Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.02.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art22a Abs2Rechtssatz
Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Information, nämlich der Adresse jener Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, obwohl jedenfalls gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe (iSd Art 22a Abs 2 B-VG bzw § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG ) dagegenstehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für den Verwender (iSd § 2 Z 6 TVG) an sich bzw für jene Personen, die in den Einrichtungen beschäftigt sind, ist nicht erkennbar und ändert der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um einen sogenannten „public watchdog“, nämlich um eine NGO handelt, nichts an der Beurteilung.Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Information, nämlich der Adresse jener Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, obwohl jedenfalls gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe (iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bzw Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG ) dagegenstehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für den Verwender (iSd Paragraph 2, Ziffer 6, TVG) an sich bzw für jene Personen, die in den Einrichtungen beschäftigt sind, ist nicht erkennbar und ändert der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um einen sogenannten „public watchdog“, nämlich um eine NGO handelt, nichts an der Beurteilung.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Datenschutz, Tierversuche, Abwägung, public watchdogEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.4.2025.R16Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026