, seien nachweislich falsch oder erfunden worden, um das Gespräch in eine für sie vorteilhaftere Richtung zu lenken. Die FH Y müsse ihn ernst nehmen, den Fall gründlich lesen und studieren und ordentliche Antworten liefern, die direkt auf seine Anfragen und Beschwerden eingehen würden.

Nach seiner Bachelorprüfung sei er schockiert über das, was ich von beiden Professoren, insbesondere von C, gehört habe, gewesen. Daraufhin habe er ihm und F eine E-Mail geschickt, die ein Video über Mikroaggressionen enthalten habe, da er die Situation als von Mikroaggressionen durchzogen wahrgenommen habe. Er habe die FH Y gebeten, ihm diese Daten zur Verfügung zu stellen, um seine Aussagen vor der Gleichbehandlungskommission zu unterstützen, aber er warte immer noch.

Es gäbe noch viel mehr, was er berichten könnte. Er habe den Eindruck, dass aufgrund seines Alters, Geschlechts und seiner ethnischen Herkunft mehrere Personen nicht erkennen, dass er belästigt und/oder diskriminiert werde. Es scheine für sie Standard zu sein, aber es sei ein sehr ernstes Thema.

In der Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller … Student der Studienrichtung „X“ gewesen sei. Des Weiteren sei er im Zeitraum von … als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung tätig gewesen.

Allein die Hinweise, dass der Antragsteller (offenbar in Zusammenhang mit seiner ethnischen bzw. religiösen Zugehörigkeit) mit dem Tode bedroht worden sei, dies in Verbindung mit der Tatsache, dass die im Antrag genannten Personen (darunter Professoren der Antragsgegnerin) sich selber angeblich als „Nazis“ und den Antragsteller als „Jude“ bezeichnet hätten, seien per se geeignet, für beide Seiten strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen nach sich zu ziehen. Die sich aus den Antragstellungen ergebenden Behauptungen seien derart belastend und skandalös, dass – ungeachtet eines anhängigen Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission – eine umfassende Aufklärung durch die Antragsgegnerin erfolgen werde. Es sei bereits eine Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf die Vornahme von strafrechtlichen bzw. zivilrechtliche Maßnahmen eingeleitet worden. Eine erste Befragung der in den beiden Anträgen genannten Personen sei bereits erfolgt und es seien diesbezüglich erste schriftliche Stellungnahmen abgegeben worden. In diesen Stellungnahmen würden sich sämtliche Betroffenen von den gegen sie erhobenen Vorwürfen auf das Schärfste distanzieren und erklären, dass sie über die Vorhalte in den Anträgen zutiefst schockiert seien und diese jeglicher Realität entbehrten und als absolut absurd, infam und verleumderisch zu bezeichnen seien. Die Vorhalte würden in keiner Weise der Weltanschauung der betroffenen Lehrpersonen entsprechen.

Die vom Antragsteller geschilderte Prüfungssituation, die von einem Mitstudenten auch direkt mitverfolgt worden sei, sei falsch und auch völlig realitätsfremd wiedergegeben worden. Entgegen der Annahme, dass die Prüfung aufgrund der geschilderten Feindseligkeiten für den Antragsteller wohl negativ ausgegangen sein müsse, habe der Antragsteller diese Prüfung nachweislich mit gutem Erfolg abgeschlossen. Es wäre daher geradezu widersinnig, wenn ihm während dieser Prüfungssituation eine religiöse oder ethnische Zugehörigkeit zum Judentum (mit den daran angeknüpften Drohungen gegen Leib und Leben) überhaupt vorgeworfen worden wäre. Es fehle hier jedweder Zusammenhang. Eine vom Antragsteller geschilderte Äußerung hätte jedenfalls für die beteiligten Personen scharfe Konsequenzen nach sich gezogen.

Im Übrigen sei der gesamten Prüfungskommission bzw. auch den Mitstudierenden die Tatsache, dass der Antragsteller angeblich Jude sei, nicht bekannt gewesen. Seine ethnische oder religiöse Zugehörigkeit entbehre überhaupt jedweder Relevanz und sei auch niemals Gegenstand von Gesprächen, Anschuldigungen, oder sonstigen Äußerungen gewesen. Bis dato habe sich der Antragsteller dazu auch nicht geäußert, sondern lediglich die angeblichen Äußerungen zusammengefasst. Die in den beiden Anträgen geschilderten Vorwürfe und Sachverhalte seien daher insgesamt schockierend, aber aufgrund der vorerwähnten Tatsachen auch realitätsfremd. Es sei auch bezeichnend, dass der Antragsteller bis dato keine Anzeige bei der Polizei eingebracht habe, wodurch relativ kostenneutral der Sachverhalt geklärt werden hätte können. Für die betroffenen Personen auf Seiten der Antragsgegnerin aber stehe aufgrund der Vorhalte in den Anträgen jedenfalls ihre Karriere als auch die Personenwürde (Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, Kreditschädigung) im Sinne des § 1330 ABGB auf dem Spiel. Der Vorhalt einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bzw. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet sei, die Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, sei weiters dem Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 111 Abs. 1 StGB) ausgesetzt. Im Übrigen sei der gesamten Prüfungskommission bzw. auch den Mitstudierenden die Tatsache, dass der Antragsteller angeblich Jude sei, nicht bekannt gewesen. Seine ethnische oder religiöse Zugehörigkeit entbehre überhaupt jedweder Relevanz und sei auch niemals Gegenstand von Gesprächen, Anschuldigungen, oder sonstigen Äußerungen gewesen. Bis dato habe sich der Antragsteller dazu auch nicht geäußert, sondern lediglich die angeblichen Äußerungen zusammengefasst. Die in den beiden Anträgen geschilderten Vorwürfe und Sachverhalte seien daher insgesamt schockierend, aber aufgrund der vorerwähnten Tatsachen auch realitätsfremd. Es sei auch bezeichnend, dass der Antragsteller bis dato keine Anzeige bei der Polizei eingebracht habe, wodurch relativ kostenneutral der Sachverhalt geklärt werden hätte können. Für die betroffenen Personen auf Seiten der Antragsgegnerin aber stehe aufgrund der Vorhalte in den Anträgen jedenfalls ihre Karriere als auch die Personenwürde (Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, Kreditschädigung) im Sinne des Paragraph 1330, ABGB auf dem Spiel. Der Vorhalt einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bzw. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet sei, die Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, sei weiters dem Straftatbestand der üblen Nachrede (Paragraph 111, Absatz eins, StGB) ausgesetzt.

§ 111 StGB stelle auch eine „Schmähung“ unter Strafe, also wenn dem Betroffenen nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen werde, sondern ein verächtlicher Charakter oder eine allgemeine nichtswürdige innere Einstellung vorgeworfen werde. Vor diesem Hintergrund könne etwa die Bezeichnung als „Nazi“ eine tatbestandsmäßige Schmähung sein. Insoweit erfüllen die Behauptungen des Antragsstellers objektiv zunächst auch den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser Tatbestand betreffe insbesondere das Verhältnis des Antragstellers zu den in den beiden Anträgen genannten Personen. Wenngleich die Antragsgegnerin als juristische Person nicht in den Schutzbereich des § 111 StGB falle, könne die Antragsgegnerin auch ein Opfer einer vom Antragsteller zu verantwortende Verleumdung sein. Die gegenständlichen Anträge an die Gleichbehandlungskommission erfüllen aus Sicht der Antragsgegnerin jedenfalls den Tatbestand der Ruf- und Kreditschädigung, die Schadenersatz und Unterlassungsansprüche nach § 1330 Abs. 2 S.3 ABGB begründen, wenn der Antragsteller von der Unwahrheit der rufschädigenden Tatsachen wisse.Paragraph 111, StGB stelle auch eine „Schmähung“ unter Strafe, also wenn dem Betroffenen nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen werde, sondern ein verächtlicher Charakter oder eine allgemeine nichtswürdige innere Einstellung vorgeworfen werde. Vor diesem Hintergrund könne etwa die Bezeichnung als „Nazi“ eine tatbestandsmäßige Schmähung sein. Insoweit erfüllen die Behauptungen des Antragsstellers objektiv zunächst auch den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser Tatbestand betreffe insbesondere das Verhältnis des Antragstellers zu den in den beiden Anträgen genannten Personen. Wenngleich die Antragsgegnerin als juristische Person nicht in den Schutzbereich des Paragraph 111, StGB falle, könne die Antragsgegnerin auch ein Opfer einer vom Antragsteller zu verantwortende Verleumdung sein. Die gegenständlichen Anträge an die Gleichbehandlungskommission erfüllen aus Sicht der Antragsgegnerin jedenfalls den Tatbestand der Ruf- und Kreditschädigung, die Schadenersatz und Unterlassungsansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, S.3 ABGB begründen, wenn der Antragsteller von der Unwahrheit der rufschädigenden Tatsachen wisse.

Auffallend sei, dass sich der Antragsteller bis dato noch nicht dazu geäußert habe, ob er selbst der ethnischen bzw. religiösen Gemeinschaft der Juden zugehörig sei. Er habe in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt, dass er von einem Angehörigen der Antragsgegnerin als „Jude“ bezeichnet worden sei. Die sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich stellende Frage, ob Juden ein Volk oder eine Religionsgemeinschaft seien, sei nach Durchsicht der wissenschaftlichen Literatur extrem vielschichtig und letztendlich in diesem Verfahren von untergeordneter Bedeutung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst nach Meinung des Zentralrates der Juden in Deutschland die Bezeichnung als „Jude“ keineswegs als antisemitische Äußerung zu deuten sei, da man mit einer derartigen weitgefassten Interpretation dem jüdischen Volk keinen guten Dienst erweisen würde.

Auf Basis der Anträge des Antragstellers sei für die Antragsgegnerin nach wie vor völlig unklar, welche Art von Diskriminierung im gegenständlichen Fall vorliege. Der Antragsgegner habe zwar die Mitarbeiter der Antragsgegnerin für sprachliche „Entgleisungen“ bzw. auch Drohungen verantwortlich gemacht, habe aber dabei keinen Diskriminierungstatbestand angeführt. Er sei während seiner Beschäftigung oder seinem Studium in keiner Hinsicht diskriminiert oder benachteiligt worden.

Zusammengefasst würden in den beiden Anträgen des Antragstellers Sachverhaltsdetails geschildert, die in einem Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission eigentlich fehl am Platz seien. Würden sich auch nur einige der behaupteten Äußerungen als wahr darstellen, so hätte dies weitreichende Konsequenzen für eine Vielzahl an Personen.

Nach entsprechendem Ersuchen der GBK II legte die rechtsfreundliche Vertretung der Zweitantragsgegnerin eine weitere Stellungnahme zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass er als wissenschaftlicher Mitarbeiter trotz Mitwirkung an zwei Projekten namentlich nicht erwähnt worden sei, vor. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt:Nach entsprechendem Ersuchen der GBK römisch zwei legte die rechtsfreundliche Vertretung der Zweitantragsgegnerin eine weitere Stellungnahme zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass er als wissenschaftlicher Mitarbeiter trotz Mitwirkung an zwei Projekten namentlich nicht erwähnt worden sei, vor. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erstantragsgegnerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, die speziell für die Bündelung und effiziente Abwicklung gegründet wurde. Der Antragsteller sei hier als wissenschaftlicher Mitarbeiter kurzfristig angestellt.

Die Antragsgegnerin lege diesbezüglich zur ergänzenden Aufklärung des Sachverhaltes die schriftliche Email-Stellungnahme von J samt beigefügter Anlagen, die dieser Stellungnahme beiliegen, vor. Darin werde zu den beiden vom Antragsteller genannten Projekten wie folgt Stellung bezogen: Die Darstellung, dass der Antragsteller als Autor in dem „X“ Projekt nicht genannt worden sei, sei unrichtig. Dies ergebe sich auch aus der beigefügten Arbeit, der Antragsteller sei im einzigen offiziellen und an die EU-Kommission gemeldeten Schriftstück als Autor erwähnt worden, leider sei der Name des Antragstellers auf der Titelseite in falscher Schreibweise wiedergegeben worden. Sein Betreuer Prof. J habe mitgeteilt, dass er diesen Fehler bedauere und bereits die Korrektur an den Konsortialführer des Projektes bekannt gegeben und die Richtigstellung beantragt habe.

Der im Antrag enthaltene Link und der darin erwähnte Artikel (ohne der Namensangabe des Antragstellers) sei deutlich nach Ende des Dienstverhältnisses des Antragstellers in Zusammenfassung verschiedener Aspekte der Arbeit entstanden und stelle eine nicht referenzierbare (und somit auch von den anderen Autoren nicht verwendbare, popularwissenschaftliche) Beschreibung des Projektvorhabens dar.

Zum Z Projekt sei anzumerken, dass diese Studie den Status einer Publikation nie erreicht habe. Die angegebene Quelle sei eine kolloquiale Forschungstagung, welche eine Kollegin des Prof. J, Frau... in … absolviert habe. Die in seiner Art sehr gute Grundkonzeption des Artikels, dessen Datensammlung einzig von Frau .... (somit auch ohne Zutun des Prof. J) erbracht worden sei, sei aufgrund fehlender wissenschaftlicher Grundlagen nie als Publikation ausgearbeitet worden. Es gebe also zu dieser „Vorstudie“ keine peer-reviewed Publikation, die von den beteiligten Personen als wissenschaftliche Arbeit veröffentlich worden sei.

Die Antragsgegnerin habe ein umfassendes internes Diversity Management System an allen Standorten etabliert, welches vom TÜV gemäß der anzuwendenden Norm auch für alle Standorte der FH Y zertifiziert und zuvor auditiert worden sei.

BEFRAGUNG VON AUSKUNFTSPERSONEN

Der Antragsteller gab auf Frage, weshalb er sich bei den sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und der Religion oder Weltanschauung diskriminiert fühle, an, dass er sich bei seiner Abschlussprüfung belästigt gefühlt habe. Herr C habe gesagt, dass er Nazi sei und habe ihn schlecht behandelt. Er habe ihn oft kritisiert auch wegen seiner Haare, habe er geäußert, dass er Gel in die Haare tun solle.

Die Frage, ob das nur bei der Abschlussprüfung passiert sei, bejahte er. Er habe Herrn C zuvor gesehen, aber da erst mit ihm gesprochen.

Auf Frage, worin der Antragsteller die Belästigung in Verbindung mit seiner Herkunft sehe, meinte er, dass Herr C ihn wegen seiner Herkunft kritisiert habe. Es sei drei Jahre her, weshalb er dies heute nicht wiedergeben könne. Er habe es niedergeschrieben.

Die Belästigung aufgrund der Religion ergebe sich daraus, dass über Verschiedenes gesprochen worden sei, auch über Länder, Herkunft und Kultur. Herr C habe daraufhin gesagt, er würde noch draufkommen, dass er aufgrund der Vorsilbe seines Nachnamens Jude sei.

Auf Frage, wer damals anwesend gewesen sei, meinte er, dass Herr C, Herr F und der Betreuer der Abschlussprüfung Herr ....anwesend gewesen seien, die Abschlussprüfung habe ca. 40 min gedauert. Die Abschlussarbeit sei mit „Gut“ beurteilt worden.

Auf Frage, wie Herr F ihn belästigt habe, erklärte er, dass er meistens mitgemacht und ihn belästigt habe. Auf erneute Frage verneinte der Antragsteller die Belästigung. Er sei mit Herrn C immer zusammen aufgetreten, habe ihn aber nicht direkt belästigt wie Herr C.

Die Frage, ob Herr C ihm bei dieser Abschlussprüfung auch Fragen gestellt habe, bejahte er.

Die Frage, ob Herr F ihn auch kritisiert oder als Professor während seiner Tätigkeit belästigt habe, verneinte er.

Auf Frage, wie er bei der Ausbildung aufgrund seiner Herkunft und der ihm zugeschriebenen Religion diskriminiert worden sei, sagte er, dass dies nur während der Abschlussprüfung geschehen sei. Während der Ausbildung habe es keine Diskriminierung gegeben. Nur von anderen Studierenden sei er diskriminiert worden. Diese hätten ihn viel kritisiert. Er habe darüber nie gesprochen.

Auf Frage, ob er während seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter diskriminiert worden sei, sagte er, dass der Ablauf normal gewesen sei. Bei den Projekten „X“ und „Z“ sei sein Name nicht erwähnt worden. Die Frage, ob es hierzu Publikationen gegeben habe, bejahte er - sein Name sei bei Fertigstellung falsch geschrieben worden. Von einer Berichtigung wisse er nichts.

Auf Frage nach der Aussage, bei welcher Herr F ein negatives Empfehlungsschreiben an Unternehmen richten werde, führte er aus, dass er dies bei der Abschlussprüfung gesagt habe, er seine Intention dahinter aber nicht kenne. Er wisse nicht, ob das ironisch gesagt worden sei.

Auf die Frage, ob er von Herr Mag. C gefragt worden sei, wo seine Eltern seien, bejahte er. Er habe auf keine Frage geantwortet, die nicht die Prüfung zum Inhalt gehabt habe.

Auf Frage, wie der AS an die FH .. gekommen sei, antwortete er, dass er sich beworben habe und aufgenommen worden sei.

Auf Frage, ob das Präfix des Nachnamens nicht normal in Portugal sei, sagte er, dass es normal sei, aber es die Erzählung gebe, dass bei Konvertierung der Name so geändert werde, gemeint sei das „da“. Dies könne ein Hinweis auf jüdische Herkunft sei. Diese Erzählung gebe es in Portugal.

Auf Frage, ob Herr E und Herr D abgehandelt worden seien, da diese auch im Antrag genannt worden seien, antwortete er, dass er mit beiden nicht allzu viel Kontakt gehabt habe.

Auf Frage, ob sich Herr C als Nazi geoutet habe, sagte er, dass er dies während der Prüfung gesagt habe. Anwesend seien die beiden anderen Professoren gewesen. Er habe darüber gelesen, wisse aber nicht, dass dies strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringe.

Die Frage, ob es aufgrund seiner brasilianischen Herkunft Diskriminierungen seitens Professoren bzw. Studierenden gegeben habe, verneinte er.

Auf Frage, wie er nach seinen Präsentationen von den Professoren vor allen anderen Studierenden schlechtgemacht worden sei, sagte er, dass dies durch Studierende passiert sei, nicht durch Professoren. Es sei normal gewesen, dass dies passiert sei. Die Professoren hätten das auch bemerkt und als normal angesehen.

Auf Frage, ob das nur bei dem AS passiert sei, meinte er, dass dies nur bei ihm der Fall gewesen sei. Es seien ironische Fragen und detaillierte Fragen gestellt worden, um ihn in eine schwierige Lage zu bringen.

Auf Frage, weshalb er glaube, dass dies mit seiner Herkunft zusammenhänge, sagte er, dass dies der einzige Unterschied zwischen ihm und den anderen Studierenden gewesen sei. Manche hätten auch einen Migrationshintergrund gehabt, der Großteil aber habe keinen Migrationshintergrund gehabt. Die Präsentationen seien in Englisch gehalten worden.

RA Mag. O als rechtsfreundliche Vertretung der AG gab befragt an, dass er die AG seit vielen Jahren auch in anderen Angelegenheiten vertrete. Die beiden Professoren seien angesehene Personen des Kollegiums. Sie hätten kaum Kontakt zum AS gehabt. Herr F habe ihn mit einem „Sehr gut“ bewertet, Herr C sei auch anwesend gewesen. Herr F habe ihn auch einmal in einer anderen Sache betreut, habe also mehr Kontakt zu dem AS gehabt. Er habe den Eindruck von ihm, dass er sehr introvertiert sei, eher zurückgezogen und kontaktscheu lebe. Lediglich bei dieser Abschlussprüfung seien diese Personen zusammengekommen. Bei diesen öffentlich stattfindenden Abschlussprüfungen gebe es drei Anwesende - einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Es seien auch Studierende anwesend gewesen. Gerade in Österreich sei dies heikel, es falle unter mehrere Straftatbestände. Die beiden Professoren seien aus allen Wolken gefallen, weil sie sich nicht hätten erklären können, woher diese Vorwürfe kämen. Auf Frage, wie die Wahrnehmungen der FH .. dazu gewesen seien, führte er aus, dass diese keine Wahrnehmungen gehabt habe. Sie könne lediglich die studentische Laufbahn nachvollziehen, wie zum Beispiel wann welche Prüfungen mit welchem Erfolg absolviert worden seien.

Auf Frage, ob und wie der AS als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert worden sei, insbesondere bei den peer-reviewed Publikationen die oben genannten Projekte, verwies er auch hier auf die Professoren, die in die Projekte involviert gewesen seien. Einer der beiden habe in seiner schriftlichen Stellungnahme auf diese Thematik Bezug genommen. Es sei der Name des AS bei den Projektberichten berichtigt worden. Er habe nicht geprüft, ob der Berichtigungsvermerk zugekommen sei. Die Professoren könnten etwas zum wissenschaftlichen Wert solcher peer-reviewed Publikationen sagen. Auf Hinweis der Angabe der Quelle der Publikation im Antrag des AS meinte er, dass dies nachgereicht werde. Einerseits zum Thema Namensberichtigung, andererseits ob der AS grundsätzlich in diesen Publikationen erwähnt worden sei, wenn nicht weshalb und unter welchen Bedingungen solche publiziert werden.

Auf Frage, ob oder wie der AS in Hinblick seiner Ausbildung durch Studierende aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder die ihm zugeschriebenen Religion diskriminiert worden sei, gab er an, dass es zwischen Herrn C und dem AS kaum Berührungspunkte gegeben habe. Herr F habe eine Betriebsbesichtigung gemacht, bei welcher man mit Partnerfirmen zusammenarbeite und diese besichtige. Er habe den AS als introvertiert erlebt. Er sei der Einzige gewesen, der sich weit abseits platziert habe. Auf Frage, in welcher Sprache unterrichtet worden sei, meinte er, dass Sales International auf Englisch unterrichtet werde. Er sagte, aufgrund der Sprache sei er also nicht ausgeschlossen worden.

Auf Frage, ob man wisse, wie gut der AS Englisch spreche, sagte er, dass er keine Wahrnehmung außer der Information aus dem Lebenslauf habe.

Die Studierenden kämen überwiegend aus Österreich, es gebe 300 Studierende im Bachelor- und Masterlehrgang im Bereich… . Auch hier werde man Informationen nachreichen, wie die prozentuelle Verteilung der Studierenden aussehe.

Die Frage, wie viele wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Migrationshintergrund hätten, könne er nicht beantworten, jedoch sei dies eine Gelegenheit für Studierende gewesen Geld zu verdienen. Der AS habe EUR 700 verdient und im Anschluss die Stunden auf die Hälfte reduziert.

Auf Frage, wie man an der FH wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin werden könne, gab er an, dass vorab Interesse gezeigt werden müsse, daraufhin die Professoren auch in Hinblick auf den studentischen Erfolg entscheiden würden. Er wisse nichts über andere Anforderungen. Wo dies ausgeschrieben werde, wisse er nicht, es handle sich um projektbezogene, demnach zeitlich beschränkte, Tätigkeiten. Auf Frage, welche Möglichkeiten oder Stellen es an der FH gebe, sich über Diversity etc. zu erkundigen, verwies er auf eine Stelle, er wisse aber nicht, wie viele Personen dort tätig seien. Sensibilisierungsprogramme seien ein grundliegendes Thema der AG sei und sehr stark thematisiert, es sei das erste Mal im Zuge eines Verfahrens Thema. Er wisse, dass hier grundsätzlich etwas gemacht werde. Das Wort Diskriminierung werde propagiert. Die Information, ob es hierzu Lesungen oder Veranstaltungen gebe, werde auch nachgereicht.

Auf Frage, ob der AS seitens der Stelle für Gleichbehandlung der AG eine Absage bekommen habe, meinte er, er wisse nicht, von welcher Seite dies gekommen sei. Darüber sei aber sicherlich ein Vermerk gemacht worden.

Auf Frage, ob und weshalb der AS schlechter benotet worden sei, sagte er, dass die ethnische Zugehörigkeit des AS bis heute nicht bekannt sei. Man wisse nicht, woher diese Vorwürfe kämen. Es sei auch bei Aufnahme oder Bewerbung nicht Thema. Er erklärte, dass zwar aus dem Lebenslauf lesbar sei, dass er Brasilianer sei, aber die Vorwürfe in Bezug auf die vermeintliche Aussage aufgrund der ihm zugeschriebenen Religion dem Judentum herrührten.

Auf Frage, ob der AS sich nicht mit diesem Lebenslauf beworben habe oder ob nicht bekannt gewesen sei, dass dieser Brasilianer sei, sagte er, dass dies nicht erkennbar sei.

Dr. F erläuterte auf Frage, inwiefern er Kontakt mit dem AS gehabt habe, dass er trotz Corona persönlichen Kontakt mit dem AS gehabt habe, zuvor sei das nur Online gewesen. Er sei Professor im Bereich… , habe also in diesem Bezug Kontakt mit dem AS teilweise auch online gehabt. Einmal sei dies auch physisch während einer Betriebsbesichtigung geschehen. Diese habe um 8.00 Uhr begonnen, der AS sei auf einer Parkbank gesessen. Er habe daraufhin ein Gespräch mit ihm geführt, unter anderem woher er komme. Bei der Antwort „Brasilien“ habe er aus eigenem Interesse, da er dort schon gearbeitet habe, mit ihm ein wenig darüber gesprochen. Als die anderen Studierenden hinzugekommen seien, habe er gemerkt, dass der AS eine Außenseiterrolle habe.

Der zweite direkte Kontakt sei per E-Mail im Zuge der Bachelorprüfung gewesen, in welcher er Intercultural Management angemerkt habe, dass er eine veraltete Theorie von Morris zum Thema nonverbale Kommunikation als Prüfungsstoff gegeben habe, woraufhin er dies mit dem AS per E-Mail diskutiert habe. Er habe die Kritik aufgenommen, ihm Recht gegeben und in der Vorlesung Intercultural Management umgesetzt. Er habe trotz seiner introvertierten Art gemerkt, wie intelligent der AS sei. Die Prüfung sei der dritte und letzte Kontakt gewesen, diese sei im Ausmaß von 50 min abgehalten worden. Herr F legte hier das Protokoll zur Abschlussprüfung vor.

Er erklärte, dass im Wesentlichen drei Personen bei der öffentlichen Prüfung anwesend seien, ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende, in diesem Fall Herr C, der erste Prüfer, hier Herr… , der sich mit der Bachelorthese beschäftigt habe und er selbst. Die gelb markierten Stellen auf diesem Protokoll würden ihn selbst betreffen. Diese seien die Fachbereiche, die er im Rahmen einer 50-minütigen Prüfung abprüfe. Diese seien ICM (Intercultural Management), Marketing und Sales gewesen. Auch die Theorie, die vom AS kritisiert worden sei, sei auf diesem Bogen vermerkt worden. Er sei auch zu dieser Theorie, seinem berechtigten Input befragt worden und schlussendlich mit einem „Sehr gut“ beurteilt worden. Das seien die drei Wahrnehmungen zum AS gewesen, es habe keinen weiteren direkten Kontakt gegeben.

Die Unterrichtssprache an der FH sei Englisch. Auch mit Österreichern und Österreicherinnen werde Englisch gesprochen. Das Englisch des AS sei ausreichend solide gewesen. Er würde es als fließend bezeichnen, Ansonsten auch ein Diskurs im Intercultural Management so nicht möglich gewesen sei.

Die Frage, ob bei der Prüfung der Nationalsozialismus angesprochen worden sei, verneinte er. Das sei komplett aus der Luft gegriffen. Er wisse nicht, wie der AS darauf komme, dass Herr C oder jemand anderes über den Nationalsozialismus gesprochen habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb er dem AS ein negatives Empfehlungsschreiben aufgrund seiner Herkunft hätte geben sollen - im Gegenteil, er hätte ihn aufgrund seiner Performance, seiner Kompetenz im Bereich Marketing, Sales und Intercultural Management gelobt. Dieses Empfehlungsschreiben sei aber zu keiner Zeit Thema gewesen, da sie als Professoren keine abgeben dürften. Die Studienleitung sei dazu ermächtigt. Herr C habe zu keiner Zeit gesagt, dass er ein Nazi sei.

Die Frage, ob über die Eltern des AS gesprochen worden sei, verneinte er. Nur Intercultural Management sei Thema gewesen. Auch über Religion sei nicht gesprochen worden. Die Frage, ob der AS bei ihm Präsentationen gehalten habe, verneinte er.

Auf Frage, ob der AS sich über ein allgemeines Unwohlsein im Studiengang beschwert habe, sagte er, dass er im Zuge des ersten Kontakts via E-Mail erwähnt habe, dass innerhalb dieser Studentengruppe „Mikroaggressionen“ herrschten. Er habe ihm daraufhin geraten, sich mehr in die Studentengruppe einzubringen.

Auf Frage, wie die Verteilung von Österreichern und Österreicherinnen bzw. internationaler Studierender sei, antwortete er, dass der internationale Anteil bei 40 % sei, von Asien bis Kolumbien, Mexiko, USA, Südafrika, also „multikulti“, alles sei vertreten.

Auf Frage, ob es eine Diversity-Anlaufstelle gebe, sagte er, dass es hier eine Stelle gebe, Frau Johanna Paar sei hier Zuständige. Es gebe eine zentrale Führung der FH Y in … , demnach auch dieser Stelle.

Auf Frage, ob es Sensibilisierungsprogramme für Antidiskriminierung gebe, sagte er, dass dies auch im Zuge des Intercultural Managements gelehrt werde. Man mache hier Theorien durch, die beinhalteten, dass keine Kultur über der anderen stehe. Bei der Bildung von Gruppen achte man auch darauf. Diskriminierung sei ein No-Go. Dies stehe auch in den Werten des Studiengangs.

Die Frage, ob er mit dem AS gearbeitet habe, verneinte er. Der AS sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. Der AS arbeite mit Struktur und genau, weshalb man seine Eignung gesehen habe.

Die Frage, ob Herr C gesagt habe, dass er Gel in die Haare machen solle, verneinte er.

Die Frage, ob er gehört habe, dass Herr C gesagt habe, dass der AS noch draufkommen werde, dass er aufgrund des Zusatzes seines Nachnamens ein Jude sei, verneinte er. Auch die Frage, ob ihm bekannt sei, ob der Präfix des Nachnamens Hinweis auf eine vermeintlich jüdische Herkunft gebe, verneinte er. Er kenne hierzu keine Theorie.

Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass der AS eine Absage für seine Anfrage seitens einer Gleichbehandlungsstelle der AG bekommen habe, verneinte er eine Kenntnis. Diese Stelle laufe zentral und anonym, er habe keine Rücksprache mit ihm persönlich gehalten.

Auf Frage von Herrn O, was genau peer-reviewed Publikationen seien, sagte er, dass es sich um vorab Veröffentlichungen handle, hier werde entschieden, ob es zu einer wirklichen Veröffentlichung kommen werde. Entscheidungsträger sei eine obere wissenschaftliche Etage.

Die Frage, ob die Vorlesungen online gewesen seien, bejahte er. Verkaufstrainings seien sein Aufgabenbereich, die Verhandlungen seien gefilmt und später dem Professor zugesandt worden. Die Frage, ob er gemerkt habe, dass es zu Diskriminierungen oder abwertenden Kommentaren seitens der Studierenden gekommen sei, verneinte er.

Die Frage, ob er Wahrnehmungen habe, dass der AS Probleme bei der Gruppenbildung gehabt habe, bejahte er. Es habe ein Gespräch gegeben, wo der AS darüber geklagt habe. Er habe die Gruppen meistens selbst homogen nach seiner Vorgabe gebildet. Für den AS sei dieser Ablauf in Ordnung gewesen.

Die Frage, ob das Thema Nationalsozialismus allgemein Gegenstand des Studiums sei, verneinte er. Bis vor einigen Jahren habe es noch „Geschichte und Wirtschaftsgeschichte“ als Fach gegeben. Heute gebe es nur noch das Fach „Political Systems.

Auf Frage, was bei der Erwähnung von Worten wie „Jude“ als Schimpfwort geschehen würde, gab er an, dass er als Lehrender sofort eingegriffen hätte.

Auf Frage, ob er Wahrnehmungen dazu habe, warum die Benotung bei einem „Gut“ geblieben sei, sagte er, dass für einen sehr guten Erfolg, zwei „Sehr gut“ notwendig seien. Der Abschlussarbeitsbetreuer Herr .... habe ihm aber ein „Gut“ gegeben, weshalb die Note bei einem „Gut“ insgesamt geblieben sei, obwohl er ihm ein „Sehr gut“ gegeben habe.

Auf Frage nach der Bewerbung für ein Studium meinte er, dass dies in drei Schritten geschehe. Zunächst müsse man seinen Lebenslauf hochladen, dann bei Eignung und je nach Studiengang folgten verschiedene Schritte, bei Marketing und Sales sei das die Absolvierung eines Englischtests. Daraufhin werde man zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.

Zuletzt bot er an, als Beweis seiner politischen Gesinnung, die jedenfalls keine im rechten Lager sei, die Fotografie seines Wahlstimmzettels vorlegen zu können, was dankend abgelehnt worden sei.

Mag. C führte auf die Frage, inwieweit der Kontakt zwischen ihm und dem AS gewesen sei, aus, dass der Kontakt während der Coronazeit gewesen sei. Dieser Kontakt sei im Zuge einer Veranstaltung mit Inhalt einer virtuellen Betriebsbesichtigung in … mit 40 Studierenden im Ausmaß von einer Woche geschehen. Hier seien vier Professoren und ca. 40 Studierende anwesend gewesen. Die Veranstaltung habe der AS bestanden. Der Erfolgsnachweis sei durch eine Gruppenarbeit geschehen, es sei ein Paper vorbereitet und im Anschluss benotet worden. Die Gruppen seien von den Studierenden selbst gebildet worden.

Die zweite Begegnung sei bei der öffentlichen Bachelorprüfung gewesen, seine Funktion sei der Vorsitz gewesen. Die weiteren Personen, seien der Erstprüfer Herr .... und Herr F als Zweitprüf

Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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