TE Lvwg Erkenntnis 2025/12/17 VGW-141/029/17085/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2025
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Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

AVG §39
MSG Wr 2010 §8
MSG Wr 2010 §15
MSG Wr 2010 §16
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. HALM-FORSTHUBER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 02.10.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin von 01.08.2025 bis 31.01.2026 monatlich EUR 110,25 an Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 8 WMG iVm § 1 Abs. 1 WMG-VO 2025 und EUR 358,62 an Mietbeihilfe gemäß § 9 WMG iVm §§ 1 Abs. 1 lit. a und 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO 2025 zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin von 01.08.2025 bis 31.01.2026 monatlich EUR 110,25 an Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 8, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2025 und EUR 358,62 an Mietbeihilfe gemäß Paragraph 9, WMG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Litera a und 2 Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO 2025 zuerkannt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2025 einen Antrag auf Mindestsicherung. Mit Aufforderung vom 28.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 WMG aufgefordert, ua eine Bestätigung des Dienstgebers, wie viele Stunden sie pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, zu übermitteln. Mit E-Mail vom 05.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, aber nicht die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung des Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2025 einen Antrag auf Mindestsicherung. Mit Aufforderung vom 28.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG aufgefordert, ua eine Bestätigung des Dienstgebers, wie viele Stunden sie pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, zu übermitteln. Mit E-Mail vom 05.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, aber nicht die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung des Dienstgebers.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 16 Abs. 1 WMG ab. Begründend führte sie – soweit es für den Beschwerdefall von Relevanz ist – Folgendes aus:Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG ab. Begründend führte sie – soweit es für den Beschwerdefall von Relevanz ist – Folgendes aus:

„Sie arbeiten 25 Stunden pro Woche. Durch dieses Einkommen können Sie Ihren Bedarf nicht decken. Sie erhielten daher eine Aufforderung, zumindest eine Bestätigung vorzulegen, ob bei der Firma Mehrstunden möglich ist.

Bei Bezug der Mindestsicherung müssen Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeit suchen und bei der Firma nachfragen, ob Sie mehr Stunden arbeiten können.

Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 28.08.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 18.09.2025 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 28.08.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 18.09.2025 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.

Dieser Aufforderung kamen Sie nicht bzw. nicht zur Gänze nach.                     

Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wurden nicht fristgerecht vorgelegt:

Sonstiges:

Bestätigung des Dienstgebers, ob sie mehr Stunden arbeiten können, damit Ihr

Bedarf gedeckt ist und Sie keine Sozialhilfe mehr benötigen.

Sollten Sie mehr Stunden arbeiten können, sind diese anzunehmen.

Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich" im Sinne des § 16 WMG.“Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich" im Sinne des Paragraph 16, WMG.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – soweit es für den Beschwerdefall von Relevanz ist – Folgendes vor:

„Ich möchte Beschwerde gegen diesen Bescheid einlegen, da ich alle Unterlagen fristgerecht eingereicht habe, es aber nicht meine Schuld ist, das die Arbeitgeber mich Leider nicht mehr als 25 Stunden pro Stunde beschäftigen kann. Ich habe meine Schefin gefragt, und ich wäre sehr froh, wenn sie mich mehr Stunden beschäftigen könnte, ohne Sozialhilfe beantragen zu müssen, aber das kann sie leider nicht. Ich weiß nicht, wie ich das beweisen soll, vieleicht könnte Sie meine Schefin anrufen.“

Die wesentlichen Passagen der Niederschrift der am 11.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung lauten:

„Ich arbeite 25 Stunden die Woche und verweise dazu auf den Dienstvertrag im Akt. Außerdem lege ich Lohnzettel vom September bis November 2025 vor. Ich habe zu Beginn meines Arbeitsverhältnisses gefragt, ob ich mehr als 25 Stunden pro Woche arbeiten könnte und ein zweites Mal nachdem ich den angefochtenen Bescheid erhalten habe. Mein Arbeitgeber hat mir jeweils gesagt, dass das nicht möglich sei. Seit ich den aktuellen Job begonnen habe schaue ich, ob ich eine besser bezahlte Arbeit finden kann. Mein Chef hat mich gebeten zu bleiben, weil er noch etwas mit mir vorhat; ich soll Chefin der Filiale werden. Nächstes Jahr kann ich vielleicht mehr Stunden arbeiten. Ich suche im Internet z. B. über willhaben und über Bekannte. Ich zeige ein E-Mail auf meinem Handy von 11.12.2025 mit dem auf eine meiner Bewerbungen geantwortet wird.

Der Bf wird aufgetragen innerhalb einer Woche (einlangend) Nachweise über ihre Bemühungen der letzten Monate eine Beschäftigung zu finden zu übermitteln (z. B. Bewerbungsschreiben oder Absagen auf diese).

Mit E-Mail vom 13.12.2025 legte die Beschwerdeführerin einen Screenshot eines Telefonanrufes vom 02.12.2025 vor. Dazu brachte sie vor, dass sie damit ein telefonisches Bewerbungsgespräch mit einem näher bezeichneten Textilreinigungsunternehmen nachweise. Ein Telefonanruf des erkennenden Richters bei dieser Telefonnummer ergab, dass die Telefonnummer einem Mitarbeiter des bezeichneten Textilreinigungsunternehmens gehört.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Aufforderung vom 28.08.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 WMG aufgefordert, ua eine Bestätigung des Dienstgebers, wie viele Stunden sie pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde diese Bestätigung nicht bis zum gesetzten Termin und legte sie auch nicht der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bei.Die Beschwerdeführerin wurde mit Aufforderung vom 28.08.2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG aufgefordert, ua eine Bestätigung des Dienstgebers, wie viele Stunden sie pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde diese Bestätigung nicht bis zum gesetzten Termin und legte sie auch nicht der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bei.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 02.12.2025 bei einem näher genannten Textilreinigungsunternehmen.

Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin seit dem 01.08.2025 beträgt EUR 1.098,76 und die monatliche Miete für ihre Wohnung EUR 781,46.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Aufforderung vom 28.08.2025 und den von der Beschwerdeführerin daraufhin vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Bewerbung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem E-Mail vom 13.12.2025 und dem Aktenvermerk vom 15.12.2025 (SubZl. 9 und 10). Die Feststellungen zu Einkommen und Miete ergeben sich aus den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen (AS 30 und SubZl. 5) und der Entgeltvorschreibung ab 01.07.2025 (AS 33).

4. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten:

Kürzung der Leistungen

§ 15. (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.Paragraph 15, (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.

(…)

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16, (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

4.1. Gemäß § 15 Abs. 1 WMG sind Leistungen unter den dort näher definierten Voraussetzungen – ua wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich einsetzt – im Rahmen der Bemessung stufenweise zu kürzen. Arbeitet eine Hilfe suchende oder empfangende Person in einem Beschäftigungsverhältnis, mit dem sie ihren Mindeststandard gemäß § 8 WMG nicht decken kann, obwohl sie diesen mit dem Einkommen aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis decken könnte, setzt sie ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich ein.4.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WMG sind Leistungen unter den dort näher definierten Voraussetzungen – ua wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich einsetzt – im Rahmen der Bemessung stufenweise zu kürzen. Arbeitet eine Hilfe suchende oder empfangende Person in einem Beschäftigungsverhältnis, mit dem sie ihren Mindeststandard gemäß Paragraph 8, WMG nicht decken kann, obwohl sie diesen mit dem Einkommen aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis decken könnte, setzt sie ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich ein.

Eine Kürzung kann im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung vorgenommen werden, indem der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) gekürzt wird (vgl. zu dieser Konstellation etwa VwGH 25.04.2013, 2012/10/0191 oder 28.02.2013, 2011/10/0210). Vor diesem Hintergrund ist die Beantwortung der Frage, ob eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich einsetzt, für die Durchführung des Verfahrens über einen Antrag auf Mindestsicherung unerlässlich.Eine Kürzung kann im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung vorgenommen werden, indem der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) gekürzt wird vergleiche zu dieser Konstellation etwa VwGH 25.04.2013, 2012/10/0191 oder 28.02.2013, 2011/10/0210). Vor diesem Hintergrund ist die Beantwortung der Frage, ob eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich einsetzt, für die Durchführung des Verfahrens über einen Antrag auf Mindestsicherung unerlässlich.

4.2. § 16 Abs. 1 WMG normiert Mitwirkungspflichten für Hilfe suchende oder empfangende Personen. § 16 Abs. 1 Z 1 WMG verpflichtet diese Personen dazu, zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben zu machen. Unter diesen Angaben können nur solche verstanden werde, die eine unerlässliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde darstellen, zumal andere Angaben zur Durchführung des Verfahrens vor der Behörde nicht nötig sind. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass § 37a Abs. 2 WSHG, dem § 16 Abs. 1 WMG nachgebildet ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0010, in dem zum Verständnis des § 16 Abs. 1 WMG auf die Rsp. zu § 37a Abs. 2 WSHG zurückgegriffen wird), von „zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben“ spricht. § 16 Abs. 1 Z 2 WMG verpflichtet Hilfe suchende oder empfangende Person außerdem dazu, von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich eindeutig, dass damit ebenfalls nur Unterlagen gemeint sein können, die zur Durchführung des Verfahrens vor der Behörde unerlässlich sind.4.2. Paragraph 16, Absatz eins, WMG normiert Mitwirkungspflichten für Hilfe suchende oder empfangende Personen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, WMG verpflichtet diese Personen dazu, zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben zu machen. Unter diesen Angaben können nur solche verstanden werde, die eine unerlässliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde darstellen, zumal andere Angaben zur Durchführung des Verfahrens vor der Behörde nicht nötig sind. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass Paragraph 37 a, Absatz 2, WSHG, dem Paragraph 16, Absatz eins, WMG nachgebildet ist vergleiche dazu auch das Erkenntnis VwGH 21.03.2024, Ra 2023/10/0010, in dem zum Verständnis des Paragraph 16, Absatz eins, WMG auf die Rsp. zu Paragraph 37 a, Absatz 2, WSHG zurückgegriffen wird), von „zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben“ spricht. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, WMG verpflichtet Hilfe suchende oder empfangende Person außerdem dazu, von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich eindeutig, dass damit ebenfalls nur Unterlagen gemeint sein können, die zur Durchführung des Verfahrens vor der Behörde unerlässlich sind.

4.3. Im Beschwerdefall stellt sich nun die Frage nach dem Umfang der Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen bzw. ob diese auf Konstellationen beschränkt ist, in denen die Behörde die zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben oder Unterlagen nicht von Amts wegen ermitteln kann oder auch in Konstellationen besteht, in denen dies möglich wäre, aber der Partei ein Auftrag zur Mitwirkung gemäß § 16 Abs. 1 WMG erteilt wird. Dafür ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) und der mit diesem korrespondierenden Mitwirkungspflicht der Parteien des Verwaltungsverfahrens in den Blick zu nehmen:4.3. Im Beschwerdefall stellt sich nun die Frage nach dem Umfang der Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen bzw. ob diese auf Konstellationen beschränkt ist, in denen die Behörde die zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben oder Unterlagen nicht von Amts wegen ermitteln kann oder auch in Konstellationen besteht, in denen dies möglich wäre, aber der Partei ein Auftrag zur Mitwirkung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG erteilt wird. Dafür ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) und der mit diesem korrespondierenden Mitwirkungspflicht der Parteien des Verwaltungsverfahrens in den Blick zu nehmen:

4.4. Ist ein Verfahren (von Amts wegen oder auf Antrag) eingeleitet, hat die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen, insoweit die Verwaltungsvorschriften keine gegenteiligen Anordnungen enthalten. Die Schaffung der für die Entscheidung notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen ist auch im Fall der Verfahrenseinleitung auf Antrag die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Behörde. Der in § 39 Abs. 2 AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ist daher der das Ermittlungsverfahren grundlegend beherrschende Grundsatz.4.4. Ist ein Verfahren (von Amts wegen oder auf Antrag) eingeleitet, hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen, insoweit die Verwaltungsvorschriften keine gegenteiligen Anordnungen enthalten. Die Schaffung der für die Entscheidung notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen ist auch im Fall der Verfahrenseinleitung auf Antrag die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Behörde. Der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) ist daher der das Ermittlungsverfahren grundlegend beherrschende Grundsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Andererseits korrespondiert damit nach seiner stRsp allerdings – auch ohne eine ausdrückliche (konkretisierende) gesetzliche Regelung – eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach dieser Judikatur sind die Parteien verpflichtet, sofern sie vom Verfahren Kenntnis haben, die ihnen „zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen“ eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. In diesem Sinn spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Außerdem können sehr kurze Entscheidungsfristen, welche keine eingehenden amtswegigen Ermittlungen ermöglichen, der Grund für eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei sein (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 7ff, und die dort angeführte Rsp).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt einerseits die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Andererseits korrespondiert damit nach seiner stRsp allerdings – auch ohne eine ausdrückliche (konkretisierende) gesetzliche Regelung – eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach dieser Judikatur sind die Parteien verpflichtet, sofern sie vom Verfahren Kenntnis haben, die ihnen „zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen“ eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen. In diesem Sinn spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Außerdem können sehr kurze Entscheidungsfristen, welche keine eingehenden amtswegigen Ermittlungen ermöglichen, der Grund für eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei sein vergleiche zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 7ff, und die dort angeführte Rsp).

4.5. Dass die in § 16 Abs. 1 WMG angesprochene Mitwirkungspflicht über die oben dargestellte, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entwickelte, hinausgeht, ist vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht anzunehmen. Art. 11 Abs. 2 B-VG normiert in seinem ersten Halbsatz, dass ua das Verwaltungsverfahren auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt wird. Auf dieser Kompetenzgrundlage beruht das AVG. Nach dem zweiten Halbsatz des Art. 11 Abs. 2 B-VG können davon abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Eine Auslegung der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 WMG idS, dass sie über die nach dem AVG hinausgeht, würde, weil nicht ersichtlich ist, dass dies iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG verstoßen. 4.5. Dass die in Paragraph 16, Absatz eins, WMG angesprochene Mitwirkungspflicht über die oben dargestellte, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entwickelte, hinausgeht, ist vor dem Hintergrund des Artikel 11, Absatz 2, B-VG nicht anzunehmen. Artikel 11, Absatz 2, B-VG normiert in seinem ersten Halbsatz, dass ua das Verwaltungsverfahren auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt wird. Auf dieser Kompetenzgrundlage beruht das AVG. Nach dem zweiten Halbsatz des Artikel 11, Absatz 2, B-VG können davon abweichende Regelungen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Eine Auslegung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG idS, dass sie über die nach dem AVG hinausgeht, würde, weil nicht ersichtlich ist, dass dies iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderlich ist, gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG verstoßen.

4.8. Die Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 WMG besteht daher, wie die „allgemeine Mitwirkungspflicht“, nur insoweit, als der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind oder es der Behörde innerhalb der gemäß § 35 WMG gegenüber § 73 Abs. 1 AVG verkürzten Entscheidungsfrist nicht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt, ohne eine Mitwirkung der Partei zu ermitteln. 4.8. Die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG besteht daher, wie die „allgemeine Mitwirkungspflicht“, nur insoweit, als der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind oder es der Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 35, WMG gegenüber Paragraph 73, Absatz eins, AVG verkürzten Entscheidungsfrist nicht möglich ist, den maßgeblichen Sachverhalt, ohne eine Mitwirkung der Partei zu ermitteln.

4.9. Wendet man die bisherigen Überlegungen auf den Beschwerdefall an, gelangt man zunächst zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung nicht unerlässlich ist, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzt, weil sie das auch mit anderen Unterlagen (z.B. Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern) nachweisen kann. Der Auftrag der belangten Behörde war daher zu eng gefasst, um unerlässlich für das Verfahren zu sein. Da die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung nicht unerlässlich für die Durchführung des Verfahrens ist, kann die Nichtvorlage daher nicht die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 WMG nach sich ziehen, auch wenn auf diese in der Aufforderung vom 28.08.2025 hingewiesen wurde. 4.9. Wendet man die bisherigen Überlegungen auf den Beschwerdefall an, gelangt man zunächst zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung nicht unerlässlich ist, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzt, weil sie das auch mit anderen Unterlagen (z.B. Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern) nachweisen kann. Der Auftrag der belangten Behörde war daher zu eng gefasst, um unerlässlich für das Verfahren zu sein. Da die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung nicht unerlässlich für die Durchführung des Verfahrens ist, kann die Nichtvorlage daher nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG nach sich ziehen, auch wenn auf diese in der Aufforderung vom 28.08.2025 hingewiesen wurde.

4.10. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung für die Durchführung des Verfahrens unerlässlich ist, war die Beschwerdeführerin aus den folgenden Erwägungen nicht verpflichtet, diese der belangten Behörde vorzulegen, weil eine Mitwirkungspflicht der Partei nur insoweit besteht, als der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind. Dass die Einholung einer Bestätigung des Dienstgebers der Beschwerdeführerin, wie viele Stunden sie pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, der belangten Behörde – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – faktisch nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu leichter bzw. rascher möglich sein sollte, die Herstellung einer Urkunde durch eine dritte Person zu erwirken. Da eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht bestand, ist die auf § 16 Abs. 1 WMG gestützte Abweisung ihres Antrags auf Mindestsicherung rechtswidrig.4.10. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung für die Durchführung des Verfahrens unerlässlich ist, war die Beschwerdeführerin aus den folgenden Erwägungen nicht verpflichtet, diese der belangten Behörde vorzulegen, weil eine Mitwirkungspflicht der Partei nur insoweit besteht, als der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind. Dass die Einholung einer Bestätigung des Dienstgebers der Beschwerdeführerin, wie viele Stunden sie pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, der belangten Behörde – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – faktisch nicht möglich wäre, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu leichter bzw. rascher möglich sein sollte, die Herstellung einer Urkunde durch eine dritte Person zu erwirken. Da eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht bestand, ist die auf Paragraph 16, Absatz eins, WMG gestützte Abweisung ihres Antrags auf Mindestsicherung rechtswidrig.

4.11. Ausgehend davon, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 16 Abs. 1 WMG abgewiesen werden kann und sie aufgrund ihrer Arbeitssuche ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzt, sind ihr Mindeststandart gemäß § 8 WMG und Mietbeihilfe gemäß § 9 WMG ohne eine Kürzung gemäß § 15 Abs. 1 WMG zuzuerkennen. 4.11. Ausgehend davon, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG abgewiesen werden kann und sie aufgrund ihrer Arbeitssuche ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzt, sind ihr Mindeststandart gemäß Paragraph 8, WMG und Mietbeihilfe gemäß Paragraph 9, WMG ohne eine Kürzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WMG zuzuerkennen.

Da der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.10.2024 bis 31.07.2025 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs und Mietbeihilfe zuerkannt worden waren, sind ihr diese mit dem gegenständlichen Erkenntnis ab 01.08.2025 zuzuerkennen. Der Mindeststandard gemäß § 8 WMG iVm § 1 Abs. 1 WMG-VO 2025, auf den das Einkommen der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 WMG anzurechnen ist, errechnet sich Folgendermaßen: EUR 1.209,01 (Mindeststandart) – EUR 1.098,76 (Nettoeinkommen) = EUR 110,25. Da der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.10.2024 bis 31.07.2025 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs und Mietbeihilfe zuerkannt worden waren, sind ihr diese mit dem gegenständlichen Erkenntnis ab 01.08.2025 zuzuerkennen. Der Mindeststandard gemäß Paragraph 8, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2025, auf den das Einkommen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG anzurechnen ist, errechnet sich Folgendermaßen: EUR 1.209,01 (Mindeststandart) – EUR 1.098,76 (Nettoeinkommen) = EUR 110,25.

Die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung der Mietbeihilfe beträgt gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO 2025 EUR 660,87. Dieser Betrag – und nicht die tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Miete, die über diesem Betrag liegt – ist daher der Berechnung der Mietbeihilfe zugrunde zu legen. Von der Mietbeihilfenobergrenze ist gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 WMG der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 WMG, der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO 2025 EUR 302,25 beträgt, abzuziehen. Die Mietbeihilfe errechnet sich daher Folgendermaßen: EUR 660,87 (Mietbeihilfenobergrenze) – EUR 302,25 (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) = EUR 358,62.Die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung der Mietbeihilfe beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO 2025 EUR 660,87. Dieser Betrag – und nicht die tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Miete, die über diesem Betrag liegt – ist daher der Berechnung der Mietbeihilfe zugrunde zu legen. Von der Mietbeihilfenobergrenze ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, WMG der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 WMG, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO 2025 EUR 302,25 beträgt, abzuziehen. Die Mietbeihilfe errechnet sich daher Folgendermaßen: EUR 660,87 (Mietbeihilfenobergrenze) – EUR 302,25 (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) = EUR 358,62.

4.12. Die Gebühren des zur mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetschers sind gemäß § 38 WMG von der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen.4.12. Die Gebühren des zur mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetschers sind gemäß Paragraph 38, WMG von der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen.

Zulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung zur Auslegung der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 WMG fehlt. Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 WMG nicht über die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte mit § 39 Abs 2 AVG korrespondierende hinausgeht (vgl. Punkt 4.3. ff). Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung zur Auslegung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WMG fehlt. Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG nicht über die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG korrespondierende hinausgeht vergleiche Punkt 4.3. ff).

Dem angefochtenen Bescheid liegt offenbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Mitwirkungspflicht unabhängig davon, ob ein Sachverhalt auch von Amts wegen ermittelt werden kann, durch eine Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG ausgelöst wird. Für diese Auslegung könnte man ins Treffen führen, dass § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG normiert, dass ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen ist. Ausgehend davon kann die Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht durch eine Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG nicht vollständig auf die Verfahrenspartei abwälzen, weil diese in Konstellationen, in denen ihr die Mitwirkung nicht möglich ist, dies der Behörde glaubhaft machen kann, womit ihre Mitwirkungspflicht entfällt.Dem angefochtenen Bescheid liegt offenbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Mitwirkungspflicht unabhängig davon, ob ein Sachverhalt auch von Amts wegen ermittelt werden kann, durch eine Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG ausgelöst wird. Für diese Auslegung könnte man ins Treffen führen, dass Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz WMG normiert, dass ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen ist. Ausgehend davon kann die Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht durch eine Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG nicht vollständig auf die Verfahrenspartei abwälzen, weil diese in Konstellationen, in denen ihr die Mitwirkung nicht möglich ist, dies der Behörde glaubhaft machen kann, womit ihre Mitwirkungspflicht entfällt.

Die Revision hängt von dieser Rechtsfrage aber nur ab, wenn man die Auffassung nicht teilt, dass die Vorlage der Bestätigung des Dienstgebers, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, nicht unerlässlich zur Durchführung des Verfahrens war (vgl. Punkt 4.9.).Die Revision hängt von dieser Rechtsfrage aber nur ab, wenn man die Auffassung nicht teilt, dass die Vorlage der Bestätigung des Dienstgebers, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin pro Woche arbeite und ob sie mehr Stunden arbeiten könne, nicht unerlässlich zur Durchführung des Verfahrens war vergleiche Punkt 4.9.).

Schlagworte

Einsatz, Arbeitskraft, Kürzung, Mitwirkungspflicht, Amtswegigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.141.029.17085.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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