RS Lvwg 2026/2/23 LVwG-488-4/2025-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art22a Abs2
IFG §6 Abs1 Z7 lita
MRK Art 10

Rechtssatz

Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Information, nämlich der Adresse jener Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, obwohl jedenfalls gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe (iSd Art 22a Abs 2 B-VG bzw  § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG ) dagegenstehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für den Verwender (iSd § 2 Z 6 TVG) an sich bzw für jene Personen, die in den Einrichtungen beschäftigt sind, ist nicht erkennbar und ändert der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um einen sogenannten „public watchdog“, nämlich um eine NGO handelt, nichts an der Beurteilung.Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Information, nämlich der Adresse jener Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, obwohl jedenfalls gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe (iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG bzw  Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG ) dagegenstehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für den Verwender (iSd Paragraph 2, Ziffer 6, TVG) an sich bzw für jene Personen, die in den Einrichtungen beschäftigt sind, ist nicht erkennbar und ändert der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um einen sogenannten „public watchdog“, nämlich um eine NGO handelt, nichts an der Beurteilung.

Schlagworte

Informationsfreiheit, Datenschutz, Tierversuche, Abwägung, public watchdog

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.4.2025.R16

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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