Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art22a Abs2Rechtssatz
Aufgrund dessen, dass die öffentliche Meinung zu Tierversuchen generell gespalten, komplex und stark kontextabhängig ist, besteht für den Verwender (iSd § 2 Z 6 TVG) durch die Offenlegung der begehrten Adressen jener Einrichtungen, in denen Tierversuche stattfinden, jedenfalls die Gefahr einer Diskriminierung bzw Andersbehandlung durch die Öffentlichkeit, aber auch durch Kunden, etc. Daher ist der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegeben.Aufgrund dessen, dass die öffentliche Meinung zu Tierversuchen generell gespalten, komplex und stark kontextabhängig ist, besteht für den Verwender (iSd Paragraph 2, Ziffer 6, TVG) durch die Offenlegung der begehrten Adressen jener Einrichtungen, in denen Tierversuche stattfinden, jedenfalls die Gefahr einer Diskriminierung bzw Andersbehandlung durch die Öffentlichkeit, aber auch durch Kunden, etc. Daher ist der Geheimhaltungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG gegeben.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Datenschutz, TierversucheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.4.2025.R16Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026