TE Lvwg Erkenntnis 2025/12/5 VGW-152/099/15458/2025

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Veröffentlicht am 05.12.2025
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Entscheidungsdatum

05.12.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbV 1985 §2 Abs1 Z1
StbV 1985 §2 Abs4
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am …, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3.10.2025, Zl. MA 35-1007705-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.12.2025,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3.10.2025 wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vom 28.7.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung mit Schreiben vom 30.7.2025, nachweislich zugestellt am 3.8.2025, bis zur Bescheiderlassung kein gültiges Reisedokument iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 vorgelegt.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3.10.2025 wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vom 28.7.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung mit Schreiben vom 30.7.2025, nachweislich zugestellt am 3.8.2025, bis zur Bescheiderlassung kein gültiges Reisedokument iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 vorgelegt.

2. In seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die belangte Behörde am 4.8.2025 per E-Mail darüber informiert, dass sein Reisepass verloren gegangen sei. Er habe somit seiner Mitteilungspflicht entsprochen. Bei einem früheren Staatsbürgerschaftsantrag habe er „im Gebäude der MA 35“ Kopien sämtlicher Reisepassseiten erstellt und abgegeben. Diese Kopien seien damals von der Behörde entgegengenommen worden und sollten sich bereits im Akt befinden. In einem späteren Telefonat mit einer Mitarbeiterin der MA 35 sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, die Unterlagen seien weiterhin vorhanden und bei einem neuerlichen Antrag sei keine erneute Vorlage erforderlich. Er verfüge zudem über eine Bestätigung des Magistrats darüber, dass er den Verlust seines Reisepasses gemeldet habe. Beantragt wird die Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids sowie die Verpflichtung der belangten Behörde zur Fortführung des Verleihungsverfahrens.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 4.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

5. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG unterblieb die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung, da die Entscheidung auf Grund der Komplexität der vorliegenden Rechtssache nicht sogleich gefasst werden konnte. Das Verwaltungsgericht Wien verwies darauf, dass die Entscheidung über die Beschwerdesache gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG schriftlich ergehen werde. Die anwesenden Parteien erklärten sich damit einverstanden und verzichteten auf die mündliche Verkündung.5. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG unterblieb die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung, da die Entscheidung auf Grund der Komplexität der vorliegenden Rechtssache nicht sogleich gefasst werden konnte. Das Verwaltungsgericht Wien verwies darauf, dass die Entscheidung über die Beschwerdesache gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG schriftlich ergehen werde. Die anwesenden Parteien erklärten sich damit einverstanden und verzichteten auf die mündliche Verkündung.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer A. B., geboren am … in C., Ägypten, beantragte am 28.7.2025 bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Er gab dabei an, ägyptischer Staatsbürger zu sein.

2. Einen gültigen ägyptischen Reisepass oder ein vergleichbares gültiges Dokument legte er im Rahmen der Antragstellung nicht vor. Dass ihm die Beschaffung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vorgelegt wurde allein sein NAG-Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU mit der Kartennummer A…, gültig bis 15.10.2026. Auf diesem ist seine Staatsangehörigkeit mit Ägypten vermerkt.

3. Die belangte Behörde forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 30.7.2025 auf, nachweislich zugegangen am 3.8.2025, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG) vorzulegen. Die Rechtsfolgen bei Nichtvorlage wurden klar und deutlich erläutert, die Zurückweisung des Antrags wurde angedroht.3. Die belangte Behörde forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 30.7.2025 auf, nachweislich zugegangen am 3.8.2025, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG) vorzulegen. Die Rechtsfolgen bei Nichtvorlage wurden klar und deutlich erläutert, die Zurückweisung des Antrags wurde angedroht.

4. Am 4.8.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Reaktion auf das Schreiben vom 30.7.2025 eine Verlustanzeige hinsichtlich seines ägyptischen Reisepasses. Aus dieser vom Fundamt Wien am 4.8.2025 ausgestellten Verlustanzeige geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen ägyptischen Reisepass am 4.1.2025 in Wien verloren hat. Zudem gab es telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde am 30.9.2025, wobei der Beschwerdeführer angegeben hat, einen abgelaufenen Reisepass bereits im Jahr 2022 vorgelegt zu haben. In den Akten der Behörde war aber kein solcher Reisepass vorhanden.

5. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens tätigte die belangte Behörde Abfragen aus dem ZMR, dem IZR und dem ZSR/ZPR. Keine dieser Abfragen brachte hervor, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen ägyptischen Reisepass verfügt. Im ZSR, zuletzt geändert am 5.10.2022, wird die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Ägypten angegeben; Reisepassdaten finden sich darin nicht. Im IZR und im ZMR wird auf einen Reisepass, ausgestellt von der ägyptischen Botschaft in Wien am 17.8.2009, Bezug genommen. Ein Ablaufdatum ist nicht vermerkt, im ZMR ist die Dokumentnummer mit … angegeben. Im IZR sind die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seit 2011 vermerkt. Der aktuellste Aufenthaltstitel, der mit Lichtbild und Angaben zur Staatsangehörigkeit versehen ist, ist der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT – EU, ausgestellt am 15.6.2016 in Wien; das Erstellungsdatum der Eintragung ist mit 1.7.2016 angegeben, die letzte Bearbeitung erfolgte am 1.4.2022. Als letzte Eintragung findet sich zur Geschäftszahl MA35-… zur Kartennummer A…, Erstellungsdatum am 25.10.2022, der Hinweis auf Aufenthaltszweck Daueraufenthalt – EU, unbefristet am 15.10.2021; als Tag der Erstellung und letzten Bearbeitung ist der 25.10.2022 angeführt. Ein Lichtbild oder Angaben zur Staatsangehörigkeit finden sich darin nicht.

6. Ägyptische Reisepässe haben eine Gültigkeitsdauer von sieben Jahren. Da das gegenständliche Reisedokument im Jahr 2009 ausgestellt wurde, ist dessen Gültigkeit spätestens im Jahr 2016 abgelaufen. Das Dokument ist somit nicht mehr gültig.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

1. Personendaten hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage der Einsichtnahme in das IZR und auf Grund des vorgelegten NAG-Titels festgestellt. Die Antragsdaten wurden dem im Akt einliegenden Antrag (OZ 2) entnommen.

2. Dass der Beschwerdeführer einen gültigen ägyptischen Reisepass oder ein vergleichbares gültiges Dokument im Rahmen der Antragstellung nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Vorgelegt wurde nur der oben beschriebene NAG-Aufenthaltstitel (OZ 4). Im Verfahrensverlauf ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass ihm eine Vorlage im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hätte er nach dem Verlust des Reisepasses im Jänner 2025 genügend Zeit gehabt, einen neuen Reisepass zu beschaffen. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe bisher zu keinem Zeitpunkt eine Verlängerung seines bereits 2016 abgelaufenen ägyptischen Reisepasses in Angriff genommen.

3. Das Schreiben vom 30.7.2025 samt Zustellnachweis liegt dem Verwaltungsakt ein (OZ 19).

4. Die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde liegt samt Anhängen dem Verwaltungsakt ein (OZ 22). Das Telefonat mit der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bestätigt und ist dessen Verlauf auch in einem Aktenvermerk vom 1.10.2025 (OZ 25) vermerkt.

5. Die von der belangten Behörde vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids vorgenommenen Abfragen sind im Verwaltungsakt dokumentiert (ZMR – OZ 12; IZR – OZ 13; ZSR – OZ 10).

6. Die Feststellung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer ägyptischer Reisepässe beruht auf einer Stellungnahme des BMEIA (ON 11). Auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass sein in Verstoß geratener Reisepass bereits 2016 abgelaufen ist.

IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage

Die maßgebenden Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl. Nr. 329/1985 (in der Folge: StbV) lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, (in der Folge: StbV) lauten:

§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);

[…]

  1. (2)Absatz 2,Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.

    […]

  2. (4)Absatz 4,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

V. Erwägungenrömisch fünf. Erwägungen

1. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG entspricht, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals – verneinend – über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen. Jedenfalls zur „Sache“ des Verfahrens gehört in diesem Fall allerdings die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (u.a. VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121).1. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals – verneinend – über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen. Jedenfalls zur „Sache“ des Verfahrens gehört in diesem Fall allerdings die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (u.a. VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121).

Die Behebung des der Zurückweisung zugrundeliegenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 12.7.2023, Ro 2022/03/0053).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein derartiges Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Unter anderem kann dies im Fehlen von Belegen zu sehen sein, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011). Ein derartiges Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Unter anderem kann dies im Fehlen von Belegen zu sehen sein, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011).

Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also seiner inhaltlich positiven Erledigung entgegenstehen (u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also seiner inhaltlich positiven Erledigung entgegenstehen (u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).

2. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht das Vorliegen eines „Mangels“ iSd. § 13 Abs. 3 AVG und dessen fehlende Behebung in Folge des von ihr erlassenen Auftrages angenommen hat.2. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht das Vorliegen eines „Mangels“ iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen fehlende Behebung in Folge des von ihr erlassenen Auftrages angenommen hat.

3. § 19 Abs. 2 StbG statuiert eine Mitwirkungspflicht des Staatsbürgerschaftswerbers. Er hat der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Dies ist mit Erlassung der StbV auch geschehen, die in § 2 mehrere Urkunden und Nachweise aufzählt, die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft anzuschließen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV ist darunter auch ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG).3. Paragraph 19, Absatz 2, StbG statuiert eine Mitwirkungspflicht des Staatsbürgerschaftswerbers. Er hat der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Dies ist mit Erlassung der StbV auch geschehen, die in Paragraph 2, mehrere Urkunden und Nachweise aufzählt, die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft anzuschließen sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StbV ist darunter auch ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG).

Ob die Nichtvorlage der aufgezählten Dokumente und Nachweise zur Zurückweisung des Antrags oder bloß zu einer abweisenden Entscheidung führen soll, bestimmt weder das StbG noch die StbV ausdrücklich.

Aus dem Wesen der einzelnen Urkunden und Nachweise in Zusammenhalt mit den einzelnen Erwerbstatbeständen des StbG leuchtet freilich bereits hervor, dass nicht alle eine Vorbedingung für die inhaltliche Abführung eines Staatsbürgerschaftsverfahrens bilden. Das gilt insbesondere für die in § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8 StbV aufgezählten Dokumente, die allein auf zwei besondere Erwerbstatbestände abzielen. § 10 Abs. 1a StbG und des § 14 StbG belegen weiters, dass auch die in § 2 Abs. 1 Z 5 StbV angeführten Dokumente bei Nichtvorlage nicht zwingend eine positive Entscheidung hindern.Aus dem Wesen der einzelnen Urkunden und Nachweise in Zusammenhalt mit den einzelnen Erwerbstatbeständen des StbG leuchtet freilich bereits hervor, dass nicht alle eine Vorbedingung für die inhaltliche Abführung eines Staatsbürgerschaftsverfahrens bilden. Das gilt insbesondere für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 StbV aufgezählten Dokumente, die allein auf zwei besondere Erwerbstatbestände abzielen. Paragraph 10, Absatz eins a, StbG und des Paragraph 14, StbG belegen weiters, dass auch die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StbV angeführten Dokumente bei Nichtvorlage nicht zwingend eine positive Entscheidung hindern.

Anders verhält es sich insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft setzt voraus, dass die Identität des Erwerbers samt dessen Staatsangehörigkeit hinreichend geklärt ist. Der Bundesminister für Inneres hat zu diesem Zweck in nachvollziehbarer Weise die Vorlage eines gültigen Reisedokuments verfügt und somit auf eine besonders fälschungssichere Urkunde abgestellt. Der StbV kann dementsprechend entnommen werden, dass die inhaltliche Behandlung eines Antrags auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erst dann erfolgen soll, wenn der Identitätsnachweis erbracht ist. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments ist dementsprechend im Verfahren gemäß §§ 10 ff StbG als „Mangel“ iSd. § 13 Abs. 3 AVG zu werten.Anders verhält es sich insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft setzt voraus, dass die Identität des Erwerbers samt dessen Staatsangehörigkeit hinreichend geklärt ist. Der Bundesminister für Inneres hat zu diesem Zweck in nachvollziehbarer Weise die Vorlage eines gültigen Reisedokuments verfügt und somit auf eine besonders fälschungssichere Urkunde abgestellt. Der StbV kann dementsprechend entnommen werden, dass die inhaltliche Behandlung eines Antrags auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erst dann erfolgen soll, wenn der Identitätsnachweis erbracht ist. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments ist dementsprechend im Verfahren gemäß Paragraphen 10, ff StbG als „Mangel“ iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu werten.

Zu § 19 Abs. 3 NAG und zu § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV, die inhaltlich dem § 19 Abs. 2 StbG und § 2 Abs. 1 Z 1 StbV im Wesentlichen gleichgehalten werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments regelmäßig einen „Mangel“ iSd. § 13 Abs. 3 AVG darstellt (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 16.2.2012, 2008/18/0765; 28.2.2019, Ra 2018/22/0237).Zu Paragraph 19, Absatz 3, NAG und zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV, die inhaltlich dem Paragraph 19, Absatz 2, StbG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StbV im Wesentlichen gleichgehalten werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments regelmäßig einen „Mangel“ iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 16.2.2012, 2008/18/0765; 28.2.2019, Ra 2018/22/0237).

4. In weiterer Folge sind die beiden Dispensbestimmungen des § 2 Abs. 2 StbV und des § 2 Abs. 4 StbV zu prüfen.4. In weiterer Folge sind die beiden Dispensbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, StbV und des Paragraph 2, Absatz 4, StbV zu prüfen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht erfolgreich dargetan, warum ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments – nach Verlust eines seit 2016 ungültigen Reisedokuments mehrere Monate vor Antragstellung – nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Gemäß § 2 Abs. 2 StbV war er dementsprechend nicht von der Vorlage entbunden, ohne, dass es darauf ankommt, ob seine Identität auf andere Weise hätte festgestellt werden können.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht erfolgreich dargetan, warum ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments – nach Verlust eines seit 2016 ungültigen Reisedokuments mehrere Monate vor Antragstellung – nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StbV war er dementsprechend nicht von der Vorlage entbunden, ohne, dass es darauf ankommt, ob seine Identität auf andere Weise hätte festgestellt werden können.

Anhand eines gültigen Reisedokuments werden im Verfahren gemäß §§ 10 ff StbG, das zeigt bereits der Aufbau des § 2 Abs. 1 StbV, zumindest zwei wesentliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse iSd. § 2 Abs. 4 StbV bewiesen: die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Können die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register – hier ist an das ZMR (vgl. § 16 MeldeG) und das IZR (vgl. § 29 Abs. 1 Z 10 BFA-VG) zu denken – festgestellt werden, entfällt gemäß § 2 Abs. 4 StbV die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments.Anhand eines gültigen Reisedokuments werden im Verfahren gemäß Paragraphen 10, ff StbG, das zeigt bereits der Aufbau des Paragraph 2, Absatz eins, StbV, zumindest zwei wesentliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse iSd. Paragraph 2, Absatz 4, StbV bewiesen: die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Können die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register – hier ist an das ZMR vergleiche Paragraph 16, MeldeG) und das IZR vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 10, BFA-VG) zu denken – festgestellt werden, entfällt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, StbV die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments.

Weder das ZSR noch das ZMR verknüpfen die darin enthaltenen Daten mit einem Lichtbild, weshalb eine Identitätsfeststellung auf Grundlage einer Einsicht in diese Register ausscheidet. Anderes gilt für die Einsicht in das IZR. Dieses weist – wie oben festgestellt – neben Daten zum ägyptischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 17.8.2009, auch mehrere Lichtbilder des Beschwerdeführers sowie seine Aufenthaltstitel seit 2011 aus. Wie oben festgestellt ist im IZR auch der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT – EU, ausgestellt am 15.6.2016 in Wien, angegeben. Wenngleich dessen Gültigkeitszeitraum bereits abgelaufen ist, wird er dennoch als Identitätsdokument anzusehen sein (vgl. § 8 Abs. 2 NAG; dazu auch Schweda in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [2025], § 8 NAG, K 11), anhand dessen die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, sofern der Beschwerdeführer sich optisch nicht maßgeblich verändert hat.Weder das ZSR noch das ZMR verknüpfen die darin enthaltenen Daten mit einem Lichtbild, weshalb eine Identitätsfeststellung auf Grundlage einer Einsicht in diese Register ausscheidet. Anderes gilt für die Einsicht in das IZR. Dieses weist – wie oben festgestellt – neben Daten zum ägyptischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 17.8.2009, auch mehrere Lichtbilder des Beschwerdeführers sowie seine Aufenthaltstitel seit 2011 aus. Wie oben festgestellt ist im IZR auch der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT – EU, ausgestellt am 15.6.2016 in Wien, angegeben. Wenngleich dessen Gültigkeitszeitraum bereits abgelaufen ist, wird er dennoch als Identitätsdokument anzusehen sein vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, NAG; dazu auch Schweda in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [2025], Paragraph 8, NAG, K 11), anhand dessen die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, sofern der Beschwerdeführer sich optisch nicht maßgeblich verändert hat.

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist die mangelnde Aktualität der Datenlage dagegen problematischer. Die letzte Bearbeitung der oben festgestellten Daten in IZR und ZSR datiert jeweils auf 2022. Diese Daten können dementsprechend das Bestehen der ägyptischen Staatsangehörigkeit, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 28.7.2025 behauptet hat, nicht im selben Maße beweisen, wie ein gültiges ägyptisches Reisedokument (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Hätte der Beschwerdeführer der ägyptischen Staatsbürgerschaft doch auch seit 2022 verlustig gehen können, was Auswirkungen auf sein ägyptisches Reisedokument gehabt hätte. Dass die Staatsangehörigkeit im Entscheidungszeitpunkt im Verfahren gemäß §§ 10 ff StbG von entscheidender Bedeutung ist, ist bereits dadurch dargetan, dass davon im Wesentlichen und jedenfalls im vorliegenden Fall abhängt, ob mit Zusicherung gemäß § 20 StbG vorzugehen ist.Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist die mangelnde Aktualität der Datenlage dagegen problematischer. Die letzte Bearbeitung der oben festgestellten Daten in IZR und ZSR datiert jeweils auf 2022. Diese Daten können dementsprechend das Bestehen der ägyptischen Staatsangehörigkeit, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 28.7.2025 behauptet hat, nicht im selben Maße beweisen, wie ein gültiges ägyptisches Reisedokument vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Hätte der Beschwerdeführer der ägyptischen Staatsbürgerschaft doch auch seit 2022 verlustig gehen können, was Auswirkungen auf sein ägyptisches Reisedokument gehabt hätte. Dass die Staatsangehörigkeit im Entscheidungszeitpunkt im Verfahren gemäß Paragraphen 10, ff StbG von entscheidender Bedeutung ist, ist bereits dadurch dargetan, dass davon im Wesentlichen und jedenfalls im vorliegenden Fall abhängt, ob mit Zusicherung gemäß Paragraph 20, StbG vorzugehen ist.

Im Ergebnis war der Beschwerdeführer dementsprechend vor der belangten Behörde nicht von der Vorlage eines gültigen Reisedokuments befreit, sodass die Vorlage gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV zu Recht abverlangt wurde.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer dementsprechend vor der belangten Behörde nicht von der Vorlage eines gültigen Reisedokuments befreit, sodass die Vorlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StbV zu Recht abverlangt wurde.

5. Soweit die belangte Behörde in ihrem Auftrag vom 30.7.2025 eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gesetzt hat und auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage eindeutig hingewiesen hat, stand ihr Vorgehen in Einklang mit § 13 Abs. 3 AVG. Ist bereits auf Grund des Gesetzes – im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV – eindeutig erkennbar, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, hat die gesetzte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend zu sein und nicht für deren Beschaffung (zB VwSlg. 18.459 A/2012; VwGH 27.8.2025, Ra 2025/05/0007). Ins Leere geht vor diesem Hintergrund auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in Reaktion auf den Auftrag vom 30.7.2025 mit Vorlage einer Verlustanzeige hinsichtlich seines ägyptischen Reisepasses den seinem Anbringen anheftenden Mangel behoben.5. Soweit die belangte Behörde in ihrem Auftrag vom 30.7.2025 eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gesetzt hat und auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage eindeutig hingewiesen hat, stand ihr Vorgehen in Einklang mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Ist bereits auf Grund des Gesetzes – im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StbV – eindeutig erkennbar, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, hat die gesetzte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend zu sein und nicht für deren Beschaffung (zB VwSlg. 18.459 A/2012; VwGH 27.8.2025, Ra 2025/05/0007). Ins Leere geht vor diesem Hintergrund auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in Reaktion auf den Auftrag vom 30.7.2025 mit Vorlage einer Verlustanzeige hinsichtlich seines ägyptischen Reisepasses den seinem Anbringen anheftenden Mangel behoben.

6. Die belangte Behörde hat dementsprechend zu Recht das Vorliegen eines – trotz Aufforderung nicht behobenen – „Mangels“ iSd. § 13 Abs. 3 AVG angenommen. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid war daher rechtmäßig.6. Die belangte Behörde hat dementsprechend zu Recht das Vorliegen eines – trotz Aufforderung nicht behobenen – „Mangels“ iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG angenommen. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid war daher rechtmäßig.

7. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Reisedokumentes iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 StbV gemäß § 2 Abs. 4 StbV entfällt, wenn die Staatsbürgerschaftsbehörde durch Einsicht in die ihr zur Verfügung stehenden Register (insbesondere in das Zentrale Fremdenregister) die der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in Bezug auf den Antragsteller zugrunde liegenden Daten abfragen kann, welche auch den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sowie ein Lichtbild des Antragstellers umfassen, wobei die Aktualität der Daten in den Registern nicht im selben Maße gegeben ist, wie wenn ein gültiger Reisepass vorgelegt wird. Die Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren deshalb von Relevanz, weil die belangte Behörde bei ihrer Bejahung nicht den angefochtenen Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG erlassen hätte dürfen, womit dieser vom Verwaltungsgericht Wien zu beheben wäre.7. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Reisedokumentes iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StbV gemäß Paragraph 2, Absatz 4, StbV entfällt, wenn die Staatsbürgerschaftsbehörde durch Einsicht in die ihr zur Verfügung stehenden Register (insbesondere in das Zentrale Fremdenregister) die der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in Bezug auf den Antragsteller zugrunde liegenden Daten abfragen kann, welche auch den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sowie ein Lichtbild des Antragstellers umfassen, wobei die Aktualität der Daten in den Registern nicht im selben Maße gegeben ist, wie wenn ein gültiger Reisepass vorgelegt wird. Die Beantwortung dieser Frage ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren deshalb von Relevanz, weil die belangte Behörde bei ihrer Bejahung nicht den angefochtenen Zurückweisungsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erlassen hätte dürfen, womit dieser vom Verwaltungsgericht Wien zu beheben wäre.

Schlagworte

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Zurückweisung, Mangel, Verbesserungsauftrag, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.099.15458.2025.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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