Entscheidungsdatum
14.01.2026Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 8.10.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 15.12.2025
zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Anonymverfügung vom 21.7.2025 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bezeichneten (einspurigen) Fahrzeugs zur Last, dieses am 26.6.2025 um 12:21 Uhr am Bauernmarkt 3, 1010 Wien, mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und damit § 8 Abs. 4 StVO verletzt zu haben, und verhängte ihm gegenüber gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 58,-.Mit Anonymverfügung vom 21.7.2025 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bezeichneten (einspurigen) Fahrzeugs zur Last, dieses am 26.6.2025 um 12:21 Uhr am Bauernmarkt 3, 1010 Wien, mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und damit Paragraph 8, Absatz 4, StVO verletzt zu haben, und verhängte ihm gegenüber gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 58,-.
Mit Strafverfügung vom 25.8.2025 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer denselben Tatvorwurf (wie in der Anonymverfügung) zu Last und verhängte eine Geldstrafe von € 98,-.
Mit Schreiben vom 28.8.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Strafverfügung umfangreich Einspruch und legte diesem auch Fotos bei.
Mit Straferkenntnis vom 8.10.2025 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer neuerlich zur Last, am 26.6.2025 um 12:21 Uhr am Bauernmarkt 3, 1010 Wien, ein mit seinem Kennzeichen näher bezeichnetes einspuriges Fahrzeug mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und damit § 8 Abs. 4 StVO verletzt zu haben, verhängte gegen ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 98,- und schrieb ihm € 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.Mit Straferkenntnis vom 8.10.2025 legte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer neuerlich zur Last, am 26.6.2025 um 12:21 Uhr am Bauernmarkt 3, 1010 Wien, ein mit seinem Kennzeichen näher bezeichnetes einspuriges Fahrzeug mit allen Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und damit Paragraph 8, Absatz 4, StVO verletzt zu haben, verhängte gegen ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 98,- und schrieb ihm € 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 zog der Beschwerdeführer dieses Straferkenntnis (form- und fristgerecht) in Beschwerde.
Mit Note vom 30.10.2025 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 15.12.2025 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
Mit Schreiben vom 18.12.2025 beantragte der belangte Magistrat die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angelastete Tatort (Bauernmarkt 3, 1010 Wien) liegt in einer Begegnungszone (iSd § 2 Abs. 1 Z 2a StVO), die von der Querung mit der Brandstätte bis zur Freisingergasse reicht; der Bauernmarkt ist in dieser Begegnungszone eine Einbahnstraße in Richtung Brandstätte; er ist einspurig.Der angelastete Tatort (Bauernmarkt 3, 1010 Wien) liegt in einer Begegnungszone (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 a, StVO), die von der Querung mit der Brandstätte bis zur Freisingergasse reicht; der Bauernmarkt ist in dieser Begegnungszone eine Einbahnstraße in Richtung Brandstätte; er ist einspurig.
Auf der (in Fahrtrichtung) rechten Straßenseite ist ein Gehsteig durch Pflastersteine erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzt. Auf der (in Fahrtrichtung) linken Straßenseite bestehen (auf Höhe der Tatörtlichkeit) zwei durch kleine Zäune begrenzte „Bauminseln“. Zwischen diesen Bauminseln befindet sich eine Fläche, die sowohl von der Fahrbahn als auch vom Gehsteig erkennbar abgegrenzt ist, und zwar, weil sie eine andere Pflasterung aufweist (Fahrbahn und Gehsteige verfügen im Übrigen um dieselbe Pflasterung). Diese Fläche hat eine Länge (in Fahrtrichtung) von etwa 5 m und eine Breite von etwa 2 m. Auf dieser Fläche sind auch zwei Fahrradständer (iSd § 68 Abs. 4 StVO) aufgestellt. Auf dieser Fläche zwischen den Bauminseln war zur angelasteten Tatzeit (26.6.2025, 12:21 Uhr) das motorisierte einspurige Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt (ohne die Benützung der beiden Fahrradständer zu behindern). Diese Fläche dient erkennbar dem „ruhenden Verkehr“ (nämlich dem Abstellen von Fahrzeugen). Fußgänger benützen diese Fläche nur, wenn sie den Gehsteig verlassen wollen, um auf die Fahrbahn oder den gegenüberliegenden Gehsteig zu gelangen. Auf der (in Fahrtrichtung) rechten Straßenseite ist ein Gehsteig durch Pflastersteine erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzt. Auf der (in Fahrtrichtung) linken Straßenseite bestehen (auf Höhe der Tatörtlichkeit) zwei durch kleine Zäune begrenzte „Bauminseln“. Zwischen diesen Bauminseln befindet sich eine Fläche, die sowohl von der Fahrbahn als auch vom Gehsteig erkennbar abgegrenzt ist, und zwar, weil sie eine andere Pflasterung aufweist (Fahrbahn und Gehsteige verfügen im Übrigen um dieselbe Pflasterung). Diese Fläche hat eine Länge (in Fahrtrichtung) von etwa 5 m und eine Breite von etwa 2 m. Auf dieser Fläche sind auch zwei Fahrradständer (iSd Paragraph 68, Absatz 4, StVO) aufgestellt. Auf dieser Fläche zwischen den Bauminseln war zur angelasteten Tatzeit (26.6.2025, 12:21 Uhr) das motorisierte einspurige Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt (ohne die Benützung der beiden Fahrradständer zu behindern). Diese Fläche dient erkennbar dem „ruhenden Verkehr“ (nämlich dem Abstellen von Fahrzeugen). Fußgänger benützen diese Fläche nur, wenn sie den Gehsteig verlassen wollen, um auf die Fahrbahn oder den gegenüberliegenden Gehsteig zu gelangen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in den im Akt einliegenden Fotos von der Tatörtlichkeit. Die Feststellung des Bestimmtseins dieser Fläche für den ruhenden Verkehr basiert auf einer (der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden) logischen Ableitung aus der Tatörtlichkeit. Aufgrund der Lage zwischen zwei Bauminseln ist ein „fließender Verkehr“ in Längsrichtung der Straße nicht möglich, und dies gilt sowohl für den Fußgänger- wie den Fahrzeugverkehr. Damit bleibt allein eine Bestimmung dieser Fläche für den „ruhenden Verkehr“ in Betracht, und dies wird auch durch die dort angebrachten Fahrradständer belegt. Daran ändert auch eine gelegentliche Benützung dieser Verkehrsfläche durch Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn nichts.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Nach § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (vgl. VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt (vgl. VwGH 10.4.1991, 90/03/0162 – Oberbegriff für „halten“ iSd § 2 Abs. 1 Z 27 StVO und „parken“ iSd § 2 Abs. 1 Z 28 StVO, vgl. VwGH 28.9.1984, 82/02/0162) oder ihn befährt (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/03/0209; VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163).3.1. Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt vergleiche , VwGH 8.11.1995, 95/03/0149), hält vergleiche , VwGH 25.9.1991, 91/02/0051), es dort abstellt vergleiche , VwGH 10.4.1991, 90/03/0162 – Oberbegriff für „halten“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO und „parken“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO, vergleiche VwGH 28.9.1984, 82/02/0162) oder ihn befährt vergleiche , VwGH 18.1.1989, 88/03/0209; VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163).
Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (vgl. VwGH 20.1.1986, 85/02/0192).Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0108). Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird vergleiche VwGH 20.1.1986, 85/02/0192).
Um den „Tatort“ als Gehsteig qualifizieren zu können, bedarf es somit einerseits einer Abgrenzung von der Fahrbahn, andererseits seiner Bestimmung für den Fußgängerverkehr.
Wie festgestellt, ist diese Fläche (aufgrund ihrer Lage) nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt; schon deshalb kann sie nicht als Gehsteig qualifiziert werden. Darüber hinaus dient sie zum Abstellen (einspuriger) Fahrzeuge und damit dem ruhenden Verkehr; Abstellflächen, Parkflächen sind aber nach ständiger Rechtsprechung Teil der Fahrbahn (z.B. VfGH 16.9.2024, V 24/2023; VwGH 15.4.2025, 2005/02/0072), weil auch der ruhende Fahrzeugverkehr Fahrzeugverkehr ist, dem wiederum die Fahrbahn dient. Dass diese Parkfläche vom übrigen Teil, nämlich dem fließenden Verkehr dienenden Teil der Fahrbahn durch eine unterschiedliche Pflasterung abgegrenzt ist, macht sie nicht zum Gehsteig. Wie festgestellt, ist diese Fläche (aufgrund ihrer Lage) nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt; schon deshalb kann sie nicht als Gehsteig qualifiziert werden. Darüber hinaus dient sie zum Abstellen (einspuriger) Fahrzeuge und damit dem ruhenden Verkehr; Abstellflächen, Parkflächen sind aber nach ständiger Rechtsprechung Teil der Fahrbahn (z.B. VfGH 16.9.2024, römisch fünf 24/2023; VwGH 15.4.2025, 2005/02/0072), weil auch der ruhende Fahrzeugverkehr Fahrzeugverkehr ist, dem wiederum die Fahrbahn dient. Dass diese Parkfläche vom übrigen Teil, nämlich dem fließenden Verkehr dienenden Teil der Fahrbahn durch eine unterschiedliche Pflasterung abgegrenzt ist, macht sie nicht zum Gehsteig.
Dass der angelastete Tatort in einer Begegnungszone liegt, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn § 76c Abs. 3 StVO erweitert lediglich die Nutzungsmöglichkeit für Fußgänger (Benützen der Fahrbahn).Dass der angelastete Tatort in einer Begegnungszone liegt, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn Paragraph 76 c, Absatz 3, StVO erweitert lediglich die Nutzungsmöglichkeit für Fußgänger (Benützen der Fahrbahn).
Da somit der Beschwerdeführer durch das Abstellen seines einspurigen motorisierten Fahrzeugs einen Gehsteig nicht iSd § 8 Abs. 4 StVO benutzt hatte, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war. Da somit der Beschwerdeführer durch das Abstellen seines einspurigen motorisierten Fahrzeugs einen Gehsteig nicht iSd Paragraph 8, Absatz 4, StVO benutzt hatte, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.
3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gehsteig, Fußgängerverkehr, Abgrenzung, FahrbahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.031.092.16506.2025Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026