TE Lvwg Erkenntnis 2025/11/21 VGW-021/029/10307/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2025
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Entscheidungsdatum

21.11.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §365s Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 365s heute
  2. GewO 1994 § 365s gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 365s gültig von 22.07.2020 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  4. GewO 1994 § 365s gültig von 18.07.2017 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
  5. GewO 1994 § 365s gültig von 01.07.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  6. GewO 1994 § 365s gültig von 16.06.2010 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  7. GewO 1994 § 365s gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  8. GewO 1994 § 365s gültig von 01.01.2008 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
  9. GewO 1994 § 365s gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. HALM-FORSTHUBER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung (GewO),

zu Recht e r k a n n t:

                  

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.280,-- auf EUR 1.000,-- herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, „365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994“ und der letzte Halbsatz der als erwiesen angenommenen Tat „weil Sie in Ihrem Betrieb über keine angemessenen Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei Ihren Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer Ihres Kunden um eine politisch exponierte Person handelt“ lautet, bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.280,-- auf EUR 1.000,-- herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, „365s Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994“ und der letzte Halbsatz der als erwiesen angenommenen Tat „weil Sie in Ihrem Betrieb über keine angemessenen Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei Ihren Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer Ihres Kunden um eine politisch exponierte Person handelt“ lautet, bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 100,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 100,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Am 17.10.2024 wurde vom wiener Marktamt der Betrieb des Beschwerdeführers einer Kontrolle unterzogen. Daraus resultierte eine Anzeige, die der belangten Behörde übermittelt wurde. Die wesentlichen Passagen dieser Anzeige vom 21.11.2024 lauten:

„Herr B. A., der im Standort Wien, E. Gürtel das Handelsgewerbe angemeldet hat, unterliegt gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO den Bestimmungen der §§ 365m1 - 365z GewO hinblicklich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung. „Herr B. A., der im Standort Wien, E. Gürtel das Handelsgewerbe angemeldet hat, unterliegt gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, GewO den Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins, - 365z GewO hinblicklich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.

Der Betrieb, der mit Gold/ Schmuck/ Edelsteinen handelt, wurde aufgrund einer Aufforderung der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) des Bundeskriminalamts am 17.10.2024 einer vertiefenden Kontrolle unterzogen.

Im Zuge dieser Kontrolle wurde ermittelt, dass Hr. B. A. insofern seine verstärkten Sorgfaltspflichten i.S.d. § 365s GewO 1994 nicht eingehalten hat, als gemäß seinen Angaben im Betrieb keine geeigneten Maßnahmen zur Identifizierung politisch exponierter Personen ergriffen werden. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ermittelt, dass Hr. B. A. insofern seine verstärkten Sorgfaltspflichten i.S.d. Paragraph 365 s, GewO 1994 nicht eingehalten hat, als gemäß seinen Angaben im Betrieb keine geeigneten Maßnahmen zur Identifizierung politisch exponierter Personen ergriffen werden.

Die Frage, was politisch exponierte Personen sind, konnte er ebenso wenig beantworten wie er keinerlei Bemühungen im Zusammenhang mit der Überprüfung bzw. Feststellung von PEPs nachweisen konnte. B. A. betonte mehrmals, nicht gewusst zu haben, dass solche Vorschriften existieren.

(…)

Hinweis: Hr. B. A. war freundlich und nicht unkooperativ, er verstand aber nur wenig von dem, was mit ihm gesprochen/ was er gefragt wurde. Insgesamt ergab sich der Eindruck, dass er mit den Ge- und Verboten der §§ 365n1-z GewO insofern "überfordert" war, als er keinerlei Kenntnis von den Vorschriften hatte sowie keine Hilfe (Steuerberater, Unternehmensberater…) hat, die ihn bezüglich der für das Unternehmen geltenden Rechtslage beraten. Er spricht nur sehr gebrochen Deutsch (stammt aus Syrien). Hinweis: Hr. B. A. war freundlich und nicht unkooperativ, er verstand aber nur wenig von dem, was mit ihm gesprochen/ was er gefragt wurde. Insgesamt ergab sich der Eindruck, dass er mit den Ge- und Verboten der Paragraphen 365 n, eins -, z, GewO insofern "überfordert" war, als er keinerlei Kenntnis von den Vorschriften hatte sowie keine Hilfe (Steuerberater, Unternehmensberater…) hat, die ihn bezüglich der für das Unternehmen geltenden Rechtslage beraten. Er spricht nur sehr gebrochen Deutsch (stammt aus Syrien).

Tatzeit bzw. Tatzeitraum: 17.10.2024 um 10:15 Uhr“

Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Aufforderung nicht. Daraufhin erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Datum/Zeit: 17.10.2024, 10:15 Uhr

Ort:                   Wien, E. Gürtel

Funktion:       Gewerbeinhaber

Sie haben als Gewerbetreibender, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ mit Standort in Wien, E. Gürtel, am 17.10.2024 um 10:15 Uhr die Bestimmungen des § 365s GewO 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt, als Sie Ihre verstärkten Sorgfaltspflichten nicht eingehalten haben, da im Betrieb keine geeigneten Maßnahmen zur Identifizierung politisch exponierter Personen ergriffen werden. Sie haben als Gewerbetreibender, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ mit Standort in Wien, E. Gürtel, am 17.10.2024 um 10:15 Uhr die Bestimmungen des Paragraph 365 s, GewO 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt, als Sie Ihre verstärkten Sorgfaltspflichten nicht eingehalten haben, da im Betrieb keine geeigneten Maßnahmen zur Identifizierung politisch exponierter Personen ergriffen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 365s Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl.I Nr. 65/2020 Paragraph 365 s, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung BGBl.I Nr. 65/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.280,00  1 Tag 8 Stunden   § 366b Abs. 2 GewO 1994, € 1.280,00 1 Tag 8 Stunden Paragraph 366 b, Absatz 2, GewO 1994,

                                                                      BGBl.Nr. 194/1994 idF BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung

                                                                      BGBl.I Nr. 65/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 128,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.408,00“

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, in der ua ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bisher keine Zahlungen über EUR 10.000,-- in bar entgegengenommen habe und daher die §§ 365m1 bis 365z GewO 1994 für ihn nicht gelten würden, führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren wurde zur gemeinsamen Verhandlung mit vier weiteren Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse, mit denen der Beschwerdeführer wegen weiterer Übertretungen der §§ 365m1 bis 365z GewO 1994 bestraft worden war, verbunden. Die wesentlichen Passagen der Niederschrift dieser Verhandlung lauten:Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, in der ua ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bisher keine Zahlungen über EUR 10.000,-- in bar entgegengenommen habe und daher die Paragraphen 365 m, eins bis 365 z GewO 1994 für ihn nicht gelten würden, führte das Verwaltungsgericht Wien am 03.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren wurde zur gemeinsamen Verhandlung mit vier weiteren Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse, mit denen der Beschwerdeführer wegen weiterer Übertretungen der Paragraphen 365 m, eins bis 365 z GewO 1994 bestraft worden war, verbunden. Die wesentlichen Passagen der Niederschrift dieser Verhandlung lauten:

Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: ungefähr 1.700 Euro netto monatlich

Vermögen: keine Angaben

Sorgepflichten: ein Kind und eine Frau ohne Einkommen

(…)

Der Beschwerdeführer (Bf) gibt – teilweise unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache – zu Protokoll:

Über Vorhalt des Beschwerdevorbringens, dass keine Verkäufe über 10.000 Euro getätigt werden und das Artikeljournal vom 01.05.2025 bis 31.05.2025 mit einer Gesamtsumme von 10.052 Euro gebe ich an: Ich tätige keine Geschäfte mit einem Kunden über 10.000 Euro. Im Artikeljournal sind Transaktionen mit mehreren Kunden zusammengerechnet. Es handelt sich um Monatsumsätze.

Zum Straferkenntnis ...:

Ich habe bisher keine Transaktionen über 10.000 Euro getätigt. Von meinen Kunden habe ich daher auch keine Lichtbildausweise verlangt. Über einen WiEReG-Zugang habe ich im Tatzeitpunkt nicht verfügt.

Zum Straferkenntnis ...:

Ich habe keine Aufzeichnungen (Kopien von Ausweisen) aus den zur Zl. ... oben genannten Gründen.

Zum Straferkenntnis ...:

Ich habe meinem Bruder vor dem Tatzeitpunkt erklärt, dass er für den Fall, dass ein Kunde eine Transaktion über 10.000 Euro tätigen will, er vom Kunden einen Ausweis und einen Nachweis über die Herkunft des Geldes verlangen soll.

Ich lege zwei Formulare der Wirtschaftskammer vor, die in diesem Fall benutzt werden würden. Diese werden zum Verhandlungsprotokoll genommen.

Externe Schulungen hat mein Bruder nicht besucht. Mein Bruder war am Tatzeitpunkt im Geschäft, um zu lernen. Er war aber nicht mein Mitarbeiter. Mein Bruder ist danach, als wir die KG gegründet haben, in mein Geschäft eingestiegen. Das war der Grund, warum er im Tatzeitpunkt im Geschäft anwesend war. Vor der Gründung der KG habe ich meinen Bruder ins Geschäft eingewiesen, das beinhaltet auch das oben Gesagte zur 10.000-Euro-Wertgrenze.

Zum Straferkenntnis ...:

Die Herkunft des Vermögens wird mit den vorgelegten Formularen erhoben. Weil ich aber noch nie Transaktionen über 10.000 Euro getätigt habe, sind diese Formulare bisher nicht zum Einsatz gekommen.

Zum Straferkenntnis ...:

Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen. Ich überschreite die 10.000-Euro-Grenze nie. Würde ich diese überschreiten, würde ich das vorgelegte Formular verwenden.

Zeuge: (…)

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Die Kontrolle am 17.10.2024 fand aufgrund einer Anregung des BAK – Geldwäschemeldestelle statt. Es muss einen Anlass für diese Anregung gegeben haben. Das heißt, es muss eine Transaktion über 10.000 Euro getätigt worden sein, sonst wäre ich nicht verständigt worden. Es könnte auch sein, dass mehrere Transaktionen gemeinsam über 10.000 Euro waren und daher der Verdacht der Überschreitung der Wertgrenze gegeben war.

Der Bf hat im Rahmen der Kontrolle angegeben, dass er Bargeld in unbegrenzter Höhe annehmen würde bzw. akzeptieren würden. Ich will anmerken, dass der Bf nicht sehr gut Deutsch sprach.

Alle Exponate des Bf haben keine Preisschilder. Auch deswegen läuft ein Strafverfahren wegen Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes. Ich lege dazu meine Anzeige vom 21.11.2024 vor. Ich kann nicht einschätzen, welchen Wert die Ware des Bf hat.

(…)

Über Befragen durch den VL gibt der Bf an:

Meine teuerste Ware ist ein Set für 4.200 Euro, das aus einem Armreifen, Ohrringen, einem Ring und einer Kette besteht. Viele meiner Waren kosten unter 1.000 Euro. Der kleinere Teil meiner Waren kostet über 1.000 Euro.“

Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.11.2025 an das Bundeskriminalamt, Austrian Financial Intelligence Unit (AFIU), antwortete dieses mit E-Mail vom 18.11.2025, dass die näheren Hintergründe der Verdachtsmeldung an das wiener Marktamt aufgrund der Amtsverschwiegenheit nicht offengelegt werden könnten.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer nahm keine Zahlungen von mindestens EUR 10.000,-- in bar entgegen. Der Beschwerdeführer ist aber bereit, Zahlungen in dieser Höhe in bar zu tätigen oder entgegennehmen.

Der Beschwerdeführer verfügte am 17.10.2024 über keine angemessenen Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei seinen Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer seiner Kunden um eine politisch exponierte Person handelt. Er wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass er verpflichtet ist, über diese zu verfügen. Die Anwendung der „Checkliste zur Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsgangs“ der Wirtschaftskammer Österreich war im Betrieb des Beschwerdeführers am 17.10.2024 noch nicht implementiert.

3. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer bereit ist, Zahlungen von mindestens EUR 10.000,-- in bar zu tätigen oder entgegenzunehmen, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Kontrolle am 17.10.2024 und der mündlichen Verhandlung am 03.11.2025. Bei der Kontrolle brachte er das – wenn auch ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers – explizit vor. In der mündlichen Verhandlung gestand er das implizit zu, indem er vorbrachte, die „Checkliste zur Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsgangs“ zu verwenden, wenn er Zahlungen von mindestens EUR 10.000,-- in bar tätigten oder entgegennehmen würde.

Dass der Beschwerdeführer am 17.10.2024 über keine angemessenen Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren verfügte, ergibt sich aus seiner – wenn auch ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers – getätigten Aussage bei der Kontrolle am 17.10.2024. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2025, dass die „Checkliste zur Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsgangs“ bereits am 17.10.2024 in seinem Betrieb eingesetzt worden sei, ist unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte nämlich in der mündlichen Verhandlung über weite Teile ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in deutscher Sprache verständlich kommunizieren. Dass bei der Kontrolle ein derart gravierendes Missverständnis aufgetreten sein könnte, dass der Beschwerdeführer, obwohl er den Einsatz der „Checkliste zur Identifizierung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsgangs“ in seinem Betrieb implementiert hat, was Kenntnis über die Hintergründe dieser Implementierung voraussetzt, nicht angeben hätte können, über ein Risikomanagementsystem zu verfügen und angab, nicht zu wissen, dass es Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gebe, ist nämlich auszuschließen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 in der am 17.10.2024 anwendbaren Fassung lauten:

„§ 365m. Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.„§ 365m. Die Paragraphen 365 m, eins bis 365 z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 Sitzung 43, („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

§ 365m1. (…)Paragraph 365 m, eins, (…)

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:

1. a) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird;

(…)

§ 365s. (1) Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber KundenParagraph 365 s, (1) Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in Paragraph 365 p, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

1. über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,

2. im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen die Zustimmung seiner Führungsebene einzuholen, bevor er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,

3. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und

4. die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(…)

§ 366b. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 366 b, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 365 t, unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht befolgt.(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis 365 z Absatz 7, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht befolgt.

(…)

(7) Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.(7) Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei), Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristischen Vereinigung), Paragraph 278 c, StGB (terroristischen Straftat) oder Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.

(…)“

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wird als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, § 365s Abs. 1 GewO 1994 angeführt. Ausgehend vom Tatvorwurf kann damit nur Z 1 leg. cit. gemeint sein. Nach dieser Bestimmung hat der Gewerbetreibende nämlich über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt.4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wird als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Paragraph 365 s, Absatz eins, GewO 1994 angeführt. Ausgehend vom Tatvorwurf kann damit nur Ziffer eins, leg. cit. gemeint sein. Nach dieser Bestimmung hat der Gewerbetreibende nämlich über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt.

Da § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vom Gewerbetreibenden fordert, über ein Risikomanagementsystem zu verfügen, muss dieses bereits vor Eintritt des Risikos vorhanden sein. Nur so kann es seinen Zweck, die Verhinderung des Risikos, verwirklichen. Das Risiko, das damit gemanagt werden soll, ist die Eruierung der Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden. Da ein Risikomanagementsystem bereits vor Eintritt des Risikos bestehen muss, kann dessen Implementierung nicht davon abhängen, dass eine Transaktion mit politisch exponierten Personen getätigt wird. IdS normierten § 365s Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 Verpflichtungen für Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen setzt voraus, dass politisch exponierten Personen erkannt werden.Da Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vom Gewerbetreibenden fordert, über ein Risikomanagementsystem zu verfügen, muss dieses bereits vor Eintritt des Risikos vorhanden sein. Nur so kann es seinen Zweck, die Verhinderung des Risikos, verwirklichen. Das Risiko, das damit gemanagt werden soll, ist die Eruierung der Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden. Da ein Risikomanagementsystem bereits vor Eintritt des Risikos bestehen muss, kann dessen Implementierung nicht davon abhängen, dass eine Transaktion mit politisch exponierten Personen getätigt wird. IdS normierten Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994 Verpflichtungen für Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen setzt voraus, dass politisch exponierten Personen erkannt werden.

Dieselben Überlegungen führen auch dazu, dass die Anwendbarkeit der §§ 365m1 bis 365z GewO 1994, die sich in Abschnitt r der GewO 1994 finden, nicht davon abhängen kann, dass tatsächlich eine Zahlung von mindestens EUR 10.000,-- in bar getätigt oder entgegengenommen wird, sondern dass der Gewerbetreibende bereit ist, diese Zahlungen zu tätigen. Würde die Verpflichtung, über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren iSd § 365s Abs. 1 GewO 1994 zu verfügen, erst ausgelöst, wenn eine Zahlung von mindestens EUR 10.000,-- in bar tatsächlich getätigt oder entgegengenommen wird, würde der Gewerbetreibende zu diesem Zeitpunkt über kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasiertem Verfahren verfügen und nicht erkennen können, ob er Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Personen eingeht.Dieselben Überlegungen führen auch dazu, dass die Anwendbarkeit der Paragraphen 365 m, eins bis 365 z GewO 1994, die sich in Abschnitt r der GewO 1994 finden, nicht davon abhängen kann, dass tatsächlich eine Zahlung von mindestens EUR 10.000,-- in bar getätigt oder entgegengenommen wird, sondern dass der Gewerbetreibende bereit ist, diese Zahlungen zu tätigen. Würde die Verpflichtung, über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren iSd Paragraph 365 s, Absatz eins, GewO 1994 zu verfügen, erst ausgelöst, wenn eine Zahlung von mindestens EUR 10.000,-- in bar tatsächlich getätigt oder entgegengenommen wird, würde der Gewerbetreibende zu diesem Zeitpunkt über kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasiertem Verfahren verfügen und nicht erkennen können, ob er Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Personen eingeht.

Da der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt über kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasiertem Verfahren verfüge, verletzte er § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 objektiv. Darauf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zahlung von mindestens EUR 10.000,-- in bar getätigt oder entgegengenommen hat, kommt es nicht an. Für die Anwendbarkeit des § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 reicht es, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit ist, Zahlungen in dieser Höhe entgegenzunehmen. Da der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt über kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasiertem Verfahren verfüge, verletzte er Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 objektiv. Darauf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zahlung von mindestens EUR 10.000,-- in bar getätigt oder entgegengenommen hat, kommt es nicht an. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 reicht es, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit ist, Zahlungen in dieser Höhe entgegenzunehmen.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer objektiv gegen § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verstieß, ist im Folgenden zu prüfen, ob er diesen auch subjektiv verletzte. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer objektiv gegen Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verstieß, ist im Folgenden zu prüfen, ob er diesen auch subjektiv verletzte.

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.4.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer wusste nach den Feststellungen nicht, dass er verpflichtet ist, über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein Rechtsirrtum vermag den Beschwerdeführer schon deshalb nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu entschuldigen, weil es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen betreffend die Rechtslage bedarf. Wer dies verabsäumt, trägt daher auch das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 13.11.1997, 97/07/0062). Vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet, entsprechende Erkundigungen eingeholt zu haben.Der Beschwerdeführer wusste nach den Feststellungen nicht, dass er verpflichtet ist, über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein Rechtsirrtum vermag den Beschwerdeführer schon deshalb nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu entschuldigen, weil es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen betreffend die Rechtslage bedarf. Wer dies verabsäumt, trägt daher auch das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH 13.11.1997, 97/07/0062). Vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet, entsprechende Erkundigungen eingeholt zu haben.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4.4. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG ist auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso sind gemäß § 366b Abs. 7 GewO 1994 die Schwere und Dauer des Verstoßes der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person, deren Finanzkraft, die durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, zu berücksichtigen.4.4. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso sind gemäß Paragraph 366 b, Absatz 7, GewO 1994 die Schwere und Dauer des Verstoßes der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person, deren Finanzkraft, die durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, zu berücksichtigen.

Weder die Bedeutung des Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können als gering angesehen werden. In gleicher Weise kann auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering qualifiziert werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat. Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde als Tatzeitpunkt nur den 17.10.2024, 10:15 Uhr, herangezogen hat, obwohl § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ein Dauerdelikt ist. Die Dauer des Verstoßes ist daher als kurz zu bewerten.Weder die Bedeutung des Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können als gering angesehen werden. In gleicher Weise kann auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering qualifiziert werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat. Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde als Tatzeitpunkt nur den 17.10.2024, 10:15 Uhr, herangezogen hat, obwohl Paragraph 365 s, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ein Dauerdelikt ist. Die Dauer des Verstoßes ist daher als kurz zu bewerten.

Weiters sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ebenso sind gemäß § 366b Abs. 7 GewO 1994 näher genannte frühere strafgerichtliche Verurteilungen zu berücksichtigen. Weiters sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ebenso sind gemäß Paragraph 366 b, Absatz 7, GewO 1994 näher genannte frühere strafgerichtliche Verurteilungen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Darüber hinaus ist aber auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Aufklärung des Sachverhalts mit den Behörden zusammengearbeitet hat. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen und seine Sorgepflichten zu berücksichtigen. In Hinblick darauf wird die Geldstrafe herabgesetzt, zumal die belangte Behörde ihrer Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt hat.

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf EUR 1.000,-- zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht herabgesetzt, weil die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 20.000,-- im Verhältnis zur möglichen Höchstersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen (vgl. dazu § 16 VStG) unverhältnismäßig niedrig bemessen war. In Bezug auf die reduzierte Geldstrafe ist sie immer noch niedrig bemessen, bleibt nach Maßgabe des § 42 VwGVG (Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) unverändert.Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf EUR 1.000,-- zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht herabgesetzt, weil die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 20.000,-- im Verhältnis zur möglichen Höchstersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen vergleiche dazu Paragraph 16, VStG) unverhältnismäßig niedrig bemessen war. In Bezug auf die reduzierte Geldstrafe ist sie immer noch niedrig bemessen, bleibt nach Maßgabe des Paragraph 42, VwGVG (Verbot der Verhängung einer höheren Strafe) unverändert.

4.5. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war aus den unter 4.2. angeführten Erwägungen zu präzisieren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.

Unzulässigkeit der Revision:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, Rz 18). Da es für die aufgeworfenen Rechtsfragen nach dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmungen keine vertretbare Auslegungsalternative zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen gibt, liegt, trotz fehlender Rechtsprechung, keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, Rz 18). Da es für die aufgeworfenen Rechtsfragen nach dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmungen keine vertretbare Auslegungsalternative zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen gibt, liegt, trotz fehlender Rechtsprechung, keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Verwaltungsstrafverfahren, Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.021.029.10307.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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