TE Lvwg Erkenntnis 2026/1/21 VGW-031/077/12753/2025, VGW-031/077/12757/2025, VGW-031/077/12823/2025,

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Index

L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO), ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023 §4
VStG §9
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerden des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Herrn C. D., Wien, E.-straße,

1.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO), gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO),

2.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

3.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 6 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

4.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

5.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

6.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

7.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

8.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.7.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.7.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

9.     gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

10.    gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

11.    gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,

12.    gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 iVm. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO), gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 10,- Euro zu leisten, sohin insgesamt 120,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 10,- Euro zu leisten, sohin insgesamt 120,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die F. GmbH zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die F. GmbH zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand.

IV. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen diese Erkenntnisse eine Revision zulässig (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG). römisch vier. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen diese Erkenntnisse eine Revision zulässig (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen 1.) bis 12.) wurde über den Beschwerdeführer jeweils als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der F. GmbH (in Folge: haftungsbeteiligte Gesellschaft) eine Verwaltungsstrafe verhängt, da die haftungsbeteiligte Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass entgegen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (in Folge: E-Scooter-Verordnung) abgestellte stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder den Bestimmungen der Verordnung konform abgestellt wurden. Die jeweiligen Tatzeiträume liegen zwischen dem 06.06.2025 und dem 07.07.2025.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen 1.) bis 12.) wurde über den Beschwerdeführer jeweils als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der F. GmbH (in Folge: haftungsbeteiligte Gesellschaft) eine Verwaltungsstrafe verhängt, da die haftungsbeteiligte Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass entgegen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (in Folge: E-Scooter-Verordnung) abgestellte stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder den Bestimmungen der Verordnung konform abgestellt wurden. Die jeweiligen Tatzeiträume liegen zwischen dem 06.06.2025 und dem 07.07.2025.

Der Beschwerdeführer hat dadurch gemäß Tatanlastung jeweils § 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 4 Abs. 6 der E-Scooter-Verordnung, ABl. 19/2025, verletzt; über den Beschwerdeführer wurden jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 50,- Euro bzw. 23 Stunden verhängt. Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde jeweils ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat dadurch gemäß Tatanlastung jeweils Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der E-Scooter-Verordnung, ABl. 19/2025, verletzt; über den Beschwerdeführer wurden jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 50,- Euro bzw. 23 Stunden verhängt. Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde jeweils ausgesprochen.

In der Begründung der Straferkenntnisse führte die belangte Behörde jeweils nach Darlegung der Rechtslage aus, dass das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien den E-Scooter zu verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten unverändert verordnungswidrig an gegenständlichen Örtlichkeiten wahrgenommen habe. Die E-Scooter-Verordnung sehe eine Entfernung oder verordnungskonforme Abstellung der E-Scooter unverzüglich, jedoch spätestens binnen 15 Minuten, vor. Der vom Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien wahrgenommene Zeitraum der unveränderten Abstellung im Ausmaß von 16 bis 310 Minuten überschreite dies jeweils zum Teil deutlich. Eine Verpflichtung seitens der Behörde, den Vermieter von der vorschriftswidrigen Abstellung eines E-Scooters zu verständigen, könne weder aus den Bestimmungen noch den Erläuterungen zur Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, in der geltenden Fassung, abgeleitet werden.

Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er die ersatzlose Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte.

Die belangte Behörde nahm von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden unter Anschluss des Aktes zur Entscheidung vor, wobei sie für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran nicht verzichtete.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10.11.2025 und am 19.01.2026 in gegenständlichen Rechtsachen öffentliche mündliche Verhandlungen durch, zu welcher alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Zudem wurden die Meldungsleger der verfahrenseinleitenden Anzeigen geladen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2025 bzw. am 19.01.2026 zeugenschaftlich einvernommen. Soweit die Verhandlung am 19.01.2026 die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten betroffen hat, lautet das Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 auszugsweise wie folgt:

„Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt:

Die Stadt Wien hat letzte Woche Mittwoch die mitbeteiligte Partei telefonisch aufgefordert, die Bestellung des Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten nochmals vorzunehmen, zumal die erfolgte Bestellung zuletzt vom 21.11.2025 (Beilage ./F zum Schriftsatz vom 09.12.2025) nach Ansicht der Stadt Wien aus verschiedenen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Nach Informationsstand des anwesenden Vertreters sei der Anruf von Frau Mag. G. erfolgt. Die F. GmbH habe daher den Schriftsatz vom 16.01.2026 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) vorbereitet. Vor einer Übermittlung an die Stadt Wien, MA 65, müsse die F. GmbH jedoch noch die auf diesem Schriftsatz erforderlichen Unterschriften einholen. Der Schriftsatz sei der MA 65 aber bereits als Vorabexemplar übermittelt worden.

Der Vertreter der MA 67 gibt an, die MA 67 habe erst heute in der Verhandlung von dieser Aufforderung erfahren und könne daher dazu inhaltlich nichts sagen. Bis zum Schriftsatz des BF vom 09.12.2025 sei die MA 67 jedoch von der Wirksamkeit der Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten ausgegangen. Nunmehr hege sie aber auch gewisse Zweifel an der Wirksamkeit der bisherigen Bestellung.

[…]

Der BFV erklärt ausdrücklich, dass außer der vom VL angesprochenen Frage der Wirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten keine weiteren Fragen aus seiner Sicht offen seien. Insbesondere habe der BFV zu allen wesentlichen Fragen aus seiner Sicht bereits schriftlich oder in der Verhandlung Stellung genommen.

Auf Frage des VL erläutert der BehV, aus der Stellungnahme des BF vom 09.12.2025 würde nunmehr der Eindruck entstehen, als sei die Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten nicht durch die Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Prokuristin der GmbH erfolgt. Daraus würden sich für die Behörde Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung ergeben.

Der BFV verweist darauf, dass die Prokuristin von den Geschäftsführern beauftragt worden sei und die Bestellung daher aus seiner Sicht für die Geschäftsführer erfolgt und wirksam sei. Außerdem sei die Wirksamkeit der Bestellung von den Geschäftsführern nachfolgend 2-mal bekräftigt worden. Außerdem habe die Behörde gegen die Einstellung der Strafverfahren wegen Unwirksamkeit der Bestellung Amtsrevision an den VwGH erhoben.

Der VL hält dem BFV vor, dass die Prokuristin die Bestellung der verantwortlichen Beauftragten laut vorgelegtem Dokument in ihrer Funktion als Prokuristin und nicht in einer etwaigen Funktion als mündlich beauftragte und mündlich bevollmächtigte Vertreterin der Geschäftsführer unterfertigt habe.

Der BFV gibt dazu an, selbstverständlich habe die Prokuristin als Prokuristin gefertigt. Als solche sei sie ja allein vertretungsbefugt gemäß Firmenbuch, um die Gesellschaft vertreten zu können. Es sei auch zulässig, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer diesbezüglich Weisungen und Aufträge an die Prokuristin erteilen.

Der VL umreist folgendes Rechtsproblem:

Sachverhaltsmäßig scheint es so zu sein, dass die Prokuristin zwei unterschiedliche Vollmachts- und Vertretungsverhältnisse hatte. Das erste Vertretungsverhältnis betraf ihre Funktion als Prokuristin und bestand gegenüber der Gesellschaft als vertretene Person. Das zweite Vertretungsverhältnis sollte demnach mündlich (allenfalls konkludent) zwischen der Prokuristin als Vertreterin gemäß ABGB und den handelsrechtlichen Geschäftsführern als vertretene Personen erfolgen und die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten betreffen. Bei Vertretungshandlungen nach dem ABGB müsse man jedoch zum Ausdruck bringen, dass man als Vertreter einschreitet, und sich auf die Vollmacht berufen. Für den Verhandlungsleiter ist nicht ersichtlich, dass die Prokuristin zum Ausdruck gebracht hätte, als Bevollmächtigte für die handelsrechtlichen Geschäftsführer tätig werden zu wollen, und von den handelsrechtlichen Geschäftsführern bevollmächtigt worden zu sein, für die handelsrechtlichen Geschäftsführer, und nicht etwa für die GmbH, tätig werden zu wollen. Vielmehr hat die Prokuristin durch ihre Unterfertigung mit dem Zusatz p.p.a. ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie als Prokuristin tätig werden und damit die GmbH vertreten wolle.

Der BFV wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und eine allfällige andere rechtliche Sichtweise zu begründen.

Der BFV verweist darauf, dass der informierte Vertreter dem Bestellvorgang nunmehr nochmals darlegen könne. Der informierte Vertreter legt diesen wie folgt dar:

Der BF sei bis 28.06.2023 selbst auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die beiden verbliebenen handelsrechtlichen Geschäftsführer seien für das internationale Geschäft zuständig und könnten sich aus Kapazitätsgründen nicht um die Abwicklung des gegenständlichen Auftrags in Wien kümmern.

Aus diesen Gründen sei man übereingekommen, dass der BF für die Abwicklung des gegenständlichen Auftrags in Wien zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden soll und dass die Prokuristin, als nach Firmenbuch Alleinvertretungsbefugte, dies durchführen solle. Die Prokuristin habe daher alle erforderlichen Schritte veranlasst. Sie habe dafür auch alle erforderlichen Vollmachten erhalten.

Der BFV gibt an, wenn man wissen wolle, auf welche Vollmachten sich die Prokuristin gestützt und berufen habe, dann müsse man sie dazu befragen. Es sei aber üblich, dass man sich, wenn man Prokurist sei, auf die Prokura berufe und als Prokuristin zeichne. Dies schließe aber nicht aus, dass man sich auch auf andere Vollmachten stütze. Frau H. sei keine Juristin und es könne daher von ihr nicht verlangt werden, rechtlich zwischen derartigen unterschiedlichen Vertretungs- und Vollmachtverhältnissen zu differenzieren.

[…]

Der BHV hält zum Vorbringen des informierten Vertreters fest, aus diesem würde hervorgehen, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten im Rahmen eines Gesamtpakets erfolgt sei. Dies lege nahe, dass im Zuge des Bestellvorganges nicht zwischen unterschiedlichen Vollmachtverhältnissen und unterschiedlichen vertretenen Personen differenziert worden sei. Daraus sei zu schließen, dass diese Handlungen jeweils in Vertretung der Firma F. GmbH erfolgt wären.

Der VHL erörtert folgendes weiteres Rechtsproblem:

Kommt man zu dem Zwischenergebnis, dass die ursprüngliche Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam gewesen ist, weil die Prokuristin als Vertreterin der GmbH gefertigt und damit lediglich die GmbH, nicht aber die handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten habe, so stellt sich die weitere Frage, ob eine solche unwirksame Vertretung dadurch heilen kann, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer später zweimal die Wirksamkeit der Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten bekräftigt haben.

Der BFV führt dazu aus, spätestens mit den beiden Stellungnahmen der F. GmbH vom 26.11.2024 und vom 17.12.2024 seien aus Sicht des BF und der GmbH alle Anforderungen an eine wirksame Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten erfüllt. Gegenständlich seien nur Tatzeiträume nach dem 17.12.2024 angelastet, weshalb es ausreiche, wenn die Bestellung ab dem 17.12.2024 wirksam sei.

Der BFV gibt weiters an, wenn das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Bestellung durch die Prokuristin den handelsrechtlichen Geschäftsführern nicht als Vertretungshandlung zugerechnet werden könne, dann sei spätestens mit 17.12.2024 eine wirksame Bestellung erfolgt.

Der BHV hält dem entgegen, die beiden Schreiben vom 26.11.2024 und 17.12.2024 seien lediglich Konkretisierungen einer vermeintlich bereits erfolgten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die beiden Schreiben könnten daher nicht für sich als Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten gesehen werden.

Die BHV bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob in den beiden Konkretisierungen jeweils ein wirksamer Bestellvorgang gesehen werden könne, im Erkenntnis vom 13.10.2025 VGW-031/032/15259/2025-2, auseinandergesetzt. Die BHV berufe sich dabei auf die Seiten 8 bis 10 des Erkenntnisses.

Der BFV hält dem entgegen, dass die gleiche Rechtsfrage im Erkenntnis vom 31.12.2025, VGW-031/024/11540/2025 (ua) gegenteilig beurteilt worden sei. Der BFV berufe sich dabei unter anderem auf Seite 4, zweiter Absatz.

Die BHV ergänzt, laut einer internen Statistik der Behörde sei es bisher im Beschwerdeverfahren in dieser Angelegenheit überwiegend zu Einstellungen des Strafverfahrens gekommen, weil die Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten überwiegend als ungültig beurteilt worden sei. Laut Kenntnisstand der BHV werden derzeit von der Behörde 77 Behebungen und Einstellungen gegenüber 35 Bestätigungen gezählt (gezählt wurden dabei nur die Strafverfahren mit angelasteter Tatzeit ab Dezember 2024)

Der BHV bringt zur Beilage ./F der Stellungnahme des BF vom 09.12.2025 vor: Diese Beilage sei so formuliert, dass sich daraus eine rückwirkende Bestellung ab Juli 2023 ergeben sollte. Offenbar sei eine Neubestellung gemeint, die rückwirkend formuliert sei, für eine Neubestellung würden aber die Unterschriften, die Signatur und das Datum der Bestellung fehlen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass diese offenbar intendierte Bestellung nicht der Behörde übermittelt, sondern dem Gericht vorgelegt worden sei. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unter anderem auch bereits aus dem Grund für rechtsunwirksam erklärt hat, weil der Nachweis der Bestellung nicht der Behörde, sondern der Mobilitätsagentur übermittelt worden sei.

Der informierte Vertreter bringt dazu vor, der F. GmbH sei von der MA 65 mit Schreiben vom 05.11.2025 aufgetragen worden, die nachweisliche Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten mit entsprechendem klar abgegrenztem Zuständigkeitsbereich und Anordnungsbefugnis rückwirkend ab 10.07.2023 vorzunehmen. Auf Grund des Ersuchens der MA 65 habe die Bestellung daher mit dieser Rückwirkung erfolgt. Die Bestellung wurde vom Geschäftsführer Herrn I. als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer unterschrieben. Herr J., das ist der andere Geschäftsführer, hat nicht unterschrieben. Die unterschriebene Bestellung sei am 24.11.2025 der MA 65 und nachrichtlich auch der MA 67 übermittelt worden. Der informierte Vertreter bringt dazu vor, der F. GmbH sei von der MA 65 mit Schreiben vom 05.11.2025 aufgetragen worden, die nachweisliche Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten mit entsprechendem klar abgegrenztem Zuständigkeitsbereich und Anordnungsbefugnis rückwirkend ab 10.07.2023 vorzunehmen. Auf Grund des Ersuchens der MA 65 habe die Bestellung daher mit dieser Rückwirkung erfolgt. Die Bestellung wurde vom Geschäftsführer Herrn römisch eins. als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer unterschrieben. Herr J., das ist der andere Geschäftsführer, hat nicht unterschrieben. Die unterschriebene Bestellung sei am 24.11.2025 der MA 65 und nachrichtlich auch der MA 67 übermittelt worden.

Die Vertreterin der MA 67 leitet das Schreiben weiter (Beilage ./4). Aus diesem ist ersichtlich, dass die Bestellung von Herrn I. und dem BF unterfertigt wurde. Die Vertreterin der MA 67 leitet das Schreiben weiter (Beilage ./4). Aus diesem ist ersichtlich, dass die Bestellung von Herrn römisch eins. und dem BF unterfertigt wurde.

Der VHL fragt den informierten Vertreter, woraus der informierte Vertreter entnehme, dass die Alleinvertretungsbefugnis des GF I. diesen bevollmächtige, den anderen GF, Herrn J., ad personum und nicht etwa nur die Gesellschaft zu vertreten. Der VHL fragt den informierten Vertreter, woraus der informierte Vertreter entnehme, dass die Alleinvertretungsbefugnis des GF römisch eins. diesen bevollmächtige, den anderen GF, Herrn J., ad personum und nicht etwa nur die Gesellschaft zu vertreten.

Der informierte Vertreter gibt an, er erachte die Unterfertigung durch den alleinvertretungsbefugten GF für ausreichend.

Der BFV gibt an, die Stadt Wien habe die Unterfertigung lediglich durch einen GF als nicht ausreichend erachtet und aus diesem Grund werde nunmehr eine Bestellung nachgereicht, die von beiden handelsrechtlichen GF unterfertigt ist. Außerdem sei vorgesehen gewesen, dass das ursprüngliche Dokument von beiden handelsrechtlichen GF unterfertigt werde, was auf Grund einer zeitlichen Unpässlichkeit des einen GF dann nicht erfolgt sei. Die Stadt Wien habe nämlich eine Abgabefrist gesetzt, innerhalb derer die zweite Unterschrift nicht hätte eingeholt werden können.

Die BHV ergänzt, dass bereits am 24.11.2025 eine Bestellung vorgelegt worden sei, die nur von Herrn I. als GF unterfertigt worden sei. Die Zeit habe nach Ansicht der BHV ausgereicht, um die Unterschriften beider GF einzuholen. Weiters werde bestritten, dass die Stadt Wien verlangt habe, die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten rückwirkend vorzunehmen. Verlangt worden sei lediglich, dass die Anordnungsbefugnis und der Zuständigkeitsbereich mit Rückwirkung ab 10.07.2023 nachzuweisen sind.Die BHV ergänzt, dass bereits am 24.11.2025 eine Bestellung vorgelegt worden sei, die nur von Herrn römisch eins. als GF unterfertigt worden sei. Die Zeit habe nach Ansicht der BHV ausgereicht, um die Unterschriften beider GF einzuholen. Weiters werde bestritten, dass die Stadt Wien verlangt habe, die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten rückwirkend vorzunehmen. Verlangt worden sei lediglich, dass die Anordnungsbefugnis und der Zuständigkeitsbereich mit Rückwirkung ab 10.07.2023 nachzuweisen sind.

Zeugeneinvernahme:

Zeugin: Frau K. H.

Prokuristin der F. GmbH

[…]

Die Zeugin gibt auf Befragen des Verhandlungsleiters Folgendes an:

Im Sommer 2022 haben wir entschieden, dass der Markt in Wien sowie in Österreich für uns interessant ist. Wir haben uns daher im Dezember 2022 / Jänner 2023 für die Ausschreibung des Wiener Auftrags beworben.

Ich war und bin in der Schweiz angestellt und wurde anlässlich der Erteilung des Zuschlags an unser Unternehmen beauftragt, die Expansion des Unternehmens nach Wien und nach Österreich zu leiten. Wir haben aus Anlass des Zuschlags unsere Organisation neu aufgesetzt. Ich wurde beauftragt, die Geschäfte vor Ort zu führen.

Auf die Frage, wer mich beauftragt hat, gebe ich an, das unter anderem die beiden handelsrechtlichen GF, aber auch mein unmittelbarer Vorgesetzter, der selbst nicht Geschäftsführer ist, waren.

Ich habe von den beiden handelsrechtlichen GF den Auftrag bekommen, die Organisation in Wien aufzustellen. Dabei war klar, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten zur beauftragten Aufstellung der Organisation dazugehört. Ich selbst bin nicht Juristin. Ich habe die Organisation als K. H. aufgestellt. Ich war zu diesem Zeitpunkt auch Prokuristin.

Auf die Frage, warum ich die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten mit dem Zusatz „ppa“ unterschrieben habe, gebe ich an:

In der Schweiz bin ich als handelsrechtliche Geschäftsführung eingetragen und unterschreibe daher ohne Zusatz. In Österreich bin ich nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern Prokuristin. Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich bei Unterschriften für Österreich mit dem Zusatz „ppa“ unterschreiben muss. Wenn ich die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten, ohne den Zusatz „ppa“ zu unterschreiben gehabt haben sollte, so gebe ich an, dass ich lediglich danach differenziert habe, ob ich für einen Geschäftsfall in der Schweiz oder für einen Geschäftsfall in Österreich unterschreibe. Ich habe den Zusatz „ppa“ daher wie ein Formerfordernis als meine Unterschriftenrolle in Österreich gehandhabt.

Ich gebe aber an, dass mein Aufgabenbereich in Österreich und in der Schweiz inhaltlich insoweit ident sind, als ich die Organisation und die Abwicklung der Geschäfte für Österreich aufzusetzen hatte.

Der VHL legt der Zeugin dar, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ein Vorgang ist, welcher durch die handelsrechtlichen GF (Herrn L. J. und M. I.) erfolgt. Der VHL fragt die Zeugin daher, inwieweit sie als Vertreterin des Herrn J. und des Herrn I. einschreiten wollte.Der VHL legt der Zeugin dar, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ein Vorgang ist, welcher durch die handelsrechtlichen GF (Herrn L. J. und M. römisch eins.) erfolgt. Der VHL fragt die Zeugin daher, inwieweit sie als Vertreterin des Herrn J. und des Herrn römisch eins. einschreiten wollte.

Die Zeugin gibt dazu an, als Countrymanagerin sei sie beauftragt und verantwortlich gewesen, den Geschäftsbetrieb für Österreich aufzusetzen. Da die Geschäftsführer die jeweilige Landesssprache nicht sprechen und sich nicht um die Geschäfte vor Ort kümmern könnten, würde es auch dazugehören, die handelsrechtlichen GF so zu vertreten, dass diese durch den verantwortlichen Beauftragten entlastet werden.

Keine Fragen durch den BFV.

Über Befragung durch die BHV:

Frage: Sind die Geschäftsführer Herr I. und Herr J. auf sie zugegangen und haben sie ersucht, für sie Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen?Frage: Sind die Geschäftsführer Herr römisch eins. und Herr J. auf sie zugegangen und haben sie ersucht, für sie Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen?

Antwort: Es hat ein Online-Meeting gegeben, an dem die beiden GF oder zumindest Herr I. sowie ich teilgenommen haben. Es haben auch weitere Personen an diesem Meeting teilgenommen. Herr J. ist als CEO nicht bei jedem Termin auf Länderbasis dabei, weshalb ich nicht mehr sicher angeben kann, ob Herr J. bei diesem Meeting dabei gewesen ist. Antwort: Es hat ein Online-Meeting gegeben, an dem die beiden GF oder zumindest Herr römisch eins. sowie ich teilgenommen haben. Es haben auch weitere Personen an diesem Meeting teilgenommen. Herr J. ist als CEO nicht bei jedem Termin auf Länderbasis dabei, weshalb ich nicht mehr sicher angeben kann, ob Herr J. bei diesem Meeting dabei gewesen ist.

Bei diesem Meeting wurde auch die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten besprochen. Dabei wurde insbesondere besprochen, ob wir Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten bestellen sollen oder für diese Funktion einen angestellten Mitarbeiter auswählen sollen. Die Entscheidung ist zu Gunsten von Herrn Mag. B. gefallen.

Es ist meine Aufgabe gewesen, die Bestellung des Herrn Mag. B. entsprechend dem Ergebnis dieses Online-Meetings umzusetzen.

Frage: Für wen haben sie Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt? Was haben sie Herrn Mag. B. anlässlich der Bestellung gesagt?

Antwort: Ich habe beim Bestellvorgang nicht danach differenziert, ob diese Bestellung jetzt für die Gesellschaft oder für die handelsrechtlichen GF erfolgen soll. Nach erfolgter Bestellung habe ich Herrn Mag. B. mitgeteilt, dass wir ihn zum verantwortlichen Beauftragten bestellt haben. Auch dabei habe ich nicht danach differenziert, ob diese Bestellung jetzt eine solche durch die Gesellschaft oder eine solche durch die handelsrechtlichen GF sein soll.

Die Expansion in neue Länder ist für uns ein wiederholter Vorgang. Für mich persönlich war die Expansion nach Österreich zwar die erste Expansion, die ich geleitet habe. Wir expandieren derzeit aber in eine Reihe anderer Staaten (die Zeugin nennt einige europäische Staaten).

Über Befragung durch den VHL:

Frage: Warum haben Sie in der Bestellungsurkunde anstatt mit „ppa“ nicht ausdrücklich für Herrn I. und für Herrn J. jeweils in dessen Vertretung unterschrieben? Eine solche Unterfertigung hätte zahlreiche Rechtsfragen, die in der Folge aufgetreten sind, obsolet gemacht, wenngleich allenfalls noch weitere Rechtsfragen offenbleiben könnten.Frage: Warum haben Sie in der Bestellungsurkunde anstatt mit „ppa“ nicht ausdrücklich für Herrn römisch eins. und für Herrn J. jeweils in dessen Vertretung unterschrieben? Eine solche Unterfertigung hätte zahlreiche Rechtsfragen, die in der Folge aufgetreten sind, obsolet gemacht, wenngleich allenfalls noch weitere Rechtsfragen offenbleiben könnten.

Antwort: Wenn ich damals gewusst hätte, was ich heute weiß, dann hätte ich sicherlich auf diese Weise unterschrieben. Eine solche Unterfertigung hätte auch unserer Intention vollkommen entsprochen. Ich habe aber diesen juristischen Formfragen damals nicht die Bedeutung beigemessen, die ich ihnen heute beimessen würde.

Die Zeugin wird um 13:22 Uhr entlassen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

[…]“

Sachverhalt

Bei den in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Fahrzeugen handelt es sich um elektrisch betriebene Klein- und Miniroller der haftungsbeteiligten Gesellschaft. Diese waren – wie nachfolgend konkretisiert - auf einem Gehsteig, dessen Breite weniger als 4 m betrug, bzw. auf einer öffentlichen Grünanlage abgestellt, und zwar

1)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 26.06.2025 von 13:24 Uhr bis 14:10 Uhr in 1130 Wien, Schweizertalstraße 25, bei einer Gehsteigbreite von 2,02 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen abgestellt. In der Zeitspanne von 13:24 Uhr bis 14:10 Uhr wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12985/2025).

2)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 06.06.2025 von 9:24 Uhr bis 9:50 Uhr in 1100 Wien, Bitterlichstraße 81, bei einer Gehsteigbreite von 2,03 m. Das angeführte Fahrzeug wurde an der angegebenen Stelle am Gehsteig im Nahebereich einer Bushaltestelle parallel zum Fahrbahnrand bzw. zur Bushaltestelle abgestellt. In der Zeitspanne von 9:24 Uhr bis 9:50 Uhr wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12753/2025).

3)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 13.06.2025 von 12:49 Uhr bis 13:06 Uhr in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 81, bei einer Gehsteigbreite von 3,24 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer auf einer Parkfläche nicht platzsparend abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das angeführte Fahrzeug – und somit zumindest von 12:49 Uhr bis 13:06 Uhr – schräg am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12757/2025).

4)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 30.06.2025 von 17:36 Uhr bis 17:52 Uhr in 1060 Wien, Webgasse 46, bei einer Gehsteigbreite von 2,56 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig parallel zum Parkstreifen abgestellt. In der Zeitspanne von 17:36 Uhr bis 17:52 Uhr wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12823/2025).

5)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 02.07.2025 von 20:40 Uhr bis 20:57 Uhr in 1220 Wien, Schlettergasse 26, bei einer Gehsteigbreite von 1,56 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer auf einem Parkstreifen abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug – und somit zumindest von 20:40 Uhr bis 20:57 Uhr – parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12826/2025).

6)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 13:04 Uhr bis 13:20 Uhr in 1130 Wien, Himmelhofgasse 40, bei einer Gehsteigbreite von 2,01 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig abgestellt. In der Zeitspanne von 13:04 Uhr bis 13:20 Uhr befand sich das angeführte Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt und wurde es weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12827/2025).

7)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 07.07.2025 von 20:31 Uhr bis 21:01 Uhr in 1100 Wien, Fernkorngasse 37, bei einer Gehsteigbreite von 2,39 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer nicht platzsparend auf einem Parkraum abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch am Gehsteig und war dieses zumindest von 20:31 Uhr bis 21:01 Uhr parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12829/2025).

8)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 26.06.2025 von 09:19 Uhr bis 09:41 Uhr in Wien, Lemböckgasse 66, bei einer Gehsteigbreite von 2,93 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig abgestellt. In der Zeitspanne von 09:19 Uhr bis 09:41 Uhr befand sich das angeführte Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt und wurde es weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12901/2025).

9)   der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 16:04 Uhr bis 21:14 Uhr in 1200 Wien, Brigittenauer Lände, nächst ONr. 146, nächst Döblinger Steg, bei einer Gehsteigbreite von 3,27 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle parallel am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12916/2025).

10) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 12:45 Uhr bis 13:16 Uhr in 1130 Wien, Promenadeweg, Kreuzung Hanschweg, auf einer öffentlichen Grünanlage. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer um 8:42 Uhr außerhalb einer Grünfläche parallel zur Fahrbahn am Fahrbahnrand auf einem Schotterweg abgestellt. Bei der Erstbegehung durch die Meldungslegerin befand sich das angeführte Fahrzeug – und somit zumindest von 12:45 Uhr bis 13:16 Uhr – auf einer Grünfläche abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12918/2025).

11) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 04.07.2025 von 17:17 Uhr bis 18:11 Uhr in 1100 Wien, Fontanastraße 3, bei einer Gehsteigbreite von 2,14 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer auf einem Parkraum ordnungsgemäß abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch am Gehsteig und war dieses zumindest von 17:17 Uhr bis 18:11 Uhr parallel zum Parkstreifen am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12921/2025).

12) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 16:22 Uhr bis 16:46 Uhr in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße bei Baum 2039, auf einer öffentlichen Grünanlage. Das angeführte Fahrzeug wurde auf einer öffentlichen Grünfläche im Nahebereich von Baum 2039 abgestellt. In der angegebenen Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12987/2025).

Der Beschwerdeführer war bis 28.06.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss dieses Datums wurde er mit sofortiger Wirkung in seiner Funktion abberufen. Die Abberufung wurde am 20.07.2023 im Firmenbuch eingetragen. Seither hat der Beschwerdeführer keine organschaftliche Funktion innerhalb der haftungsbeteiligten Gesellschaft mehr inne und ist bei dieser auch nicht als Arbeitnehmer beschäftigt. Er steht aber in einem Auftragsverhältnis als externer Berater der haftungsbeteiligten Gesellschaft.

Zur Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten:

Nach Erhalt der Konzession zur Bereitstellung / Vermietung stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder wurde K. H. von den Geschäftsführern N. J. und M. I. und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, der selbst nicht als Geschäftsführer der F. GmbH tätig ist, damit beauftragt, die Expansion des Unternehmens nach Wien zu leiten. In einem Online-Meeting zwischen der Prokuristin und zumindest einem der Geschäftsführer, Herrn M. I., wurden interne Gespräche geführt, welche organisatorischen und administrativen Handlungen zur korrekten Umsetzung des Dienstleistungskonzessionsvertrages erforderlich sind. Das Ergebnis bestand darin, dass die Prokuristin alle erforderlichen Handlungen zur Erfüllung des Vertrages zu setzen hatte. Das beinhaltete auch die Benennung eines verantwortlich Beauftragten, wie es im Dienstleistungskonzessionsvertrag der F. GmbH und der Stadt Wien unter Punkt 7 (1) Z 5 festgelegt ist. Nach Erhalt der Konzession zur Bereitstellung / Vermietung stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder wurde K. H. von den Geschäftsführern N. J. und M. römisch eins. und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, der selbst nicht als Geschäftsführer der F. GmbH tätig ist, damit beauftragt, die Expansion des Unternehmens nach Wien zu leiten. In einem Online-Meeting zwischen der Prokuristin und zumindest einem der Geschäftsführer, Herrn M. römisch eins., wurden interne Gespräche geführt, welche organisatorischen und administrativen Handlungen zur korrekten Umsetzung des Dienstleistungskonzessionsvertrages erforderlich sind. Das Ergebnis bestand darin, dass die Prokuristin alle erforderlichen Handlungen zur Erfüllung des Vertrages zu setzen hatte. Das beinhaltete auch die Benennung eines verantwortlich Beauftragten, wie es im Dienstleistungskonzessionsvertrag der F. GmbH und der Stadt Wien unter Punkt 7 (1) Ziffer 5, festgelegt ist.

In einem Schreiben der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die Mobilitätsagentur Wien GmbH vom 10.07.2023 mit dem Betreff "Mitteilung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 7 Abs. 1 Dienstleistungskonzessionsvertrag" wird angeführt, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft den Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestimmt. Dieses Schreiben ist "p.p.a." von K. H. als "Regional General Manager Österreich" der haftungsbeteiligten Gesellschaft gezeichnet. K. H. vertritt die haftungsbeteiligte Gesellschaft seit 28.06.2023 als Prokuristin. Neben der Benennung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten befindet sich in dem Schreiben vom 10.07.2023 auch die Unterschrift des Beschwerdeführers.In einem Schreiben der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die Mobilitätsagentur Wien GmbH vom 10.07.2023 mit dem Betreff "Mitteilung zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 7, Absatz eins, Dienstleistungskonzessionsvertrag" wird angeführt, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft den Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestimmt. Dieses Schreiben ist "p.p.a." von K. H. als "Regional General Manager Österreich" der haftungsbeteiligten Gesellschaft gezeichnet. K. H. vertritt die haftungsbeteiligte Gesellschaft seit 28.06.2023 als Prokuristin. Neben der Benennung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten befindet sich in dem Schreiben vom 10.07.2023 auch die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Die Prokuristin K. H. hatte in ihrer Position unterschiedliche Vollmachts- und Vertretungsverhältnisse inne. Einerseits bestand ein Vertretungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft und andererseits führte sie auch Vertretungshandlungen für die handelsrechtlichen Geschäftsführer aus. Die Prokuristin zeichnete in Österreich in beiden Fällen mit dem Zusatz p.p.a. und differenzierte nicht, für welches Vertretungsverhältnis sie tätig wurde. Bei der Bestellung des Herrn Mag. B. wurde von der Prokuristin nicht danach differenziert, ob die Bestellung eine durch die Gesellschaft oder eine durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer sein soll.

Mit Stellungnahme der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die belangte Behörde vom 26.11.2024 verwies die haftungsbeteiligte Gesellschaft auf das Schreiben vom 10.07.2023 und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2023 als verantwortlich Beauftragter im Sinne des VStG bekannt gemacht worden war. Dem Beschwerdeführer sei zudem mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 4 VStG ein klar abgegrenzter Verantwortungsbereich zugewiesen worden. Die sachliche Zuständigkeit betreffe die Einhaltung des Dienstleistungskonzessionsvertrages bzw. die Einhaltung der Verordnung der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller in der geltenden Fassung sowie allfällige Begleitbestimmungen. Der räumliche Zuständigkeitsbereich wurde mit dem gesamten Bundesgebiet, insbesondere dem vertragsgegenständlichen Gebiet gemäß Dienstleistungskonzessionsvertrag bzw. Wien, abgesteckt. Die Anordnungsbefugnis und somit die Verantwortlichkeit des Herrn Mag. B. gemäß § 9 Abs. 4 VStG für die Einhaltung der Verordnung der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller in Wien sei bereits ab dem 10.07.2023 aufrecht und habe ab diesem Zeitpunkt für den gesamten Bestellungszeitraum ununterbrochen gegolten bzw. gelte weiterhin und unbefristet. Diese Stellungnahme ist von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der haftungsbeteiligten Gesellschaft, N. J. und M. I., sowie vom Beschwerdeführer unterzeichnet.Mit Stellungnahme der haftungsbeteiligten Gesellschaft an d

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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