TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/20 VGW-107/042/2083/2026, VGW-107/V/042/2714/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Entscheidungsdatum

20.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VVG §1 Abs1
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Text

A) zu VGW-107/042/2083/2026:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 9.1.2026, Zl. ..., mit welchem eine Pfändungsgebühr in der Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Pfändungsgebührenbescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Pfändungsgebührenbescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

B) zu VGW-107/V/042/2714/2026

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Rückstandsausweis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 9.1.2026, Zl. ..., mit welchem die fällige Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,-- und die mit Rückstandsausweis als fällig festgestellte Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,-- als rückständig festgestellt wurden, den

B E S C H L U S S

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, i.V.m. Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.

Entscheidungsgründe:

Im erstinstanzlichen Akt der Magistratsabteilung 67 zur GZ ... erliegt eine mit 16.9.2025 datierte Strafverfügung zur GZ ..., mit welcher gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 98,-- verhängt worden ist. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 wurde dieser Geldstrafenbetrag durch die belangte Behörde eingemahnt und zugleich eine Mahngebühr von EUR 5,-- vorgeschrieben.

Mangels Einzahlung dieses nunmehrig aushaftenden Betrags von EUR 103,-- erließ die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 31.10.2025 einen Rückstandsausweis für die oa. vollstreckbar gewordene Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,--.

Sodann wurde nachfolgende, mit 31.10.2025 datierte Vollstreckungsverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Diese Vollstreckungsverfügung wurde am 31.10.2025 mit einfachem Schreiben an den Beschwerdeführer abgesendet.

Im Hinblick auf diesen nunmehrigen Gesamtbetrag aus Geldstrafe und Mahngebühr erließ die belangte Behörde (nunmehr Magistratsabteilung 6) nachfolgenden Rückstandsausweis:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Vollstreckungsbehörde der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid erlassen, welcher wie folgt lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In weiterer Folge wurde der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wurde:

Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts, aufgrund welcher Handlung im Rahmen des Pfändungsverfahrens die Gebühr angefallen ist, welche mit dem gegenständlich bekämpften Pfändungsgebührenbescheid vorgeschrieben wurde, teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.2.2026 mit, dass diese Gebühr aufgrund nachfolgender Vollzugshandlung im Rahmen des Pfändungsverfahrens vorgeschrieben wurde:

„die Hinterlegung (ohne Zustellnachweis) der Zahlungsaufforderung und

des Pfändungsgebührenbescheides im Hausbrieffach am 9.1.2026“.

Diesem Schriftsatz vom 19.2.2026 beigeschlossen wurden unter anderem die o.a. Zahlungsaufforderung vom 9.1.2026 und der dem Einwurf der Zahlungsforderung beigeschlossene Rückstandsausweis vom 9.1.2026.

Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, vergleiche u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Ziffer 37 f, f, [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012) gemäß Artikel 6, EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VfGH 3.3.2009, B 1284/08).

Durch die Belehrung der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung wurde die beschwerdeführende Partei von ihrem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Von diesem Recht hat die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch gemacht.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass dem gegenständlich bekämpften Rückstandsausweis vom 9.1.2026 zwei eigenständige, aus Sicht der belangten Behörde ausständige Forderungen des Magistrats der Stadt Wien zugrunde liegen, nämlich:

1) eine Geldforderung in der Höhe von EUR 98,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel die oa. rechtskräftige Strafverfügung vom 16.9.2025 zu Grunde liegt;

2) eine Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu Grunde liegt.

Der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid wurde aufgrund der erfolglosen Setzung nachfolgender, aus Sicht der belangten Behörde als „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. § 26 AbgEO eingestuften Handlung vorgeschrieben:Der gegenständlich bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid wurde aufgrund der erfolglosen Setzung nachfolgender, aus Sicht der belangten Behörde als „Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung“ i.S.d. Paragraph 26, AbgEO eingestuften Handlung vorgeschrieben:

„die Hinterlegung (ohne Zustellnachweis) der Zahlungsaufforderung und

des Pfändungsgebührenbescheides im Hausbrieffach am 9.1.2026“.

Mit dieser Zahlungsaufforderung vom 9.1.2026, welche ausdrücklich nicht als Bescheid eingestuft wurde, wurden drei eigenständige, aus Sicht der belangten Behörde ausständige Forderungen des Magistrats der Stadt Wien als fällig und zahl- und vollstreckbar zur Kenntnis gebracht, nämlich:

1) eine Geldforderung in der Höhe von EUR 98,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel die oa. rechtskräftige Strafverfügung vom 16.9.2025 zu Grunde liegt;

2) eine Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu Grunde liegt;

3) eine Geldforderung in der Höhe von EUR 10,--, bei welcher es sich um eine Pfändungsgebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der gegenständlich ebenfalls bekämpfte Pfändungsgebührenbescheid vom 9.1.2026 zu Grunde liegt.

Mit der oa. Vollstreckungsverfügung vom 31.10.2025 wurde im Hinblick auf nachfolgende offene Forderungen des Magistrats der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung (i.S.d. §§ 3 und 10 VVG) im Wege der Fahrnisexekution (i.S.d. § 27 AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers verfügt: Mit der oa. Vollstreckungsverfügung vom 31.10.2025 wurde im Hinblick auf nachfolgende offene Forderungen des Magistrats der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung (i.S.d. Paragraphen 3 und 10 VVG) im Wege der Fahrnisexekution (i.S.d. Paragraph 27, AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen des Beschwerdeführers verfügt:

1) die Geldforderung in der Höhe von EUR 93,--, bei welcher es sich um eine ausständige Geldstrafe handelt, welcher als Exekutionstitel die oa. rechtskräftige Strafverfügung vom 16.9.2025 zu Grunde liegt;

2) die Geldforderung in der Höhe von EUR 5,--, bei welcher es sich um eine ausständige Mahngebühr handelt, welcher als Exekutionstitel der oa. Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu Grunde liegt;

Im Hinblick auf die mit dem gegenständlich bekämpften Pfändungsgebührenbescheid vom 9.1.2026 vorgeschriebene Geldforderung von EUR 10,-- wurde bislang keine Vollstreckungsverfügung erlassen. Diese ist daher auch nicht im Pfändungswege hereinbringbar.

Mit dem gegenständlich bekämpften Rückstandsausweis vom 9.1.2026 wurde daher die Zahlungspflicht von zwei Geldforderungen des Magistrats der Stadt Wien festgestellt und als vollstreckbar erklärt, im Hinblick auf welche bereits zuvor eigenständige Exekutionstitel erlassen worden sind, nämlich

1) der Exekutionstitel der Strafverfügung vom 16.9.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 93,-- und

2) der Exekutionstitel des Rückstandsausweises vom 31.10.2025 im Hinblick auf die o.a. Geldforderung von EUR 5,--.

Diese beiden Forderungen wurden daher in zweifacher Weise mit Exekutionstiteln vorgeschrieben und damit in doppelter Weise vorgeschrieben und als jeweils eigenständig im Vollstreckungswege einbringbar geltend gemacht.

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„Vollstreckung von Geldstrafen

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen § 54b Abs. 1 geändert und die Absätze 1a und 1b eingeführt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen Paragraph 54 b, Absatz eins, geändert und die Absätze 1a und 1b eingeführt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:

„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.“„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist vergleiche Paragraph 54, Absatz eins und Absatz eins a, VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. Paragraph 64, Absatz 5, ist entsprechend anzupassen.“

§ 229 Bundesabgabenordnung samt Überschrift lautet:Paragraph 229, Bundesabgabenordnung samt Überschrift lautet:

„Rückstandsausweis

.

„Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 14/2022, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,, lauten:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3, (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles und die Paragraphen 80 und 80 a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.Paragraph 11, (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.

(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.(2) Wurde die Vollstreckung gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“

2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idF BGBl. I Nr. 108/2022, lautet:2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, lautet:

„Gebühren und Auslagenersätze

§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:Paragraph 26, (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.(2) Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.(3) Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)

(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).

(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.(6) Im Falle einer Einstellung nach Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Absatz eins und 3 aufzuheben.

ad A) Beschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid (protokolliert zu VGW-107/042/2083/2026):

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 22.2.2007, 2006/07/0090; 16.11.2010, 2009/05/0001; 21.11.2012, 2008/07/0235; 26.9.2017, Fe 2016/05/0001).Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist vergleiche etwa VwGH 22.2.2007, 2006/07/0090; 16.11.2010, 2009/05/0001; 21.11.2012, 2008/07/0235; 26.9.2017, Fe 2016/05/0001).

Die Vollstreckbarkeit des Titels ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (VwGH 28.4.1992, 92/08/0078).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VVG obliegt vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 VVG den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Gemäß § 1 Abs. 3 VVG werden die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VVG obliegt vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, VVG den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VVG werden die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG) erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist (vgl. VwGH 2.6.2008, 2007/17/0155). Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt Paragraph 14, Absatz eins, VStG eine dem Paragraph 2, Absatz 2, VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als Paragraph 19, VStG) erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist vergleiche VwGH 2.6.2008, 2007/17/0155).

Weiters ist gemäß § 3 Abs. 1 VVG die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Weiters ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VVG die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 leg cit. einzutreiben. Dem Abgabenschuldner sind die für die Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO vorgesehenen Gebühren und Auslagenersätze vorzuschreiben. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist und mit der Vollstreckungsverfügung dessen Zwangsvollstreckung verfügt wurde (vgl. dazu die Einstellungsgründe gemäß § 16 AbgEO, wonach die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen ist, wenn die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, leg cit. einzutreiben. Dem Abgabenschuldner sind die für die Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gemäß Paragraph 26, AbgEO vorgesehenen Gebühren und Auslagenersätze vorzuschreiben. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist und mit der Vollstreckungsverfügung dessen Zwangsvollstreckung verfügt wurde vergleiche dazu die Einstellungsgründe gemäß Paragraph 16, AbgEO, wonach die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen ist, wenn die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde).

"Vollstreckungsverfügungen" sind alle unmittelbar der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels dienenden, auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergehenden Bescheide bzw. – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang [Hrsg.], Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung [2021], 80; aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035). "Vollstreckungsverfügungen" sind alle unmittelbar der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels dienenden, auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergehenden Bescheide bzw. – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts vergleiche Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang [Hrsg.], Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung [2021], 80; aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035).

Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001). Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).

Gegen die Vollstreckungsverfügung einer Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 10 Abs. 2 VVG; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu Berufungen gegen Vollstreckungsverfügung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151, uva). Gegen die Vollstreckungsverfügung einer Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, VVG; vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu Berufungen gegen Vollstreckungsverfügung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151, uva).

Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckung sein kann (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459).

Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (Paragraph 3, Absatz eins,) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 27, ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (Paragraphen 53, ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 75, ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ vergleiche VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen vergleiche Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).

Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar (VwGH 21.9.1988, 88/03/0105).

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund iSd § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Gegebenenfalls entfallen auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen. Im Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) ist daher auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben sind. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Erstellungsgründen unzulässig gewesen wären (vgl. VwGH 13.09.1994, 94/14/0059, mwN). Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß Paragraph 26, AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund iSd Paragraph 16, AbgEO nicht beachtet wurde. Gegebenenfalls entfallen auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen. Im Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) ist daher auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben sind. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Erstellungsgründen unzulässig gewesen wären vergleiche VwGH 13.09.1994, 94/14/0059, mwN).

Aus dem Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO ist abzuleiten, dass eine Vollstreckungsmaßnahme einen entsprechenden Exekutionstitel voraussetzt (vgl. VwGH 13.10.1987, 87/11/0104).Aus dem Einstellungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, AbgEO ist abzuleiten, dass eine Vollstreckungsmaßnahme einen entsprechenden Exekutionstitel voraussetzt vergleiche VwGH 13.10.1987, 87/11/0104).

Wie aus der Referierung d

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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