TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/15 86/18/0110

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EO §1 Z14;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Franz N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Februar 1986, Zl. MA 70-X/R 85/85, betreffend Zustellung einer Vollstreckungsverfügung in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien

- Bezirkspolizeikommissariat Simmering - vom 6. Februar 1985 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch nur hinsichtlich der Strafhöhe. Mit Bescheid vom 26. März 1985 gab die Wiener Landesregierung gemäß § 49 Abs. 2 VStG und § 66 Abs. 4 AVG dem als Berufung anzusehenden Einspruch insofern Folge, als die Geldstrafe auf S 700,--, die Ersatzarreststrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde am 13. April 1985 dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 24. April 1985 brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Antrag, datiert mit 23. April 1985, auf Zustellung einer Vollstreckungsverfügung ein, in dem er seiner Meinung Ausdruck gab, die ihm zugestellte Ausfertigung des Berufungsbescheides sei gesetzwidrig und stelle daher keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung gegen ihn dar. Die Erstbehörde erließ darauf eine "Aufforderung zum Vollzug der Geldstrafe", aber keine Vollstreckungsverfügung. Der Beschwerdeführer zahlte die Geldstrafe ein, diese wurde am 9. Mai 1985 verbucht. Am 24. Dezember 1985 brachte der Beschwerdeführer bei der Wiener Landesregierung einen Devolutionsantrag bezüglich seines unerledigten Antrages vom 23. April 1965 ein. Mit Bescheid vom 18. Februar 1986 gab die Wiener Landesregierung dem Devolutionsantrag an sich gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VVG statt und erkannte in der Sache selbst dahin, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. April 1985 auf Zustellung einer Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Begründung wies die Devolutionsbehörde auf die zwischenweilig erfolgte Zahlung der Geldstrafe hin und fügte hinzu, die Zustellung einer Vollstreckungsverfügung würde somit jeder Grundlage entbehren. Im übrigen bedürfe es keiner Vollstreckungsverfügung, weil der mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Berufungsbescheid einen Exekutionstitel darstelle. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch betreffend die Geldstrafe sei vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Im übrigen sei die Ausfertigung des Berufungsbescheides vom 26. März 1985 durchaus gesetzmäßig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Nach § 3 Abs. 1 VVG in der Fassung vor der VVG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 210 (diese trat mit 1. Mai 1986 in Kraft) war die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde selbst die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben vornimmt oder durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In letzterem Fall tritt die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger auf. Nach dieser Rechtslage hatte die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich die Wahl zwischen der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens durch sich selbst im Verwaltungsweg oder durch das Gericht (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, Seite 485; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts2, Seite 317). Im vorliegenden Fall hatte die Vollstreckungsbehörde weder den einen noch den anderen Weg gewählt, sondern bloß den Beschwerdeführer zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert, worauf er ohne weitere Exekutionsschritte die Geldstrafe einzahlte.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung besteht nicht, da sich die Behörde ja noch gar nicht schlüssig geworden war, ob sie den Verwaltungsvollstreckungsweg beschreitet (in welchem Fall eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen gewesen wäre) oder ob sie beim ordentlichen Gericht unter Vorlage einer mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des Berufungsbescheides die gerichtliche Exekution beantragt.

Dazu kommt noch, daß infolge zwischenzeitiger Zahlung des Strafbetrages die Führung einer Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe materiell unzulässig gewesen wäre.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Zurückweisungsbescheid als frei von Rechtsirrtum, ohne daß es der Erörterung der hier nicht zu lösenden Frage bedurft hätte, ob der Berufungsbescheid am 26. März 1985 in gesetzmäßiger Ausfertigung erlassen wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180110.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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