TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2001/02/0181

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56 impl;
AVG §56;
EO §1;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des TR in H, vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, Brunnthalgasse 28, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2001, Zl. MA 65 - 10/6/2001, betreffend Vorschreibung von Vollstreckungskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf "§ 11 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)" der Ersatz von Kosten der Vollstreckung (Barauslagen) "diverser rechtskräftiger Verkehrsstrafen" vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Gerichtshof geht zunächst im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einleitungssatz des Spruches sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die in Rede stehende Vollstreckung (die Pfändung von Fahrnissen in der Wohnung des Beschwerdeführers) mit (rechtskräftigen) Bescheiden verhängte "Verkehrsstrafen" betraf, ohne dass dies allerdings näher etwa hinsichtlich Übertretungen der StVO und/oder des KFG (oder etwa auch des - Wiener - Parkometergesetzes) spezifiziert wurde. Ausgehend davon ist daher auch keine Beurteilung dahin möglich, ob für die Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich sämtlicher Kosten (allein) die Landesregierung oder aber (auch) der Landeshauptmann zuständig gewesen wäre (vgl. § 11 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 10 Abs. 3 VVG). Diesem Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides geht allerdings folgende inhaltliche Rechtswidrigkeit desselben vor:

Dem Verpflichteten dürfen nur die Kosten "rechtmäßiger" Vollstreckung auferlegt werden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 1029 zu § 11 VVG). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall zu verneinen, weil die belangte Behörde den "Gang des Vollstreckungsverfahrens" verkannt hat: Auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitels - hier: jeweils jener Bescheid, mit welchem die Strafe verhängt wurde) hat die Vollstreckungsbehörde einen weiteren Bescheid zu erlassen, der festlegt, was in welcher Weise ("Vollstreckungsmittel") zu vollstrecken ist ("Vollstreckungsverfügung"). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Walter-Mayer, a.a.O., Rz 983). "Vollstreckungsverfügungen" ordnen regelmäßig die Vornahme einer Vollstreckungshandlung bzw. die Setzung eines Zwangsaktes an; behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine mit Berufung bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0105). Mit der Frage, ob der Verpflichtete zunächst zur Zahlung der Geldleistung aufgefordert werden muss (so die dies verneinende Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 1974, Slg. Nr. 8573/A = Zl. 53/74, im nicht veröffentlichten Teil) hat dies nichts zu tun.

Dass der in Rede stehenden Vollstreckung eine solche - bescheidmäßige - Vollstreckungsverfügung - unabhängig vom Inhalt -

(vgl. näher auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12 942/A) vorausgegangen wäre (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 86/18/0110), wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet, wo diesbezüglich (lediglich) von "Rückstandsausweisen und Zahlungsaufforderungen" die Rede ist. Dass eine "Zahlungsaufforderung" keinen Bescheid darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung. Dass auch ein "Rückstandsausweis" keinen Bescheid darstellt, erkennt die belangte Behörde in der Gegenschrift unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 1980, Slg. Nr. 10 297/A, selbst. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass ein allfälliger "Vollstreckungsantrag" im internen Bereich der Behörde keine Vollstreckungsverfügung darstellt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0105).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020181.X00

Im RIS seit

03.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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