Entscheidungsdatum
11.03.2025Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 12.09.2024, Zl. ..., betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.2.2025
zu Recht e r k a n n t:
I Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und ist dem Beschwerdeführer ein weiteres, dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, entsprechendes Dokument mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen.römisch eins Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und ist dem Beschwerdeführer ein weiteres, dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entsprechendes Dokument mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, geb. ..., reiste am 17. August 2002 im Alter von neun Jahren zu seinem in Österreich lebenden und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Vater und hielt sich seither durchgehend hier auf. Er besaß zuletzt einen im Juli 2014 erteilten (unbefristeten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und stellte am 6.6.2019 einen Verlängerungsantrag.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des im Februar 2010 begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die siebenfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der Beschwerdeführer wurde bereits nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe am 24. Februar 2011 bedingt entlassen. Diese strafgerichtliche Verurteilung ist zum heutigen Zeitpunkt bereits getilgt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des im Februar 2010 begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die siebenfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Der Beschwerdeführer wurde bereits nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe am 24. Februar 2011 bedingt entlassen. Diese strafgerichtliche Verurteilung ist zum heutigen Zeitpunkt bereits getilgt.
Wegen dieser Straftaten erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. April 2011 gemäß dem (damaligen) § 86 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 29. Mai 2012 Folge, indem er den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (im Wesentlichen im Hinblick auf die zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK) ersatzlos behob.Wegen dieser Straftaten erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. April 2011 gemäß dem (damaligen) Paragraph 86, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 29. Mai 2012 Folge, indem er den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (im Wesentlichen im Hinblick auf die zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK) ersatzlos behob.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des am 9. November 2017 begangenen Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den „bisher ordentlichen Lebenswandel“ als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen. Der voraussichtliche Tilgungszeitpunkt dieser Verurteilung ist der 02. Oktober 2028.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des am 9. November 2017 begangenen Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den „bisher ordentlichen Lebenswandel“ als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen. Der voraussichtliche Tilgungszeitpunkt dieser Verurteilung ist der 02. Oktober 2028.
Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinem damaligen Schwiegervater im Zuge der Scheidungsverhandlung zwischen ihm und seiner Ex-Frau C. D. bei Gericht durch zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (offener Nasenbeinbruch und verschobener Bruch der Nasenscheidewand) zufügte.
5. Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer schließlich (nachdem das Bundesverwaltungsgericht ein zunächst verhängtes Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben hatte) mit Bescheid vom 10. März 2020 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.5. Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer schließlich (nachdem das Bundesverwaltungsgericht ein zunächst verhängtes Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben hatte) mit Bescheid vom 10. März 2020 gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Mai 2020 als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem abgelehnt und sodann das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0363, wegen Begründungs- und Verfahrensmängeln infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit der Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, ..., wurde der Bescheid des BFA vom 10.03.2020 ersatzlos behoben. Dies einerseits, da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 iVm. § 53 Abs. 3 FPG nicht vorliegen und andererseits auch deshalb, da die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. 6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Mai 2020 als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem abgelehnt und sodann das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0363, wegen Begründungs- und Verfahrensmängeln infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit der Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, ..., wurde der Bescheid des BFA vom 10.03.2020 ersatzlos behoben. Dies einerseits, da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG nicht vorliegen und andererseits auch deshalb, da die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde.
7. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich durchgehend über Aufenthaltstitel und weist eine aufrechte Meldeadresse (E.-gasse, Wien) auf. In Österreich befinden sich seine Eltern, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, seine Schwester, sowie drei Brüder und mehrere weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Er verfügt über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich. Er hat in Österreich für neun Jahre die Schule besucht und einen Pflichtschulabschluss erlangt. Danach hat er eine Lehre als Elektrotechniker erfolgreich absolviert. Von 16. Mai 2011 bis 15. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer als Lehrling und danach von 16. Mai 2014 bis 14. Februar 2016 beim selben Dienstgeber als Arbeiter erwerbstätig gewesen. In weiterer Folge wies der Beschwerdeführer folgende Zeiten der Erwerbsstätigkeit als Arbeiter bei mehreren Dienstgebern auf: von 12.04.2016 bis 12.01.2017, von 24.04.2017 bis 28.07.2017, von 15.02.2017 bis 13.03.2017, von 20.04.2017 bis 21.04.2017, von 16.08.2017 bis 05.01.2018, von 20.08.2018 bis 2.11.2018, von 13.11.2018 bis 20.12.2019, von 01.02.2022 bis 31.03.2022, von 23.10.2023 bis 17.12.2024 sowie seit 21.1.2025 bis dato.
Von 07.02.2018 bis 01.06.2018, von 22.05.2018 bis 03.07.2018, von 01.06.2021 bis 14.06.2021, von 06.10.2021 bis 15.3.2022, von 29.8.2022 bis 05.09.2022, von 26.09.2022 bis 30.06.2023 und von 3.7.2023 bis 22.10.2023 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig.
8. Der Beschwerdeführer bezog von 16.02.2016 bis 24.03.2016, von 31.03.2016 bis 11.04.2016, von 13.01.2017 bis 14.02.2017, von 16.03.2017 bis 19.04.2017, von 22.04.2017 bis 23.04.2017, von 02.08.2017 bis 15.08.2017, von 06.01.2018 bis 13.01.2018, von 22.01.2018 bis 29.07.2018, von 01.08.2018 bis 01.08.2018, von 10.08.2018 bis 19.08.2018, von 27.12.2019 bis 23.07.2020 Arbeitslosengeld des AMS.
9. In folgenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe/Überbrückungshilfe: 24.07.2020 - 01.12.2020, 03.12.2020 - 28.12.2021, 05.01.2022 - 31.01.2022, 05.04.2022 - 31.08.2022, 16.09.2022 - 16.11.2022, 19.11.2022 - 30.11.2022, 03.12.2022 - 22.01.2023, 24.01.2023 - 20.02.2023, 04.04.2023 - 23.04.2023, 09.05.2023 - 09.07.2023.
10. Der Beschwerdeführer ist seit 21.1.2025 bei F. Teilzeit beschäftig. Davor war er seit 23.10.2023 bei der G. GmbH als Aushilfe beschäftigt. Er verdiente dort monatlich im Durchschnitt (basierend auf den Einkommen von Juli 2024 bis Dezember 2024) mit Sonderzahlungen ca. 1.204 Euro netto. Da die Firma in Konkurs gegangen ist, musste er einen neuen Arbeitgeber finden. Nunmehr verdient er ca. 1.200 Euro monatlich.
11. Der Beschwerdeführer weist insgesamt 21 rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei jeweils Geldstrafen verhängt wurden. Die höchste verhängte Geldstrafe betrug € 500 (FPG). Sämtliche Übertretungen wurden nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung begangen. Unter diesen Vormerkungen befinden sich Übertretungen der StVO, des KFG, des FSG und eine nach dem FPG, wobei der Beschwerdeführer keine der in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG genannten Delikte begangen hat.11. Der Beschwerdeführer weist insgesamt 21 rechtskräftige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei jeweils Geldstrafen verhängt wurden. Die höchste verhängte Geldstrafe betrug € 500 (FPG). Sämtliche Übertretungen wurden nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung begangen. Unter diesen Vormerkungen befinden sich Übertretungen der StVO, des KFG, des FSG und eine nach dem FPG, wobei der Beschwerdeführer keine der in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG genannten Delikte begangen hat.
12. Es sind derzeit keine Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bei Strafgerichten in Österreich anhängig.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, den vorgelegten Lohnunterlagen, dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug, einem Melderegisterauszug sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel stützen sich auf einen aktuellen, vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Fremdenregisterauszug sowie auf die im Verwaltungsakt sowie in dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten, den Beschwerdeführer betreffenden Akt einliegenden Fremdenregisterauszüge sowie auf die darin einliegenden (mittlerweile abgelaufenen) Aufenthaltskarten.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht Wien herbeigeschafften Strafakten und den darin einliegenden Dokumenten (insb. polizeiliche Vernehmungen, Strafurteil). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung mit den von ihm begangenen Straftaten und den Begleitumständen befragt. Dabei hat die erkennende Richterin den Eindruck gewonnen, dass sich der Beschwerdeführer kritisch mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt hat und diese bereut. Der Beschwerdeführer führt auch wieder einen normalen Lebenswandel, ist berufstätig und pflegt soziale Kontakte mit seiner Familie und Bekannten.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen basieren auf den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen bei Behörden.
Die Feststellung, dass derzeit keine Verfahren anhängig sind ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatsanwaltschaft Wien vom 19.2.2025.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 NAG hat die Behörde, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU (§ 45 NAG) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG hat die Behörde, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU (Paragraph 45, NAG) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
Zu prüfen ist zunächst, ob die belangte Behörde zu Recht eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG vorgenommen hat:Zu prüfen ist zunächst, ob die belangte Behörde zu Recht eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG vorgenommen hat:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, weshalb grundsätzlich eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG möglich ist. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, weshalb grundsätzlich eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG möglich ist.
Die belangte Behörde hat die Rückstufung im Hinblick auf den seit über zwanzig Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer auch grundsätzlich zutreffend am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG geprüft (vgl. zB VwGH 4.11.2020, Ro 2017/22/0010 mwN), der auf eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ abstellt und damit einen höheren Ausweisungsschutz als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG bietet (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Die belangte Behörde hat die Rückstufung im Hinblick auf den seit über zwanzig Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer auch grundsätzlich zutreffend am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG geprüft vergleiche zB VwGH 4.11.2020, Ro 2017/22/0010 mwN), der auf eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ abstellt und damit einen höheren Ausweisungsschutz als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG bietet vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 7.10.2021, Ra 2020/21/0363).
Der Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG – der Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (2003/109/EG) entspricht – ist auch bei ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten anzuwenden (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 4.11.2020, Ro 2017/22/0010; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08).Der Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG – der Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (2003/109/EG) entspricht – ist auch bei ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten anzuwenden vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 4.11.2020, Ro 2017/22/0010; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08).
Somit ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs. 5 FPG ausgeht:Somit ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht:
Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093 mwN). Nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093 mwN).
Bei der Beurteilung der Schwere des Deliktes und der daraus ableitbaren Gefährdung ist auch zu berücksichtigen, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen und ob ein vom Strafgericht als mildernd angesehene Geständnis vorliegt (VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0329). Weiters kommt auch der Anzahl der strafgerichtlichen Veruteilungen Bedeutung zu (vgl. VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0358).Bei der Beurteilung der Schwere des Deliktes und der daraus ableitbaren Gefährdung ist auch zu berücksichtigen, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen und ob ein vom Strafgericht als mildernd angesehene Geständnis vorliegt (VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0329). Weiters kommt auch der Anzahl der strafgerichtlichen Veruteilungen Bedeutung zu vergleiche VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0358).
Bei der Prognosebeurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten bzw. einen Gesinnungswandel seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006). Bei der Prognosebeurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten bzw. einen Gesinnungswandel seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, eine derartige höhere Gefährdungsannahme iSd § 52 Abs. 5 FPG zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs. 5 FPG vorliegt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, eine derartige höhere Gefährdungsannahme iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegt.
Zum Ausgangsfall des Beschwerdeführers (Verurteilung zu einer 15-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dies bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe – auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein wird (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363; vgl. auch VwGH 17.2.2022, Ra 2020/18/0178 iZm einer Verurteilung zu einer 9-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges). Zum Ausgangsfall des Beschwerdeführers (Verurteilung zu einer 15-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass dies bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe – auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein wird (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363; vergleiche auch VwGH 17.2.2022, Ra 2020/18/0178 iZm einer Verurteilung zu einer 9-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges).
Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sohin formal zwar erfüllt und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG somit indiziert. Eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 52 Abs. 5 FPG, dem im Vergleich zu § 53 Abs. 3 FPG ein höherer Gefährdungsmaßstab zugrundeliegt (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363), liegt fallgegenständlich aber nicht vor: Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sohin formal zwar erfüllt und eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG somit indiziert. Eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG, dem im Vergleich zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein höherer Gefährdungsmaßstab zugrundeliegt vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363), liegt fallgegenständlich aber nicht vor:
Der Beschwerdeführer ist seit der letzten Verurteilung mehr als 6 Jahre strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und führt einen ordentlichen Lebenswandel. Er ist seit ca. 1,5 Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt und pflegt ein soziales Leben.
Im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung spricht auch der von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck gegen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt:
Der Beschwerdeführer hat sich mit den beiden von ihm begangenen Straftaten kritisch auseinandergesetzt und das Unrecht der von ihm begangenen Delikte erkannt. Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine Aussagen die schwere der zugefügten Körperverletzung relativiert hat, ist das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass er die Taten ernsthaft bereut und das Unrecht seiner Taten erkannt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunft wieder straffällig werden wird. Der Beschwerdeführer führt damit wieder einen ordentlichen Lebenswandel, der gegen eine tatsächliche, hinreichend schwere Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 5 FPG spricht. Der Beschwerdeführer hat sich mit den beiden von ihm begangenen Straftaten kritisch auseinandergesetzt und das Unrecht der von ihm begangenen Delikte erkannt. Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine Aussagen die schwere der zugefügten Körperverletzung relativiert hat, ist das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass er die Taten ernsthaft bereut und das Unrecht seiner Taten erkannt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunft wieder straffällig werden wird. Der Beschwerdeführer führt damit wieder einen ordentlichen Lebenswandel, der gegen eine tatsächliche, hinreichend schwere Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG spricht.
Die 21 Verwaltungsübertretungen belegen zwar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht gewillt war, sich an bestimmte Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu halten. Dieses Verhalten legt zwar eine gewisse Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nahe. Diese Übertretungen sind aber weder für sich betrachtet noch in Zusammenschau mit den begangenen Straftaten geeignet, in maßgeblicher Weise eine Gefährdung iSd § 52 Abs. 5 FPG zu begründen, zumal sämtliche dieser Übertretungen nicht einmal die eine (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizierenden Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 (keines der darin genannten Delikte hat der Beschwerdeführer erfüllt) und Z 2 (in keinem Fall wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von mindestens € 1000 bzw. eine primäre Freiheitsstrafe verhängt) FPG erfüllen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).Die 21 Verwaltungsübertretungen belegen zwar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht gewillt war, sich an bestimmte Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu halten. Dieses Verhalten legt zwar eine gewisse Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nahe. Diese Übertretungen sind aber weder für sich betrachtet noch in Zusammenschau mit den begangenen Straftaten geeignet, in maßgeblicher Weise eine Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu begründen, zumal sämtliche dieser Übertretungen nicht einmal die eine (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizierenden Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, (keines der darin genannten Delikte hat der Beschwerdeführer erfüllt) und Ziffer 2, (in keinem Fall wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von mindestens € 1000 bzw. eine primäre Freiheitsstrafe verhängt) FPG erfüllen vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).
Es ist daher im Zuge einer Gesamtabwägung des Verhaltens des Beschwerdeführers und einer Einschätzung seines Persönlichkeitsbildes aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 5 FPG darstellt.Es ist daher im Zuge einer Gesamtabwägung des Verhaltens des Beschwerdeführers und einer Einschätzung seines Persönlichkeitsbildes aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG darstellt.
Da bereits die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen (dies hat bereits der VwGH und das BVwG ebenso beurteilt) und aus diesem Grund eine Rückstufung des Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 1 NAG nicht in Frage kommt (und daher nicht weiter zu prüfen ist, ob der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 9 BFA-VG entgegenstünde), sind die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da bereits die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen (dies hat bereits der VwGH und das BVwG ebenso beurteilt) und aus diesem Grund eine Rückstufung des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht in Frage kommt (und daher nicht weiter zu prüfen ist, ob der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Paragraph 9, BFA-VG entgegenstünde), sind die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Der Beschwerdeführer hat ein gültiges Reisedokument und ein Lichtbild iSd § 2a NAG-DV vorgelegt. Sein Aufenthaltstitel ist auch nicht nach § 20 Abs. 4 NAG erloschen. Es war daher spruchgemäß über den Verlängerungsantrag zu entscheiden.4. Der Beschwerdeführer hat ein gültiges Reisedokument und ein Lichtbild iSd Paragraph 2 a, NAG-DV vorgelegt. Sein Aufenthaltstitel ist auch nicht nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG erloschen. Es war daher spruchgemäß über den Verlängerungsantrag zu entscheiden.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (mit entsprechenden Zitaten in der Entscheidung belegten) bestehenden und nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG bzw. für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG ab. 5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (mit entsprechenden Zitaten in der Entscheidung belegten) bestehenden und nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG bzw. für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG ab.
Schlagworte
Rückstufung, Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, Prognose, Straffälligkeit, Gefährdungsmaßstab, Voraussetzung, gekürzte Ausfertigung, BescheidbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.087.17212.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026