RS Lvwg 2026/2/23 LVwG-488-4/2025-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art22a Abs2
IFG §6 Abs1 Z7 lita
MRK Art 10

Rechtssatz

Aufgrund dessen, dass die öffentliche Meinung zu Tierversuchen generell gespalten, komplex und stark kontextabhängig ist, besteht für den Verwender (iSd § 2 Z 6 TVG) durch die Offenlegung der begehrten Adressen jener Einrichtungen, in denen Tierversuche stattfinden, jedenfalls die Gefahr einer Diskriminierung bzw Andersbehandlung durch die Öffentlichkeit, aber auch durch Kunden, etc. Daher ist der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegeben.Aufgrund dessen, dass die öffentliche Meinung zu Tierversuchen generell gespalten, komplex und stark kontextabhängig ist, besteht für den Verwender (iSd Paragraph 2, Ziffer 6, TVG) durch die Offenlegung der begehrten Adressen jener Einrichtungen, in denen Tierversuche stattfinden, jedenfalls die Gefahr einer Diskriminierung bzw Andersbehandlung durch die Öffentlichkeit, aber auch durch Kunden, etc. Daher ist der Geheimhaltungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG gegeben.

Schlagworte

Informationsfreiheit, Datenschutz, Tierversuche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.4.2025.R16

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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